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VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 22.06.2026 - 7 K 3421/25.WI.A - asyl.net: M34288
https://www.asyl.net/rsdb/m34288
Leitsatz:

Flüchtlingsschutz für vorverfolgt ausgereisten Kurden aus der Türkei:

1. Der DEM-Anhänger, der sich für die Rechte von Kurd*innen einsetzt, wurde 2023 von türkischen Sicherheitskräften entführt, gefoltert und genötigt, falsche Aussagen gegen andere Parteimitglieder zu machen. Da die Verfolgung vom Staat ausging, ist gemäß Art. 8 Abs. 2 StatusVO die Prüfung internen Schutzes nicht erforderlich.

2. Ein Anspruch auf die Asylberechtigung besteht trotz des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht. Dies liegt daran, dass die StatusVO vorsieht, dass es keine Verwechslungsgefahr zwischen dem nationalen Schutzstatus und dem internationalen Schutz geben darf. Dies ist aus Sicht der Antragstellenden zu beurteilen. Andernfalls könne das vollharmonisierte GEAS durch großzügigere Regelungen unterlaufen werden, und es bestünden Anreize zur Sekundärmigration, die gerade unterbunden werden soll.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Türkei, politische Verfolgung, Kurden, Aleviten, offensichtlich unbegründet, Übergangsregelung, Familienschutz, Asylberechtigung,
Normen: VO 2024/1347 Art. 2, VO 2024/1347 Art. 8, VO (EU) 2024/1347 Art. 10, VO (EU) 2024/1347 Art. 9
Auszüge:

[…]

I.
Der Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13, 3 Nr. 5 i.V.m. Kapitel II, III Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (im Folgenden: StatusVO), § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

1. Das Gericht wendet die Vorschriften der StatusVO und nicht des AsylG in der bis 12. Juni 2026 geltenden Fassung an. Zwar sieht § 87e Abs. 2 AsylG in der ab 12. Juni 2026 geltenden Fassung vor, dass die StatusVO erst auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, Anwendung findet. Dabei nimmt das Gesetz Bezug auf Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes erst in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, gilt und vorher eingereichte Anträge weiterhin der Richtlinie 2013/32/EU unterliegen.

Eine entsprechende Übergangsregelung ist in der StatusVO jedoch nicht enthalten. In Art. 42 Abs. 2 StatusVO ist ohne Einschränkungen vorgesehen, dass die Verordnung ab dem 12. Juni 2026 gilt. Verordnungen der Europäischen Union sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten in den Mitgliedsstaaten unmittelbar, Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV. Ihnen kommt daher Anwendungsvorrang vor nationalen Gesetzen zu […].

Der Kläger zu 1. hat glaubhaft vorgetragen, im April 2023 von türkischen Sicherheitskräften entführt, gefoltert und genötigt worden zu sein, Falschaussagen gegen Parteifreunde zu machen. Er hat von einem erheblichen Einsatz von Gewalt, psychischem und physischem Druck berichtet und von nicht unerheblichen Verletzungen. Auf seinen Bericht […] wird insoweit Bezug genommen.

Der Kläger hat dabei ein durchgängig gleichbleibendes Aussageverhalten – spontan, sachlich und detailliert – an den Tag gelegt. Er hat Randdetails geschildert, Einblick in seine Gefühlswelt gegeben und Ängste geschildert. Dabei war er bei sachlicher Schilderungsweise durchaus emotional. Er hat Unsicherheiten in der Erinnerung eingestanden, ist Fragen nicht ausgewichen und hat Gesprächsinhalte wiedergegeben. Diskrepanzen zu seiner Schilderung im Rahmen der Bundesamtsanhörung bestanden nur in einem Bereich, der als natürliche Variation im Rahmen des Abrufs von Erinnerungen anzusehen ist; weder gab es Steigerungen noch Hinzufügungen wesentlichen Ausmaßes. Die Klägerin zu 2. hat – wobei das Gericht die Möglichkeit einer Absprache berücksichtigt – diesen Vortrag, soweit er sie betraf, bestätigt. […]

Interner Schutz und damit auch die Frage, ob der Kläger zu 1. in einem anderen Landesteil vor Verfolgung durch die Polizei sicher wäre, ist nicht zu prüfen, Art. 8 Abs. 2 StatusVO.

3. Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG.

Die positiven Voraussetzungen hierfür liegen zwar tatbestandlich vor:

Der Kläger hat ausdrücklich die Asylanerkennung bei der Beklagten beantragt […].

Die Anerkennung der Asylberechtigung ist aber deswegen ausgeschlossen, weil im Anwendungsbereich der StatusVO das Asylgrundrecht als nationaler humanitärer Status vom internationalen Schutz nach der StatusVO verdrängt wird.

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 StatusVO regelt, dass die Zuerkennung eines nationalen humanitären Status nicht die Gefahr einer Verwechslung mit internationalem Schutz bergen darf. Mit internationalem Schutz ist entweder der Flüchtlingsstatus gemeint oder der Status subsidiären Schutzes (Art. 3 Nr. 3 StatusVO); es genügt die Anknüpfung der Verwechslungsgefahr mithin die Verwechselung mit einem dieser beiden Status.

Für die Frage einer Verwechslungsgefahr ist auf den Horizont der Antragsteller und Inhaber des humanitären Schutzstatus abzustellen. Denn der Zweck des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 StatusVO würde gefährdet, wenn neben dem vollharmonisierten Rahmen des GEAS ein nationales Parallelrecht bestünde, das durch großzügigere Regelungen unterlaufen würde. Nicht nur bestünden Anreize zur Sekundärmigration, deren Unterbindung die GEAS-Novelle gerade dient (ErwG 2 der StatusVO), sondern die Glaubwürdigkeit […] der Vollharmonisierung insgesamt würde gefährdet. Nicht maßgeblich für die Frage der Verwechslungsgefahr ist die juristisch-dogmatische Perspektive, denn die juristische Unterscheidung unterschiedlicher Rechtsquellen unterschiedlichen Rangs und unterschiedlicher Urheberschaft schließt eine Verwechslung stets aus und ließe Art. 2 Abs. 2 Satz 2 StatusVO leer laufen. […]

Stellt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 StatusVO also auf die Voraussetzungen und die für die Begünstigten geltenden Rechtsfolgen ab, so ist eine Verwechslungsgefahr zwischen Art. 3 Nr. 3, 13, 18 StatusVO und Art. 16a Abs. 1 GG gegeben.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG sind weitgehend identisch mit denjenigen für die Zuerkennung insbesondere des Flüchtlingsschutzes nach Art. 13 StatusVO. Beide beziehen sich auf die Genfer Flüchtlingskonvention. Soweit nunmehr interner Schutz nach Art. 8 Abs. 2 StatusVO bei Vorliegen einer staatlichen Verfolgung nicht mehr geprüft wird, sind die Voraussetzungen für internationalen Schutz großzügiger als für Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG […]. Ebenso hängt die Schutzgewähr für internationalen Schutz nicht davon ab, ob vorher ein Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat erfolgte (dies berührt lediglich die nationale Zuständigkeit im Rahmen der Dublin-III-Verordnung bzw. der AMMVO), während Art. 16a Abs. 2 GG die Schutzgewähr dann ausschließt. Gleichwohl ist festzustellen, dass Anerkennungsgrund eine Verfolgung bzw. ernsthafte Bedrohung wesentlicher Menschenrechte durch den Anspruchsteller in seinem Herkunftsstaat ist und ihm daher Asyl aus den gleichen Motiven gewährt wird, aus denen auch internationaler Schutz gewährt wird.

Das Verfahren der Schutzgewährung ist dadurch, dass über die Zuerkennung internationalen Schutzes und Asyl in einem identischen Verwaltungsverfahren die gleiche Behörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), §§ 5, 13 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylG entscheidet, für beide Status angeglichen.

Auch die Rechtsfolgen sind identisch. Nach § 2 Abs. 1 AsylG genießen Asylberechtigte die Stellung von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Dies gilt nach Art. 20 Abs. 1 StatusVO (s. a. ErwG 1 zur StatusVO) auch für Inhaber internationalen Schutzes. […]

II.

1. Die Kläger zu 2.-4. haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (im Folgenden: StatusVO) noch auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nach Art. 18 StatusVO noch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Auch ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG besteht nicht. […]

2. Erfolg hat die Klage allerdings insoweit, als sie sich gegen die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" richtet, denn die Beklagte durfte den Asylantrag nicht unter Berufung auf § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet ablehnen.

Ein solcher qualifizierter Ablehnungsgrund ist nicht gegeben. […]

III.

Die Kläger zu 2.-4. dringen allerdings mit ihrer Klage durch, soweit diese sich als Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung und das bedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ziff. 5. und 6. des Bescheids richten.

Die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der bis 12. Juni 2026 geltenden Fassung liegen nicht vor. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Asylantrag abgelehnt wird (Nr. 1-3), der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (Nr. 4) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 5).

Im vorliegenden Fall stehen der Abschiebung familiäre Bindungen entgegen. […]