Kein Schutz für jungen Mann aus Afghanistan:
1. Familienmitgliedern ehemaliger Angehöriger des afghanischen Militärs droht keine Verfolgung.
2. Kann ein junger, gesunder Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung in Afghanistan auf ein familiäres Netzwerk zugreifen, besteht nicht die Gefahr einer Verelendung.
3. Wird im gerichtlichen Verfahren behauptet, die Familie habe das Heimatland verlassen und könne im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung mehr bieten, ist dies zu substantiieren. Andernfalls kann von einer rein asyltaktisch motivierten Schutzbehauptung ausgegangen werden.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Ihm droht in Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne.
1. Zunächst steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger Afghanistan verlassen hat, ohne unter dem Einfluss einer objektiv feststellbaren Vorverfolgung gestanden zu haben.
a. Soweit der Kläger angibt, dass er Afghanistan habe verlassen müssen, weil er wegen der Zusammenarbeit mit den Deutschen von den Taliban verfolgt worden sei, steht nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieses Vorbringen unglaubhaft ist. […]
Zum anderen ist die Kammer aufgrund der Erkenntnisse nicht davon überzeugt, dass jedem Angehörigen des afghanischen Militärs, des Widerstands oder deren Familienmitgliedern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Verfolgung in Afghanistan droht.
Eine hinreichende Verfolgungsdichte in Bezug auf Familienmitglieder ehemaliger Angehöriger des afghanischen Militärs ist nicht zu erkennen. Auch Familienangehörige von ehemaligen Regierungsbeamten können verschiedenen Formen der Misshandlung durch die Taliban ausgesetzt sein, darunter Schikanen, Verhaftungen und in einigen Fällen auch Tötungen. Quellen beschreiben, dass Familienangehörige von Personen, die Afghanistan verlassen hatten, ins Visier genommen wurden, darunter Ehefrauen, Kinder und Brüder ehemaliger Sicherheitsbeamter sowie Brüder ehemaliger ziviler Regierungsangestellter. Diese Organisationen dokumentierten zudem Fälle, in denen Familienangehörige zusammen mit ehemaligen Militärangehörigen festgenommen und getötet worden waren. Familienangehörige würden auch ins Visier genommen, um Druck auf sich versteckt haltende ehemalige Sicherheitsbeamte auszuüben. In neueren Berichten über gezielte Tötungen und Festnahmen ehemaliger Beamter haben UNAMA und Rawadari keine Fälle beschrieben, in denen Familienangehörige ins Visier genommen wurden, während afghanische Exilmedien über Einzelfälle berichtet haben, in denen Familienangehörige ehemaliger ziviler und Sicherheitsbeamter verhaftet wurden […].
1. Insbesondere liegt kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor. […]
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel und der Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht davon auszugehen, dass die allgemeinen sozioökonomischen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan im maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung dazu führen, dass nach Art. 3 EMRK ausnahmsweise von seiner Abschiebung abgesehen werden muss.
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Die wirtschaftliche Lage hatte sich nach der Machtübernahme zunächst landesweit massiv verschlechtert, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhing. 2021/22 brach das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 26 Prozent ein. Seit 2023 nimmt es jedoch wieder leicht zu. Nach Angaben der World Bank (WB) im April 2025 erholt sich die Wirtschaft Afghanistans allmählich, wenngleich die Aussichten aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit ungewiss bleiben. Seit 2021 ist in Afghanistan zudem eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen Die Lebensmittelpreise sinken seit Mitte 2022 wieder. Hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung beschränken jedoch die Versorgungsmöglichkeiten vieler Haushalte mit Nahrungsmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern. Zudem haben viele Haushalte ihre Reserven im ersten Jahr nach Machtübernahme aufgebraucht und verfügen kaum über Resilienz gegenüber ökonomischen Schocks. Häufige Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren, Wasserknappheit sowie die stark angestiegenen Abschiebungen afghanischer Staatsbürger aus Pakistan und Iran verschärfen die humanitäre Lage im Land. Anfang 2025 waren 14,8 Millionen Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen. 79 Prozent der afghanischen Bevölkerung haben keinen ausreichenden Zugang zu sauberem Wasser. Internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen leisten in Afghanistan humanitäre Hilfe. Dies Hilfe schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Humanitäre Mittel für Afghanistan sinken jedoch kontinuierlich. USAID hat alle Programme in Afghanistan 2025 beendet. Die Vereinten Nationen priorisierten ihre Programme aufgrund akuter Finanznot bereits neu und haben ihre Zielmarke für die humanitäre Unterstützung der Bevölkerung im Mai 2025 auf 12,5 Mio. Personen in 2025 reduzieren müssen […].
Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig. Rückkehrer, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr die Hilfe und Unterstützung ihrer (auch erweiterten) Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt […].
Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene […].
Auch der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Auch Rückkehrer aus dem Ausland versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen […].
Ausgehend hiervon ist in der Gesamtschau nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rückkehr eine Verelendung droht.
Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, das ihn bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unterstützen wird. Nach den eigenen Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt vom 21. Dezember 2022 lebt noch seine Großfamilie in Afghanistan, darunter auch seine Eltern und Geschwister in einem eigenen Haus in Mazar-e-Sharif. Soweit der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren behauptet, seine Familie sei - entgegen der Annahme des Bundesamts - aus Afghanistan ausgereist, handelt es sich um eine rein asyltaktisch motivierte, unglaubhafte Schutzbehauptung. Der Kläger hat keinerlei Nachweise für seine durch nichts weiter substantiierte Behauptung vorgelegt, die sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt erheblich steigert. Es erscheint ohne weiteres auch nicht nachvollziehbar, dass die gesamte Großfamilie des Klägers Afghanistan in der Zwischenzeit verlassen hat und er dort keinerlei Verwandte mehr hat. Hierzu fügt sich, dass der Kläger auf entsprechende Nachfragen des Gerichts nur unsubstantiiert und abermals widersprüchlich antwortete. Während er beim Bundesamt noch von seiner ganzen Großfamilie sprach, die in Afghanistan lebe, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Eltern und Geschwister im Iran seien, er abgesehen von einem Onkel väterlicherseits keine weitere Familie mehr habe. Zudem spricht für die Unglaubhaftigkeit seiner Behauptung, seine Familie habe Afghanistan verlassen, dass er in seiner Klagebegründung vom 2. April 2024 als Grund hierfür anführte, dass die Taliban seine Familie nach seiner Ausreise drangsaliert hätten. Ungeachtet dessen, dass der Kläger hierauf in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu sprechen gekommen ist, ist - wie bereits ausgeführt - schon unglaubhaft, dass die Taliban nach dem Kläger gesucht haben. Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch nicht, warum die Taliban sich an seine Familie gewendet haben sollen, nachdem er ausgereist ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt hiervon nicht berichtet hat.
Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls vorübergehend bei seinen Eltern Obdach finden wird. Dass es ihm dort nicht gelingen wird, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen, noch sonst erkennbar. Vielmehr handelt es sich bei dem im Juli 1999 geborenen Kläger um einen gesunden Mann, der 12 Jahre lang die Schule besucht und in der Bäckerei seines Vaters Berufserfahrungen gesammelt hat sowie nach eigenen Angaben auch fahren kann. Nach alldem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es dem Kläger möglich sein wird, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan eine vergleichbare oder aber auch anderweitige Beschäftigung zu finden. Er ist dort sozialisiert, kennt die Lebens- und Arbeitsbedingungen und spricht die Landessprache Dari. Zudem ist er aufgrund seines Ausbildungsstands und seiner bisherigen Berufserfahrung gegenüber den vielen Analphabeten und geringer qualifizierten jungen Männern in Afghanistan im Vorteil. Hinzu kommt, dass er in Afghanistan - wie bereits ausgeführt - über Kontakte und Netzwerke verfügt, die ihm dabei behilflich sein werden, eine neue Beschäftigung zu finden. Dass der Kläger in der Lage ist, sich schnell an neue Umstände anzupassen und eine Beschäftigung zu finden, zeigt zudem auch der Umstand, dass er nach seinem Vorbringen beim Bundesamt sowohl im Iran als auch in der Türkei, mithin in ihm fremden Ländern, in denen er niemanden kennt und wo er aufgrund fehlender Sprachkenntnisse zusätzliche Hürden zu überwinden hat, gelungen ist, eine Beschäftigung zu finden. Auch in Deutschland ist es ihm gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Kläger kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan zusätzlich auf die im Ausland gesammelten Berufserfahrungen zurückgreifen. […]