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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 17.06.2026 - 12 K 698/25 V - asyl.net: M34290
https://www.asyl.net/rsdb/m34290
Leitsatz:

Visum für Spezialitätenkoch:

1. Gibt es im Herkunftsland keine formale Ausbildung zum Spezialitätenkoch, genügt der Nachweis einer mindestens sechsjährigen Berufstätigkeit als Koch in einem qualifizierten Betrieb.

2. Die Ablehnung eines Visumsantrags wegen Zweifeln an einer sechsjährigen Berufstätigkeit setzt voraus, dass diese nachvollziehbar begründet werden. Bloße Vermutungen reichen nicht aus, wenn nicht gefälschte Unterlagen vorliegen oder Angaben unglaubhaft sind.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Spezialitätenkoch, Visumsverfahren,
Normen: AufenthG § 6 Abs. 3, AufenthG § 19c Abs. 1, AufenthG § 18 Abs. 2 Nr. 1, AufenthG § 18 Abs. 2 Nr. 2, BeschV § 11 Abs. 2
Auszüge:

[…]

17 Durch die Ablehnung des begehrten Visums wird der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn er hat zwar keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums, wohl aber auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags. […]

20 II. Als Anspruchsgrundlage für das begehrte Visum kommt hier § 6 Abs. 3 i.V.m. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Betracht. Danach kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Kläger zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Gemäß § 11 Abs. 2 BeschV kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. […] Darüber hinaus ist gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erforderlich, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Ferner setzt die Visumerteilung zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 und § 39 Abs. 1 AufenthG die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus. […]

21 Der Kläger hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Beschäftigung als Spezialitätenkoch, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind. Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null sind hingegen nicht ersichtlich.

22 1. Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor […]. Die Beklagte bezweifelt dies nicht.

23 2. Die nach § 39 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 BeschV erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, der Beigeladenen, liegt vor. Sie wurde dem Generalkonsulat der Beklagten unter dem 9. April 2025 übermittelt.

24 3. Bei dem Betrieb, in dem der Kläger laut Arbeitsvertrag tätig sein soll, handelt es sich um ein Spezialitätenrestaurant im Sinne von § 11 Abs. 2 BeschV. Dies stellt die Beklagte nicht in Abrede und die Beigeladene hat dies in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2025 (Bl. 34 VV der Beigeladenen) ausdrücklich bejaht.

25 4. Der Kläger ist nach Auffassung des Einzelrichters als Spezialitätenkoch im Sinne von § 11 Abs. 2 BeschV anzusehen. Er arbeitet unstreitig in Indien in einem Restaurant, das vegetarische indische Speisen anbietet. Dieses Restaurant gehört zu der Restaurantkette, zu der auch das Frankfurter Restaurant zählt, in dem der Kläger zu arbeiten beabsichtigt. Da ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 6. März 2026 in Indien keine Ausbildung zum Spezialitätenkoch an einer Berufsfachschule existiert, genügt der Beklagten der Nachweis einer mindestens sechsjährigen beruflichen Tätigkeit als Koch in einem qualifizierten Betrieb im Herkunftsland.

26 Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er seit über sechs Jahren als Koch in einem indischen Spezialitätenrestaurant in Indien gearbeitet hat. Sein Arbeitgeber hat schriftlich bestätigt, dass er seit 2009 bei ihm beschäftigt und seit August 2019, mithin seit knapp sieben Jahren, als Executive Chef für südindisches Brot tätig sei. Ausweislich des Berichts über die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid bezeichnete "vertrauensanwaltliche(n) Überprüfung", der keinen Aussteller erkennen lässt, wurde auf Grundlage der computergestützten Aufzeichnungen bestätigt, dass die Beschäftigung des Klägers an dem genannten Ort echt ist. Auch wurde der Kläger am Arbeitsplatz angetroffen, er schien die übrigen Mitarbeiter zu kennen und wirkte an seinem Arbeitsplatz vertraut und sicher. Die Beklagte zweifelt lediglich daran, dass der Kläger über eine mindestens sechsjährige Berufspraxis als Koch verfügt. Eine plausible Begründung, warum an den insgesamt übereinstimmenden Angaben in den vorgelegten Unterlagen und bei den Befragungen gezweifelt wird, liefert sie nicht. Der Bericht, der die Ergebnisse der Vorortüberprüfung zusammenfasst, gelangt zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Dokumente (mit Ausnahme des Schulzeugnisses) echt seien, da sie gemäß den einschlägigen Vorschriften ausgestellt worden seien. Die Angaben in den Dokumenten seien bestätigt worden. Allerdings seien keine Anwesenheitslisten oder Personalakten vorgelegt worden, so dass keine Unterlagen vorhanden seien, die das genaue Datum der Versetzungen und Beförderungen des Klägers belegen. Allein dies rechtfertigt nach Ansicht des Einzelrichters vor dem Hintergrund der stimmigen Angaben in den Dokumenten und bei der Befragung von leitenden Angestellten in dem Restaurant, in dem der Kläger arbeitet, keine durchgreifenden Zweifel daran, dass er die einschlägige Berufserfahrung als Spezialitätenkoch erfüllt. Der allgemeine Hinweis der Beklagten, dass im Zusammenhang mit der Restaurantkette, bei der der Kläger arbeitet, es "seit Anfang des Jahres 2025 viele Unregelmäßigkeiten" gegeben habe und die Auslandsvertretung in zahlreichen Verfahren auf gefälschte Unterlagen gestoßen sei und bei Vorortüberprüfungen "unglaubwürdige und unplausible Angaben" gemacht worden seien, weist keinen konkreten Bezug zu dem Visumsverfahren des Klägers auf. Denn nach dem eingeholten Bericht liegen hier keine gefälschten Unterlagen vor und wurden auch keine unglaubwürdigen Angaben explizit festgestellt. Nicht nachvollziehbar ist, welche Schlussfolgerung die Beklagte aus ihrer Feststellung ziehen will, dass der Kläger "schon anders als die anderen Mitarbeiter gekleidet" gewesen sei. Zum einen stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass der Kläger im Restaurant beschäftigt ist, zum anderen dürfte die Art der Bekleidung nichts darüber aussagen, wie lange der Kläger bereits als Koch beschäftigt ist. Die Beklagte bringt auch nicht zum Ausdruck, dass die Kleidung bzw. das Anlegen der Kleidung darauf schließen lasse, dass der Kläger gerade nicht als Koch beschäftigt sei. Aus dem von der Beklagten eingeholten Bericht ergibt sich eher das Gegenteil, weil der Kläger in Berufskleidung angetroffen worden sei. Auch wenn der Kläger diese wegen des Besuchs des Vertrauensanwalts angezogen haben sollte, spricht dies für sich genommen nicht dagegen, dass er als Koch tätig ist. Auch die Vermutung der Beklagten, dass keine Anwesenheitslisten geführt werden, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Art und Dauer der Tätigkeit des Klägers. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass auch aus der Tatsache, dass das Gehalt in bar gezahlt werde, nicht geschlossen werden könne, dass er nicht als Koch angestellt ist. […]