Streitwert einer Einreiseverweigerung:
Bei der Streitwertfestsetzung für eine Einreiseverweigerung ist im Hauptsacheverfahren der Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von 2.500 Euro zugrunde zu legen.
(Leitsatz der Redaktion)
[…]
2 Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller eine Herabsetzung des Streitwerts von 5.000,- EUR auf 1.250,- EUR begehrt, ist zulässig und teilweise begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf 2.500,- EUR festzusetzen und die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung entsprechend zu ändern.
3 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
4 Das vorliegend im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Begehren betrifft eine durch die Bundespolizeiinspektion erlassene Einreiseverweigerung in die Bundesrepublik Deutschland. Im Hauptsacheverfahren wäre insoweit der Auffangwert festzusetzen; dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 […]).
5 Auf diese Weise wird insbesondere auch ein Gleichklang mit der ständigen Streitwertpraxis des Senats in Fällen erreicht, in denen vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebemaßnahmen begehrt wird […]. In beiden Konstellationen geht es letztlich um das Begehren der Antragsteller, sich vorläufig bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. […]