BlueSky

VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.06.2026 - 11 S 2359/25 - asyl.net: M34298
https://www.asyl.net/rsdb/m34298
Leitsatz:

Streitwert bei Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügG/EU wegen einer Scheinehe:

Für Streitigkeiten um die Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügG/EU ist abweichend von der Empfehlung in Nummer 8.2.1 in Verbindung mit Nummer 8.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 im Klageverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR in Ansatz zu bringen (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2026 - 12 S 2276/25 - juris).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Verlust des Freizügigkeitsrechts, Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts, freizügigkeitsberechtigt, Streitwert,
Normen: FreizügG/EU § 2 Abs. 1, FreizügG/EU § 2 Abs. 4 S. 1, FreizügG/EU § 2 Abs. 4 S. 2, FreizügG/EU § 2 Abs. 4 Satz 3, GKG § 52 Abs. 2
Auszüge:

[…]

2 a) Der Antragsteller, ein im Jahr 1993 geborener indischer Staatsangehöriger, begehrt mit seiner Beschwerde die Wiederherstellung respektive Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.06.2025, mit welcher insbesondere das Nichtbestehen des Rechts zur Freizügigkeit festgestellt und dem Antragsteller die Abschiebung nach Indien angedroht wurden. […]

58 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

59 Die Streitwertfestsetzung für die Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

60 Der Senat weicht mit der Streitwertfestsetzung von den Empfehlungen in Nummer 8.2.1 und Nummer 8.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 ab, weil es sich bei den Empfehlungen des Streitwertkatalogs um keine gesetzgeberische Entscheidung handelt, so dass diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für eine vom Auffangstreitwert abweichende Bewertung herangezogen werden können […]. In der Folge wäre im Klageverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen. Die weiteren von dem Verfahren zugleich noch betroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die mit der Feststellung des Nichtbestehens des Rechts auf Freizügigkeit verfügt wurden, führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwertwerts.

61 Im Eilrechtsschutzverfahren ist ungeachtet der Empfehlung in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt, wenn dem Antragsteller - wie hier mit dem Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU - bereits eine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet worden ist […].

62 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen macht der Senat auch von seiner Befugnis Gebrauch, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) und den Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug ebenfalls auf 5.000,- EUR festzusetzen. […]