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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2026 - 12 S 959/26 - asyl.net: M34299
https://www.asyl.net/rsdb/m34299
Leitsatz:

Grenzen der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Ausbildung durch Ausländerbehörde:

Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Ausbildung obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Die Prüfung der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG zur Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung beschränkt sich darauf, festzustellen, ob der Ausbildungszweck nur vorgeschoben ist oder handgreiflich keine Erfolgsaussichten bestehen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildung, Berufsausbildung, Aufenthaltserlaubnis, Prüfung, Erfolgsaussichten, Ausbildungsstelle, Lebensunterhalt
Normen: AufenthG § 16a, AufenthG § 5, AufenthG § 8
Auszüge:

[…]

12 (2) Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner der Antragstellerin nicht entgegenhalten kann, dass sie die geplante Ausbildung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich abschließen werde.

13 (a) Es dürfte grundsätzlich allein der Ausbildungsstelle obliegen, die Erfolgsaussichten der Ausbildung zu prüfen. Die Ausländerbehörde dürfte demgegenüber auf eine Prüfung beschränkt sein, ob der Ausbildungszweck nur vorgeschoben ist und ob handgreiflich keine Erfolgsaussichten bestehen.

14 Für eine solche Auslegung des § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG spricht zunächst der Gesetzeswortlaut ("soll"). Dafür spricht zudem die historische Auslegung. In § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. I Nr. 217) das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt. Nach der Gesetzesentwurfsbegründung der Bundesregierung sollten die Regelungen zur betrieblichen Berufsausbildung zuwanderungsfreundlicher ausgestaltet werden und das Signal setzen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig erfolge (BT-Drs 20/6500, S. 76). In teleologischer Sicht ist zu ergänzen, dass der Arbeitgeber die Anforderungen der jeweiligen Ausbildung genau kennt und anhand des ihm regelmäßig vorliegenden Lebenslaufes des Ausländers und etwaiger Vorzeugnisse abschätzen kann, ob der Bewerber beziehungsweise die Bewerberin geeignet ist. Die Ausländerbehörde wird die Erfolgsaussichten demgegenüber regelmäßig kaum einschätzen können.

15 Diese Gesetzesauslegung wird durch die wohl überwiegende Kommentarliteratur gestützt. Dort heißt es, allgemeine Erwägungen der Ausländerbehörde zu den Erfolgsaussichten der Berufsausbildung verböten sich. Anders liege der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Ausbildungszweck nur vorgeschoben sei […]. Nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfolge grundsätzlich keine Prüfung des Ausbildungsvertrags oder der Eignung des Ausländers durch die Ausländerbehörde. Eine Versagung komme gleichwohl insbesondere dann in Betracht, wenn offensichtliche Zweifel an der Absicht des Ausländers bestünden, nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Ausbildung aufzunehmen […]. Eine Versagung der Verlängerung komme nur in Betracht, wenn unzweifelhaft feststehe, dass der Ausländer das Ausbildungsziel nicht (mehr) erreichen könne […]. In der Literatur zu § 16a Abs. 4 AufenthG werden krankheitsbedingte Fehlzeiten zudem als Beispiel für ein fehlendes Verschulden eines Ausbildungsabbruchs genannt […].

17 (b) Gemessen an diesen Maßstäben dürfte der Antragsgegner der Antragstellerin nicht entgegenhalten können, dass keine hinreichenden Aussichten auf einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss bestehen.

18 (aa) Dass die Ausbildung bei der A. GmbH nur vorgeschoben ist, wird weder von dem Antragsgegner geltend gemacht, noch bestehen dafür sonstige Anhaltspunkte. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung vorlegten Unterlagen indizieren das Gegenteil. Der Antragstellerin wird durchgehend ein großes Engagement und eine hohe Motivation attestiert.

19 (bb) Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass handgreiflich keine Erfolgsaussichten bestehen. […]