Örtliche Zuständigkeit für Asylverfahren von Familienangehörigen:
Die bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung für Verfahren von Familienangehörigen (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO) hat Vorrang vor landesrechtlichen Vorschriften, die asylrechtliche Verfahren bestimmter Herkunftsländer einem bestimmten Verwaltungsgericht zuweisen.
(Leitsatz der Redaktion; mit dem GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 wurde auch § 52 Nr. 2 VwGO geändert. Für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Asylsachen gilt seit dem 12.06.2026, dass das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, bei dem bereits ein Verfahren von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Asylgesetzes anhängig ist. Ausnahmen bilden Asylverfahren nach § 18a AsylG)
[…]
1 Der vorliegende Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen.
2 Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsätze 1 und 2 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, bei dem bereits ein Verfahren von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG anhängig ist, es sei denn, die Streitigkeit bezieht sich auf ein Verfahren nach § 18a AsylG und der Ausländer ist noch verpflichtet, sich an einem Standort gemäß § 18a Abs. 6 oder Abs. 6a AsylG aufzuhalten.
3 Hiernach ist das Verwaltungsgericht Stuttgart für den Rechtsstreit örtlich zuständig. Bei diesem ist das Verfahren der Mutter der minderjährigen Klägerin […] anhängig.
4 § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 83 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 30b Abs. 2, 5 ZuVOJu bedingen vorliegend kein anderes Ergebnis. Vielmehr ist § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsätze 1 und 2 VwGO gegenüber § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 83 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 30b Abs. 2, 5 ZuVOJu vorrangig.
5 Die durch § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO ermöglichte Zuständigkeitskonzentration nach Landesrecht bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut und der Systematik der neugefassten Norm ausschließlich auf § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 3 VwGO. Beide Zuständigkeitsregelungen knüpfen an das Tatbestandsmerkmal "seinen Aufenthalt zu nehmen hat" an. Systematisch schließt § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO unmittelbar an § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 3 VwGO an. Letzterer ist dabei wiederum nur einschlägig, wenn nicht bereits eine Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Halbsätze 1 und 2 VwGO gegeben ist, wie sich aus der Formulierung "im Übrigen" ergibt.
6 Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, eine einheitliche örtliche Zuständigkeit für Familienangehörige zu schaffen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses [4. Ausschuss], BT-Drs. 21/4321, S. 56). Dies ist nur gewährleistet, wenn die Regelung bundesweit vorrangig Geltung beansprucht. Ein Verfahren eines Familienangehörigen wäre auch an ein Verwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes zu verweisen, wenn dort bereits ein Verfahren eines Familienangehörigen im Sinne der Vorschrift anhängig wäre. Dem kann eine Zuständigkeitskonzentration auf Landesebene, die in anderen Bundesländern gerade keine Geltung beansprucht, nicht entgegengehalten werden. […]