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VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Urteil vom 20.06.2026 - A 2 K 2463/25 - asyl.net: M34303
https://www.asyl.net/rsdb/m34303
Leitsatz:

Altverfahren unterliegen dem Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung: 

§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG bestimmt, dass für Asylverfahren aufgrund von vor dem 12. Juni 2026 gestellten Asylanträgen grundsätzlich die bis zum 11. Juni 2026 geltende Fassung des Asylgesetzes maßgeblich ist. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Schlagwörter: Änderung der Rechtslage, Übergangsvorschriften, unzulässig, Griechenland, Mann, Unzulässigkeit, internationaler Schutz in EU-Staat, Zulässigkeit,
Normen: AsylG § 87e Abs. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, VO 2024/1348 Art. 79 Abs. 3
Auszüge:

[…]

22 a. Das unmittelbar anwendbare Unionsrecht enthält in Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfVO eine Stichtagsregelung. Danach gilt die Asylverfahrensverordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, während Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32/EU unterliegen. Aus dem Unionsrecht folgt daher, dass für den hier gegenständlichen Asylantrag die Richtlinie 2013/32/EU gilt, da der Kläger zu 1 diesen vor dem 12. Juni 2026 eingereicht hat. Da die Richtlinie aber der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf, gibt die in der Asylverfahrensverordnung enthaltene Übergangsvorschrift keine Antwort darauf, ob und gegebenenfalls welche Verfahrensvorschriften nach dem nationalen Recht anwendbar sein sollen.

23,24 b. Das nationale Recht enthält in § 87e AsylG eine eigene und die hier maßgebliche Übergangsregelung. § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG sieht vor, dass für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO gilt. Diese Regelung gilt gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

25-28 Die Vorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG erstreckt die Rechtsfolgen des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO unter anderem auch auf das "Asylgesetz in der Fassung bis zum 12. Juni 2026". Diese Übergangsregelung ist so zu verstehen, dass die verfahrensrechtlichen Regelungen des Asylgesetzes in ihrer vor dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung, die bislang durch die Richtlinie 2013/32/EU geprägt waren, auf Asylanträge Anwendung finden, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind. In der Sache ordnet § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG damit die entsprechende Geltung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO auf das deutsche Asylverfahrensrecht an. Diese Rechtsfolge ergibt sich zwar nicht zweifelsfrei aus dem insoweit missverständlichen Wortlaut der Vorschrift […]. Sie kann aber im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks bestimmt werden. Als Rechtsfolge sieht § 87 Abs. 1 Satz 2 AsylG vor, dass "diese Regelung" auch für die in § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG näher bezeichneten Gegenstände gelten soll. Mit der Formulierung "diese Regelung" nimmt die Vorschrift offensichtlich Bezug auf die im vorangegangenen Satz erwähnte Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO und erstreckt die dort vorgesehene Regelungssystematik insgesamt auf das nationale Asylverfahrensrecht. Diese Auslegung entspricht am ehesten dem – unterstellten – Willen des Gesetzgebers, eine möglichst sinnvolle Übergangsregelung zu schaffen. Die Übergangsregelung hat sich hier als notwendig erwiesen, weil nicht nur die bisherigen Regelungen des Asylgesetzes zum materiellen Asylrecht, sondern auch diejenigen zum Verfahrensrecht mit Ablauf des 11. Juni 2026 außer Kraft getreten sind, die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Regelungen zum Verfahrensrecht aber gemäß Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO erst Anwendung finden in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt werden. Zwar ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, § 87e AsylG diene lediglich der "Klarstellung" […] und war sich damit wohl nicht bewusst, dass die Fortgeltung alten Rechts einer gesetzlichen Anordnung bedarf. Durch die explizite Bezugnahme auf das Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung im Gesetzestext des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG hat der Gesetzgeber aber implizit zum Ausdruck gebracht, dass das alte Asylgesetz für die Übergangsfälle Geltung beanspruchen soll. Wollte man demgegenüber unterstellen, der Gesetzgeber habe mit der Übergangsregelung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht die Fortgeltung des alten Asylrechts auf Altfälle anordnen wollen, so nähme man der Regelung jeglichen Sinn. In diesem Fall käme allenfalls die Richtlinie 2013/32/EU ohne entsprechende nationale Umsetzungsvorschriften zur Anwendung. Dass der Gesetzgeber einen solchen ungeordneten Rechtszustand herbeiführen wollte, liegt offenkundig fern […].

32 bb. Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. ist nicht ausnahmsweise ausgeschlossen, weil unter Berücksichtigung der zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnislage die Sorge bestünde, dass der Kläger zu 1 für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre. […]

48 (3) Unter Zugrundelegung der geschilderten Erkenntnislage drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Sie stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert […].

49 (4) Ausgehend hiervon ist die angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger droht für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland nicht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh. Der Rückkehrprognose liegt die Erwartung zugrunde, dass der Kläger zu 1 nunmehr auf sich allein gestellt ist […]. Er gehört nicht zu einem Kreis vulnerabler Personen, sondern ist jung, gesund und arbeitsfähig. Es ist ihm nicht unzumutbar, dass er sich um eine Unterkunft bemüht, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet und die dafür notwendigen Dokumente wiederbeschafft. […]