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LG Paderborn

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Zitieren als:
LG Paderborn, Beschluss vom 06.07.2026 - 5 T 9/26 - asyl.net: M34304
https://www.asyl.net/rsdb/m34304
Leitsatz:

Mangelhafte Angaben zur Haftdauer: 

Eine Haftanordnung ist rechtswidrig, wenn die Angaben zur Haftdauer nicht ausreichend sind. Die Angaben der Behörde, ein Flug könne innerhalb von drei Wochen gebucht werden und die Beschaffung eines Passersatzpapiers sei innerhalb von drei Monaten möglich, lässt offen, wie viel dieser Zeit auf die Beschaffung der Papiere entfällt und welcher Zeitraum sonstige erforderliche Schritte aufgewendet werden muss.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftantrag, Haftdauer, Passersatz,
Normen: FamFG § 417 Abs. 2, FamFG § 62
Auszüge:

[…]

Der betroffene ghanaische Staatsbürger reiste erstmals am … 2022 in die Bundesrepublik ein. […]

Am 27.11.2025 hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht Ahlen die Anordnung von Sicherungshaft bis zum 28.02.2025 beantragt. […]

Die Kammer hat mit Verfügung vom 12.01.2026 […] die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Angaben im Haftantrag zur erforderlichen Haftdauer nicht ausreichen dürften.

Der Betroffene hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 12.01.2026 […] und 28.01.2026 […] Stellung genommen; hierauf wird Bezug genommen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.01.2026 […] Stellung genommen; auch hierauf wird Bezug genommen.

Am 13.01.2026 ist der Betroffene abgeschoben worden. […]

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in Gestalt des Feststellungsantrags nach § 62 FamFG auch nach der Erledigung der Freiheitsentziehung in der Hauptsache zulässig, soweit die Haft vollzogen wurde, d.h. bis zum 13.01.2026. […]

Dem Beschluss lag kein zulässiger Haftantrag i.S.d. § 417 Abs. 2 FamFG zugrunde. […]

Diesen Anforderungen genügt der in Rede stehende Haftantrag nicht. Die antragstellende Behörde teilt zwar mit, dass ein Flug innerhalb von drei Wochen gebucht werden könne. Die Mitteilung jedoch, die Beschaffung eines neuen Passersatzpapiers sowie die Abschiebung seien innerhalb von drei Monaten möglich, lässt offen, wie viel dieses Zeitraums auf die Beschaffung des Passersatzpapers entfällt und welcher Zeitraum für die sonst noch erforderlichen Schritte zur Realisierung der Abschiebung erforderlich ist. Zwar genügt es, wenn für die Passersatzbeschaffung im Hinblick auf die erforderliche Mitwirkung ausländischer Behörden nur ein ungefährer Zeitraum angegeben wird (BGH, Beschluss vom 3. September 2018 - V ZB 145/17 -, Rn. 12, juris). Hier bleibt jedoch offen, wie lang dieser ungefähre Zeitraum (maximal) ist, zumal auch unklar bleibt, ob die Flugbuchung parallel zur Beschaffung des Passersatzpapiers erfolgt oder ob diese Schritte erst nacheinander geschehen können. Auch war die mitgeteilte Information der ZAB Unna im Zeitpunkt der Haftantragstellung bereits fast ein Jahr alt. […]