BlueSky

VG Frankfurt a.M.

Merkliste
Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2026 - 12 K 4871/25.F.A - asyl.net: M34305
https://www.asyl.net/rsdb/m34305
Leitsatz:

Asylanträge von Familienangehörigen:

Die Zuerkennung von internationalem Schutz an Familienangehörige kann nicht mehr aus § 26 AsylG alter Fassung abgeleitet werden. Nach der neuen Fassung des § 26 AsylG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 StatusVO besteht nur noch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dieser Anspruch ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Gegen eine Abschiebungsandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Familienschutz, minderjährig, Beurteilungszeitpunkt, Abschiebungsandrohung, Wahrung der Einheit der Familie, Statusverordnung
Normen: AsylG § 26, AsylG § 34 Abs. 1, VO 2024/1347 Art. 23 Abs. 1,
Auszüge:

[…]

Der am … 2007 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern am … 2024 nach Griechenland ein. Dort wurde ihm am 04.11.2024 auf seinen Antrag hin internationaler Schutz in Form des Flüchtlingsschutzes zuerkannt. […]

Ferner verweist er darauf, dass seiner Mutter mit Bescheid vom 06.10.2025 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und seinem Vater und seinem Bruder mit Bescheid vom 15.10.2025 Familienflüchtlingsschutz zuerkannt worden ist. Da er im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch minderjährig gewesen sei, müsse auch ihm der Familienflüchtlingsschutz zuerkannt werden. […]

Die zulässige Klage ist unbegründet […].

Zu Recht hat das Bundesamt entschieden, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein solcher unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Griechenland hat dem Kläger auf seinen Asylantrag hin internationalen Schutz in Form des Flüchtlingsschutzes zuerkannt.

Zu Recht hat das Bundesamt ferner entschieden, dass das griechische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta mit sich bringen und die Zuständigkeit für den Asylantrag des Klägers somit nicht auf Deutschland übergegangen ist. […]

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18.09.2025 folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger ein Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz im Bundesgebiet nach § 26 AsylG zukommen würde. § 26 AsylG hat durch das GEAS-Anpassungsgesetz mit Wirkung zum 12.06.2026 eine neue Fassung erhalten. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der nunmehr geltenden Fassung werden Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 individuell geprüft und entschieden. Eine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz bzw. internationalem Schutz allein aus dem formalen Grund, dass eine Person Familienangehöriger eines international Schutzberechtigten ist, findet nach der Vorschrift somit nicht mehr statt. Die nunmehrige Fassung des § 26 AsylG ist nach § 77 Abs. 1 AsylG der Entscheidung des Gerichts zugrunde zu legen. Auch die Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1347, auf die § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG verweist, gelten ab dem 12.06.2026 (Artikel 42 Abs. 2 Verordnung (EU) 2024/1347). Zwar bestimmt § 87e Abs. 2 AsylG, das diese Verordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz Anwendung nur auf Anträge finden soll, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden, doch widerspricht dies der bereits zitierten Vorschrift des Artikel 42 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1347, der als unmittelbar geltendes europäisches Recht Anwendungsvorrang vor nationalen Gesetzen zukommt […].

Nach Art. 23 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1347 besteht aber kein Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes für Familienangehörige international Schutzberechtigter, sondern auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für diesen Personenkreis. Dies ist aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. […]

Auch gegen die in dem Bescheid vom 18.09.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG. […]