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UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

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Zitieren als:
UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Entscheidung vom 26.06.2025 - 64/2019 - N.I. gegen Schweden - asyl.net: M34306
https://www.asyl.net/rsdb/m34306
Leitsatz:

Zugang zu medizinischer Behandlung im Einzelfall zu prüfen

In diesem Fall stellte der UN-Behindertenrechtsausschuss eine Verletzung der Behindertenrechtskonvention fest, da keine hinreichende Einzelfallabwägung hinsichtlich einer psychischen Erkrankung als Abschiebungshindernis vorgenommen wurde.

(Leitsätze des Projekts „UN-Sichtbar - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht")

Schlagwörter: psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, Behindertenrechtskonvention, Libanon, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Zugang, medizinische Behandlung, posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Depression, Paposhvili
Normen: UN-BRK Art. 10, UN-BRK Art. 15, AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.

Zusammenfassung:

In diesem Fall stellte der UN-Behindertenrechtsausschuss eine Verletzung der Behindertenrechtskonvention fest, da keine hinreichende Einzelfallabwägung hinsichtlich einer psychischen Erkrankung als Abschiebungshindernis vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsangehöriger, wehrte sich gegen eine drohende Abschiebung in den Libanon. Er war zunächst in Schweden gerichtlich gegen die Ablehnung seines Asylantrags vorgegangen. Vor dem UN-Behindertenrechtsausschuss machte er geltend, dass die schwedische Asylbehörde nicht hinreichend geprüft
hätte, ob ihm im Libanon eine angemessene Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie seiner paranoiden Schizophrenie zur Verfügung stünde. Zudem äußerte er die Befürchtung, im Libanon von Da'esh-Kämpfern aufgefunden zu werden, und machte geltend, im Fall einer Abschiebung suizidgefährdet zu sein.
Im Rahmen seiner Entscheidungspraxis zu Refoulement-Verboten aus der Behindertenrechtskonvention betont der Ausschuss regelmäßig, »that the principle of extraterritorial effect would not prevent it from examining the present communication under article 1 of the Optional Protocol.« Diese ist so zu verstehen, dass es – wie bei der dogmatischen Konstruktion der Refoulement‑Verbote aus der EMRK – für die Frage der Anwendbarkeit der einschlägigen Rechte auf den Ort der staatlichen Maßnahme (hier der Abschiebung) ankommt, und nicht auf den Ort, wo sich die Gefahr sodann verwirklicht (hier den Zielstaat der Abschiebung). Eine Abschiebung begründet daher die Verantwortung des abschiebenden Staates für die sich
im Zielstaat drohende Rechtsverletzung. Der Ausschuss bestätigt damit die auch in seiner Entscheidung F. I. J. gegen Schweden hervorgehobene Anwendbarkeit der Behindertenrechtskonvention und seiner Zuständigkeit. Schweden habe die individuellen Umstände des Beschwerdeführers
vorliegend nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere seine eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten, Arbeitsunfähigkeit, Rückfallgefahr bei Abschiebung, fehlende familiäre Anbindung im Libanon, die Stigmatisierung psychischer Erkrankungen sowie die Auswirkungen der schwierigen Lage im Land auf die tatsächliche Gesundheitsversorgung. Der Ausschuss verweist insoweit auch auf das EGMR-Urteil Paposhvili. Unter
Berücksichtigung des lebensbedrohlichen Zustands des Klägers habe Schweden nicht ausreichend ausgeführt, ob er tatsächlich angemessene Behandlung im Libanon bekommen könne. Seine Abschiebung würde daher sein Recht auf Leben (Art. 10 BRK) und das Verbot menschenrechtswidriger
Behandlung (Art. 15 BRK) verletzen.