Sperrfrist für Einbürgerung tritt von Gesetzes wegen ein:
1. Bei unredlichem Verhalten im Einbürgerungsverfahren gibt es kein Ermessen der Behörde. Gleichwohl muss sie eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen.
2. Voraussetzung für das Eintreten der gesetzlichen Folge ist, dass die Einbürgerungsbewerber*innen die unredliche Handlung im Einbürgerungsverfahren vorgenommen haben. Es kommt nicht darauf an, ob das Einbürgerungsverfahren weiterhin anhängig ist.
3. Ein hypothetisch bestehender materieller Anspruch auf Einbürgerung ist - anders als im Rücknahmeverfahren - bei der Feststellungsentscheidung der Sperrfrist nicht zu berücksichtigen.
4. Ein vor Ablauf der Sperrfrist gestellter Antrag auf Einbürgerung ist als unzulässig abzulehnen.
5. Wird ein vor Ablauf der Sperrfrist gestellter Antrag auf Einbürgerung fälschlicherweise nicht als unzulässig abgelehnt, sondern in der Sache geprüft, ist die Einbürgerung nichtig.
(Zusammenfassung der Redaktion)
[…]
Vor dem Hintergrund der vermehrt festgestellten unredlichen Handlungen im Einbürgerungsverfahren, insbesondere dem Verwenden gefälschter Zertifikate, soll durch den in § 35a StAG vorgesehenen 10-jährigen Einbürgerungsausschluss die Integrität des Einbürgerungsverfahrens und das Vertrauen der Bevölkerung in die Richtigkeit staatlicher Entscheidungen nachhaltig gesichert werden (vgl. BT-Drs. 21/3079, S. 12).
Die Vorschrift des § 35a StAG, die eng mit den §§ 35, 42 StAG verknüpft ist, soll mithin sowohl den Schutz der Richtigkeit des materiellen Einbürgerungsrechts als auch – mithilfe des abstrakt generellen Abschreckungseffekts der 10-jährigen Sperrfrist – den Schutz des Einbürgerungsverfahrens an sich bezwecken. Um diesen Regelungszwecken möglichst umfassend Rechnung zu tragen, soll es nicht darauf ankommen, ob das unredliche Verhalten im Einbürgerungsverfahren erfolgreich war und zunächst zur Einbürgerung geführt hat oder nicht erfolgreich war und die Einbürgerung deshalb gar nicht vorgenommen worden ist […].
Im Falle des § 35a Satz 1 Nummer 1 StAG tritt die Sperrfrist automatisch ipso jure als Folge der Unanfechtbarkeit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung ein. Die gleiche strikte Folge hat der Gesetzgeber auch im Fall des § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG beabsichtigt, da er jedes eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung betreffende unredliche Verhalten als Ausdruck der Selbstbehauptung des Rechts mit einer 10-jährigen Sperrfrist versehen wollte, um eine hinreichende Abschreckungswirkung zu erzielen […]. Nach dem Wortlaut ist der Staatsangehörigkeitsbehörde daher kein ausdrückliches Ermessen dahingehend eingeräumt, ob sie im Falle einer im Einbürgerungsverfahren begangenen unredlichen Handlung eine Feststellungsentscheidung erlässt oder nicht. Nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist gleichwohl selbst bei gebundenen Entscheidungen eine auf die Umstände des Einzelfalles bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen […]. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die klare Intention des Gesetzgebers, jedes relevante unredliche Verhalten im Einbürgerungsverfahren müsse mit empfindlichen Folgen belegt werden […], ist im Fall des § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG von einer intendierten Feststellungsentscheidung auszugehen.
Auch in Fällen, in denen eine Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG erfolgt, soll isoliert hiervon in allen in Betracht kommenden Konstellationen eine Strafanzeige nach § 42 StAG erstattet werden.
1. Zeitlicher Anwendungsbereich des § 35a Satz 1 Nummer 1 StAG (Sperrfrist nach unanfechtbarer Rücknahme der Einbürgerung)
§ 35a Satz 1 Nummer 1 StAG findet keine Anwendung auf Rücknahmeentscheidungen, die bereits vor dem 24.12.2025 (Inkrafttreten) unanfechtbar geworden sind, weil sonst nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen und an ein bereits abgeschlossenes Rücknahmeverfahren neben dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als weitere Rechtsfolge der 10-jährige Ausschluss der Einbürgerung hinzukäme; dies würde eine (unzulässige) echte Rückwirkung darstellen.
§ 35a Satz 1 Nummer 1 StAG ist jedoch auf diejenigen Rücknahmeentscheidungen anwendbar, die zwar bereits vor dem 24.12.2025 getroffen wurden, aber erst nach Geltungsbeginn des § 35a StAG unanfechtbar geworden sind bzw. unanfechtbar werden. […]
2. Zeitlicher Anwendungsbereich des § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG (Sperrfrist nach Feststellungsentscheidung aufgrund unredlichen Verhaltens im Einbürgerungsverfahren)
Auch unredliche Handlungen, die vor dem 24.12.2025 erfolgt sind, können grundsätzlich Grundlage für eine Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG sein.
Dies gilt, wenn das Einbürgerungsverfahren, in dem die unredliche Handlung vorgenommen wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35a StAG noch anhängig war. […]
Ist das Einbürgerungsverfahren in diesen Fällen im Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung nicht mehr anhängig (z.B. wegen bereits erfolgter negativer Sachentscheidung durch die Behörde oder wegen Antragsrücknahme durch den Antragsteller), steht dies einer Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG nicht entgegen (s. im Einzelnen unten I. 3.). Insbesondere kann sich ein entgegen seinen Mitwirkungspflichten im Einbürgerungsverfahren unredlich handelnder Antragsteller nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, wenn er seinen Einbürgerungsantrag mit Blick auf die Verschärfung der Rechtslage zurücknimmt, um der Rechtsfolge des § 35a StAG zu entgehen.
3. Feststellungsentscheidung nach Beendigung des Einbürgerungsverfahrens
Die Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG setzt tatbestandlich nicht voraus, dass das Einbürgerungsverfahren im Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung noch anhängig ist.
Der Satzteil "wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass" eine der in § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG genannten unredlichen Handlungen vorgenommen wurde, stellt darauf ab, dass der Antragsteller die unredliche Handlung im Einbürgerungsverfahren vorgenommen haben muss. Die Vorschrift des § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG besagt dem Wortlaut nach jedoch nicht, dass die "Feststellungsentscheidung nach Nummer 2" (vgl. § 35a Satz 2 erster Halbsatz StAG) tatbestandlich voraussetzt, dass das Einbürgerungsverfahren, in dem der Antragsteller eine unredliche Handlung vorgenommen hat, auch weiterhin anhängig sein, mithin die Feststellungsentscheidung "im Einbürgerungsverfahren" getroffen werden muss. […]
4. Feststellungsentscheidung auch bei dem Grunde nach bestehendem Einbürgerungsanspruch
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG erfüllt, kann eine Feststellungsentscheidung unbeschadet eines gegebenenfalls bestehenden materiell-rechtlichen Einbürgerungsanspruchs erfolgen. […]
Anders als bei der Rechtsprechung zur Ermessensbetätigung im Rücknahmeverfahren […] ist ein hypothetischer Einbürgerungsanspruch hier nicht zu berücksichtigen. Ebenso hat das für eine Rücknahme nach § 35 StAG geltende Erfordernis der Kausalität der Rechtswidrigkeit, das an die Tatbestandmerkmale der "Rechtswidrigkeit" der Einbürgerung und an das "erwirken" derselben anknüpft, im Rahmen der Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG keine Relevanz. Denn die Rücknahme nach § 35 StAG dient der Herstellung rechtmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts […], während der 10-jährige Einbürgerungsausschluss im Fall des § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG gerade auf diejenigen Fallgestaltungen abzielt, in denen der Versuch, sich den Status als deutscher Staatsangehöriger durch unredliches Verhalten im Einbürgerungsverfahren zu erschleichen, nicht erfolgreich war, mithin die abstrakt-generelle Abschreckungswirkung, sich im Einbürgerungsverfahren nicht unredlich zu verhalten, im Vordergrund steht.
5. Auf "wesentliche Voraussetzungen" der Einbürgerung bezogenes unredliches Verhalten
Ein unredliches Verhalten im Einbürgerungsverfahren kann nur dann Anlass und Grundlage für eine Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG sein, wenn es auf eine wesentliche Voraussetzung der Einbürgerung bezogen ist. Es muss sich mithin um Angaben handeln, die bei objektiver Betrachtung von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, mithin den behördlichen Entscheidungsprozess beeinflussen können, insbesondere muss ein Bezug zu den Einbürgerungsvoraussetzungen der §§ 8 bis 10 StAG und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG bestehen. […]
6. Rechtsqualität eines trotz Sperrfrist gestellten Einbürgerungsantrags / einer trotz Sperrfrist vollzogenen Einbürgerung
Beantragt ein mit einer Sperrfrist belegter Antragsteller vor Fristablauf erneut die Einbürgerung, ist dieser Antrag unzulässig, da es an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse fehlt.
Es besteht vor Ablauf der Sperrfrist kein schutzwürdiges Interesse an der erneuten Durchführung eines Einbürgerungsverfahrens, insbesondere nicht an einer inhaltsbezogenen Sachprüfung des Einbürgerungsbegehrens. Denn die Rechtsfolge des Einbürgerungsausschlusses steht der Einbürgerung – ungeachtet des Vorliegens der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen – bis zum Ablauf der Sperrfrist als unüberwindbares Hindernis entgegen. […]
Wird ein vor Ablauf der Sperrfrist gestellter Einbürgerungsantrag nicht als unzulässig abgelehnt, sondern fehlerhafterweise auch in der Sache geprüft und die Einbürgerung durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vollzogen, so ist die Einbürgerung gemäß § 44 Absatz 1 (L)VwVfG nichtig. […]
II. Weitere Hinweise zur Umsetzung im Register EStA (§ 33 StAG)
1. Eintragung der Sperrfrist in das Register EStA – analoge Anwendung von § 33 Absatz 3 StAG (Übermittlungsverpflichtung der Staatsangehörigkeitsbehörden an das BVA)
Gemäß § 33 Absatz Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 StAG werden in das beim BVA geführte Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) Entscheidungen eingetragen, die eine Sperrfrist nach § 35a StAG auslösen. Gemäß § 33 Absatz 2 StAG dürfen im Einzelnen die dort genannten Angaben gespeichert werden, im Fall des § 35a StAG insbesondere auch der Beginn und das Ende der Sperrfrist (§ 33 Absatz 2 Nummer 2 StAG). […]