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LG Hamburg

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Zitieren als:
LG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2026 - 329 T 50/26 - asyl.net: M34313
https://www.asyl.net/rsdb/m34313
Leitsatz:

Unverhältnismäßige Haftanordnung: 

1. Die Anordnung von Abschiebungshaft ist unverhältnismäßig, wenn nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Betroffene abgeschoben werden kann, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den dort anhängigen Eilrechtsschutzantrag nicht absehbar ist. Das Warten auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts würde unverhältnismäßig in das Freiheitsgrundrecht eingreifen.

2. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen beteiligten Behörden, über den das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, darf sich nicht zu Lasten von Inhaftierten auswirken. (Die Bundespolizei betreibt vorliegend die Abschiebung, während die Ausländerbehörde bereit ist, wegen des nachgewiesenen Umgangs mit den minderjährigen aufenthaltsberechtigten Kinder eine Duldung zu erteilen.)

(Leitsätze der Redaktion)  

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, Zuständigkeit, Bundespolizei, Verwaltungsgericht, Duldung,
Normen: AufenthG § 71 abs. 3 Nr. 1a, AufenthG § 106 Abs. 2, GG Art. 104 Abs. 2, FamFG § 58, FamFG § 59, FamFG § 63
Auszüge:

[…]

Der aus Afghanistan stammende Betroffene reiste erstmals am … 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 25.07.2016 einen Asylantrag. […]

Der Betroffene wurde in der Folge mehrfach nach Unbekannt abgemeldet, verließ das Bundesgebiet und reiste wieder ein. Dass er nach Afghanistan ausgereist ist, ergibt sich weder aus den Akten noch macht der Betroffene selbst dies geltend.

Der Betroffene ist mehrfach vorbestraft. […]

Der Betroffene hat sieben Kinder, von denen vier noch minderjährig sind […]. Die Kinder leben […] in […] und verfügen jeweils über eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis.

Der Betroffene hatte bis zu seiner lnhaftnahme unter der Woche regelmäßig Umgangskontakte mit seinen Kindern. […]

Dem Betroffenen wurden von der zuständigen Ausländerbehörde regelmäßig Duldungen erteilt […].

Der Betroffene reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Frühjahr 2026 - nach eigenen Angaben, um an einer Verlobungsfeier teilzunehmen - nach Österreich aus, wo er in Haft genommen wurde. Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.06.2026 die einstweilige Freiheitsentziehung des Betroffenen angeordnet hatte, wurde der Betroffene von Wien am 05.06.2026 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Hamburg auf dem Luftweg überstellt.

Mit Antrag vom 05.06.2026, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Bundespolizei beantragt, gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 02.10.2026 anzuordnen. Mit Beschluss vom 05.06.2026 ordnete das Amtsgericht Haft bis zum 21.09.2026 an. [...]

Der Berichterstatter hat auf telefonische Nachfrage beim Verwaltungsgericht Hannover die Auskunft erhalten, dass über einen Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Duldung im Eilrechtsschutz voraussichtlich nicht vor dem 27.07.2026 entschieden werde. […]

Die nach§ 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. §§ 58, 59, 63 FamFG zulässige Beschwerde hat auch in
der Sache Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft im Übrigen vorliegen, weil sich im vorliegenden Fall die Haftanordnung als unverhältnismäßig erweist. Die Anordnung von Abschiebungshaft unterliegt als Maßnahme der Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 GG strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diesen Anforderungen wird die Anordnung von Abschiebungshaft hier nicht gerecht.

Dies folgt aus dem Umstand, dass nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Betroffene abgeschoben werden kann, ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber unverhältnismäßig in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen eingreift. Zwar haben die Haftgerichte, wenn ein Betroffener Eilrechtsschutz begehrt, grundsätzlich abzuwarten, wie die Verwaltungsgerichte entscheiden (BGH NVwZ 2021, 342 Rn. 13). Das ist hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls aber nicht gerechtfertigt. Denn der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die im Rahmen ihrer Zuständigkeit gern. § 71 Abs. 3 Nr. 1 a und 1 b AufenthG handelnde Bundespolizei zwar weiter die Abschiebung betreibt. Die allgemeine Ausländerbehörde Hannover, die seit dem Jahr 2016 für den Betroffenen zuständig ·ist, strebt eine Abschiebung des Betroffenen demgegenüber ausdrücklich nicht an, sondern hatte nach entsprechenden Ermittlungen zu Häufigkeit und Intensität von Umgangskontakten zwischen dem Betroffenen und seinen Kindern beabsichtigt, eine Duldung aus familiären Gründen zu erteilen und das der hier antragstellenden Bundespolizei vor der lnhaftnahme und auch im laufenden Beschwerdeverfahren mitgeteilt. Es kann sich nicht zulasten des inhaftierten Betroffenen auswirken, dass dieser positive Zuständ_igkeitsstreit zwischen den beteiligten Behörden nicht zeitnah aufzulösen ist, sondern offenbar eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgewartet werden soll, die erst in mehreren Wochen zu erwarten ist.

Im Übrigen stellt die Tatsache, dass die grundsätzlich sachnähere allgemeine Ausländerbehörde aus familiären Gründen von einer Abschiebung des Betroffenen absehen will, ein starkes Indiz dafür dar, dass die Abschiebung, zu deren Sicherung der Betroffene ausschließlich in Haft sitzt, nicht umgesetzt werden wird. […]