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VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2026 - 15 AE 3856/26 - asyl.net: M34315
https://www.asyl.net/rsdb/m34315
Leitsatz:

Drohende Verelendung in Algerien wegen psychischer Erkrankung:

1. Eine Person mit rezidivierender depressiven Störung und Posttraumatischer Belastungsstörung, die mehrere Jahre im Ausland gelebt hat, keine Bezugspersonen in Algerien mehr hat und keiner Arbeit nachgehen kann, wird vermutlich nach einer Rückkehr zeitnah verelenden.

2. Personen, die nach Jahren nach Algerien zurückkehren, sind nicht mehr sozialversichert und müssen daher für ihre Behandlung alle Kosten übernehmen, wenn sie nicht einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Algerien, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, PTBS, soziales Netzwerk, sozial-familiäre Beziehung, Auslandsaufenthalt,
Normen: EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[…]

2. Ausgehend von diesem Maßstab sprechen nach dem durch § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG a.F. begrenzten Erkenntnisstand des Gerichts erhebliche Gründe für ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Algeriens. Die Voraussetzungen der § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG könnten vorliegen. Eine alsbaldige Verelendung bei Abschiebung in sein Herkunftsland könnte - unter Berücksichtigung entsprechender Erkenntnisse zur Lage im Herkunftsland (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien des Auswärtigen Amtes (Stand: Februar 2026), 10.4.2026, S. 20 f.) - überwiegend wahrscheinlich sein. Denn ausweislich der im Verwaltungsverfahren eingeführten Nachweise leidet der Antragsteller, der in seinem Herkunftsland über keine sozialen Bezugspersonen verfügen will, unter einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10-Code F33.2) und einer Posttraumatischen Belastungsstörung {ICD-10-Code F43.1 ). Aufgrund dieser Erkrankungen befand und befindet sich der Antragsteller seit längerem in Behandlung. […] Vor dem Hintergrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung im angegriffenen Bescheid, wonach der heute 23-jährige Antragsteller, der sich eigenen Angaben zufolge seit dem … 2020 im Bundesgebiet aufhält, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland Zugang zu den aufgrund seiner Erkrankung dringend erforderlichen Behandlungen hätte. Denn nach den vorliegenden Erkenntnisquellen sind Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren, nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. Letzteres dürfte im Fall des Antragstellers nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen bis auf Weiteres ausscheiden. […]