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OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.05.2026 - 2 O 616/25 OVG - asyl.net: M34320
https://www.asyl.net/rsdb/m34320
Leitsatz:

Keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ohne herkunftslandbezogene Ausreisehindernisse:

1. Wenn keine herkunftslandbezogenen Ausreisehindernisse vorliegen, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise auszugehen.

2. Im vorliegenden Fall beantragten die Eltern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil die die Kinder Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a AufenthG haben. Diese Aufenthaltserlaubnis vermittelt aber keine Schutzwirkungen aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, die zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise führen könnten, wenn keine herkunftslandbezogene Ausreisehindernisse vorliegen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Bleiberecht, Integration, minderjährig, rechtliche Unmöglichkeit, humanitäre Aufenthaltserlaubnis, Schutz von Ehe und Familie,
Normen: AufenthG § 25a, AufenthG § 25, AufenthG § 5, GG Art. 6, EMRK Art. 8
Auszüge:

[…]

7 Ob in dieser Konstellation ein Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG gesperrt ist (so OVG Magdeburg, U. v. 07.12.2016 – 2 L 18/15 –, juris Rn. 58; VGH Mannheim, B. v. 05.09.2016 – 11 S 1512/16 –, juris Rn. 13) bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Beschwerdeführer zu 1. und 2. jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG haben; ebenso haben sie keinen Anspruch auf eine diesbezügliche Neubescheidung ihres Antrags. Unabhängig von der Frage einer etwaig unzureichenden Ermessensausübung durch den Beschwerdegegner sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm bereits nicht erfüllt. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter "Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung zu verstehen […]. An der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise der Beschwerdeführer fehlt es hier. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a Abs. 1 AufenthG für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige an zwei minderjährige Kinder der Beschwerdeführer zu 1. und 2. steht einer Ausreise der Beschwerdeführer rechtlich nicht entgegen. Aus den Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) ergibt sich keine Unmöglichkeit der Ausreise, wenn für kein Familienmitglied herkunftslandbezogene Ausreisehindernisse bestehen. Die Aufenthaltserlaubnis der minderjährigen Kinder E. und F. der Beschwerdeführer zu 1. und 2. AufenthG gestattet diesen Kindern lediglich den Aufenthalt im Bundesgebiet, steht jedoch einer möglichen Ausreise infolge des den Eltern, den Beschwerdeführern zu 1. und 2., obliegenden Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teil des elterlichen Personensorgerechts nicht entgegen. […]