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VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 24.06.2026 - 3 A 2624/25 - asyl.net: M34334
https://www.asyl.net/rsdb/m34334
Leitsatz:

EuGH-Vorlage zum Ausschluss des vorübergehenden Schutzes bei Voraufenthalt in Georgien:

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.6.2024 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können ukrainische Staatsangehörige sich auf den vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der EU berufen, wenn sie sich bereits vor der Einreise in die EU zwei Jahre lang legal, aber ohne Aufenthaltstitel in einem Drittstaat - hier Georgien - aufgehalten haben und ihren Lebensunterhalt während dieses Zeitraums decken konnten;

2. Ist der Ausschluss vom vorübergehenden Schutz davon abhängig, ob eine Rückkehr in den Drittstaat tatsächlich möglich und zumutbar ist, also eine Prognose über Wiedereinreisemöglichkeit, Aufenthaltsstatus und Sicherung des Lebensunterhalts getroffen werden muss?

3. Stehen die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz und der Durchführungsbeschluss 2022/382 dem Erlass einer Rückführungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) entgegen?

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Ukraine, Drittstaat, Rückführungsentscheidung, Voraufenthalt, Georgien, Massenzustrom-Richtlinie, Durchführungsbeschluss 2022/382, Voraufenthalt, vorübergehender Schutz, temporärer Schutz,
Normen: AufenthG § 24 Abs. 1, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 Art. 2 Abs. 1 Bst. a, RL 2001/55/EG Art. 2 Bst. a, RL 2001/55/EG Art. 2 Bst. c, RL 2001/55/EG Art. 5, RL 2001/55/EG Art. 6, RL 2001/55/EG Art. 8, RL 2008/115/EG Art. 6
Auszüge:

[…]

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4. März 2022, Seite 1; im Folgenden: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7. August 2001, Seite 12; im Folgenden: Richtlinie 2001/55/EG) dahingehend auszulegen, dass ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, nicht mehr in den personellen Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fallen,

- wenn sie sich vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat (hier: Georgien) über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (hier: 9. April 2022 bis 21. April 2024) legal, aber ohne Aufenthaltstitel, aufgehalten haben und

- ihren Lebensunterhalt während dieses Zeitraums durch Einkünfte aus der Ausübung einer selbstständigen bzw. unselbstständigen Tätigkeit sowie durch Zuwendungen einer Kirchengemeinde decken konnten?

Gilt die Beschränkung des personellen Anwendungsbereichs nur, wenn dem ukrainischen Staatsangehörigen, der sich vor seinem Schutzersuchen in der Europäischen Union in einem Drittstaat aufgehalten hat, eine Rückkehr in den Drittstaat möglich ist und ist dafür eine Prognose hinsichtlich der Wiedereinreise, des Aufenthaltsstatus und der Lebensunterhaltssicherung in dem Drittstaat erforderlich?

2. Stehen die Richtlinie 2001/55/EG und der zu ihrer Konkretisierung ergangene Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 dem Erlass einer Rückführungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Abl. L 348 vom 24. Dezember 2008, Seite 98; im Folgenden: Richtlinie 2008/115/EG) in die Ukraine entgegen? […]

1 Mit der zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 2025, mit dem er zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für beide Kläger nach § 24 Abs. 1 AufenthG verpflichtet wurde.

2 Die Kläger sind ausweislich der vorgelegten Reisepässe ukrainische Staatsangehörige. Vor Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 lebten sie in der Ukraine in Mariupol. Infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte flüchteten sie etwa einen Monat später über Russland nach Georgien.

3 Nach ihrer Flucht aus der Ukraine lebten sie ab dem 9. April 2022 im Wesentlichen in Georgien, das sie nach ihren Angaben, bestätigt durch die in dem Reisepass der Klägerin zu 1) enthaltenen Einreise- und Ausreisestempel, mehrfach kurzfristig verließen. Außerdem hielten sie sich in den Jahren 2023 und 2024 zu kurzen Aufenthalten in der Türkei auf.

4 In Georgien hielten sie sich […] rechtmäßig auf. […] Die Kläger verfügten in Georgien eigenen Angaben zufolge weder über einen Schutzstatus noch über Aufenthaltstitel.

5 Unmittelbar nach ihrer Einreise nach Georgien gingen die Kläger, die sich in Georgien auf Russisch und Englisch verständigen konnten, bis zu ihrer Ausreise Erwerbstätigkeiten nach. […]

6 Ausweislich der Bescheinigung des Präsidenten der Union der christlich-baptistischen Gemeinde Georgiens vom 26. Juni 2024 hatte die Kirche von I. die Verantwortung übernommen, sich in dem Zeitraum vom 9. April 2022 bis zum 20. April 2024 um die Kläger zu kümmern. Die Kirchengemeinde zahlte die Miete für die Wohnung und leistete humanitäre Hilfe, durch Lebensmittel- und Kleidungsspenden. Nach Ablauf der zwei Jahre endete die Unterstützung für die Kläger. […]

8 Nach Deutschland reisten die Kläger aufgrund einer Einladung des Pastors ihrer Gemeinde am 21. April 2024 über den Flughafen U. ein. Nach einer einmaligen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Georgien am 5. Mai 2024 erfolgte die letztmalige Wiedereinreise in das Bundesgebiet per Flug am 16. Mai 2024.

9 Mit Antragsformular vom 18. Mai 2024 beantragten sie bei einer persönlichen Vorsprache am 21. Mai 2024 bei dem Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 Abs. 1 AufenthG. […]

14 Mit Urteil vom 24. Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht Kassel die Bescheide des Beklagten vom 3. Februar 2025 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Zudem hat das Verwaltungsgericht die Berufung sowie die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. […]

60 Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

61 Die Kläger machen einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 Abs. 1 AufenthG geltend.

62 § 24 Abs. 1 AufenthG erfasst Vertriebene, denen aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz gewährt worden ist. Ein Vertriebener kann aus § 24 Abs. 1 AufenthG nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ableiten, wenn ihm "auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird". Insoweit dient § 24 AufenthG der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG in nationales Recht. Mit der Präposition "auf Grund" verweist die Norm – in Anlehnung an den Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG – auf die Ursache des Aufenthaltsrechts. Nicht der deutsche Gesetzgeber legt die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts fest, sondern der Rat der Europäischen Union mit einem Rechtsetzungsakt, der in Form eines Durchführungsbeschlusses auf der Grundlage der Richtlinie 2001/55/EG ergeht. Infolge dieser unionsrechtlichen Rechtsetzung dient § 24 Abs. 1 AufenthG lediglich als Bindeglied zwischen dem nationalen Aufenthaltsrecht und den inhaltlichen Festlegungen durch den Durchführungsbeschluss. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG vermag daher (nur) solche Ausländer zu erfassen, denen – vorbehaltlich der nationalen Erklärung der Aufnahmekapazität (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG) – aufgrund eines Beschlusses des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist. […]

64 Unmittelbar verbindlich ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, der auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG ergangen ist, nur hinsichtlich des in Art. 2 Abs. 1 und 2 genannten Personenkreises.

65 Die Kläger unterfallen als ukrainische Staatsangehörige nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 grundsätzlich dem personellen Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG, da sie als ukrainische Staatsangehörige vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden. Denn die Kläger, die vor dem 24. Februar 2022 in Mariupol lebten, haben die Ukraine nach eigenen Angaben etwa einen Monat nach Kriegsbeginn verlassen. Nach Kriegsbeginn hielten sie sich zunächst weiter in Mariupol auf und sind anschließend über Russland nach Georgien geflüchtet.

66 Für den Senat stellt sich die Frage, ob die Kläger auch in Ansehung ihres zweijährigen legalen Aufenthalts in Georgien weiterhin dem personellen Anwendungsbereich des Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 unterfallen. […]

67 Zunächst stellt sich die Frage, ob einer Einbeziehung der Kläger in den personellen Anwendungsbereich entgegensteht, dass sie sich vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat (hier: Georgien) über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (9. April 2022 bis 21. April 2024) legal aufgehalten haben und ihren Lebensunterhalt während dieses Zeitraums durch die Ausübung einer selbstständigen bzw. unselbstständigen Tätigkeit sowie durch Zuwendungen einer Kirchengemeinde decken konnten. […]

69 Die aufenthaltsrechtliche Situation der Kläger in Georgien stellte sich wie folgt dar: Die Kläger hielten sich in der Ukraine zwar rechtmäßig auf, besaßen aber keinen gesicherten Aufenthaltsstatus. Dass die Kläger ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Georgien gehabt hätten, behauptet weder der Beklagte noch ergibt sich dies aus dem Vorbringen der Kläger sowie den vorgelegten Dokumenten. Vielmehr hielten sich die Kläger ab dem 9. April 2022 in Georgien aufgrund des georgischen Regierungsdekrets Nr. 255 vom 5. Juni 2015 mit einem befristeten Aufenthaltsrecht in Form einer Befreiung auf. Das georgische Regierungsdekret Nr. 255 vom 5. Juni 2015 regelt die Liste der Länder, deren Staatsangehörige ohne Visum nach Georgien einreisen dürfen und sich dort ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig aufhalten können. Das Dekret Nr. 255 über die visumfreie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in Georgien erfasst auch ukrainische Staatsangehörige […]

70 Für Ukrainer bedeutet dies, dass sie visumfrei nach Georgien einreisen durften und weiterhin dürfen, um sich anschließend für einen befristeten Zeitraum in dem Land legal aufzuhalten. Bis Februar 2023 war ein Aufenthalt in Georgien zunächst für ein Jahr möglich. Im Februar 2023 wurde das Dekret dahingehend geändert, dass es ukrainischen Staatsangehörigen einen visafreien Aufenthalt von zwei Jahren gestattete […]. Im April 2024 wurde die Frist auf drei Jahre verlängert […]. Am 3. April 2025 reduzierte die georgische Regierung die visafreie Aufenthaltsdauer für ukrainische Staatsangehörige wieder von drei Jahren auf ein Jahr. Für Ukrainer, die sich bereits vor dem 24. Februar 2025 in Georgien befanden, gilt eine Übergangsregelung: Ihr Aufenthaltsrecht wurde zunächst bis zum 24. Februar 2026 verlängert […]. Mit einem Regierungsdekret vom 24. Februar 2026 wurde das Aufenthaltsrecht für ukrainische Staatsangehörige, die bis zum 24. Februar 2025 nach Georgien eingereist und dort verblieben sind, bis zum 24. Februar 2027 verlängert […].

71 Die Befreiung aufgrund des Regierungsdekrets vermittelt ukrainischen Staatsangehörigen grundsätzlich keinen dauerhaften Aufenthaltstitel oder einen Flüchtlingsstatus, sondern lediglich einen legalen Aufenthalt in Georgien. Für einen längeren oder dauerhaften Aufenthalt müssen sie – wie andere Ausländer auch – eine georgische Aufenthaltserlaubnis beantragen. Grundlage dafür ist das georgische Gesetz über den Rechtsstatus von Ausländern und Staatenlosen […].

72 Auch wenn die Kläger sich legal, ohne im Besitz von Aufenthaltstiteln zu sein, im Hoheitsgebiet Georgiens aufhalten durften, waren sie in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen aus eigener Erwerbstätigkeit sowie der Unterstützung der Kirchengemeinde zu decken; sie erhielten während ihres Aufenthalts in Georgien keine staatlichen Unterstützungsleistungen.

73 Staatliche Unterstützungsleistungen hätten den Klägern in Georgien eingeschränkt zur Verfügung gestanden: Der georgische Regierungserlass Nr. 1254 ("Über sozioökonomische Unterstützungsmaßnahmen für Bürger der Ukraine und Personen mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die aufgrund der Feindseligkeiten in der Ukraine nach Georgien eingereist sind") regelt die staatliche finanzielle und soziale Unterstützung für Ukrainer, die wegen des Krieges nach Georgien geflohen sind […]. Die finanziellen Zuwendungen sind aber lediglich ausreichend, um einen Teil des Lebensunterhalts abzudecken. […].

74 Der georgische Regierungserlass vom 13. Juli 2022 schafft damit zwar faktisch ein besonderes humanitäres Unterstützungsregime für ukrainische Kriegsflüchtlinge in Georgien, ohne aber die vollständige staatliche Sicherung des Lebensunterhalts zu gewährleisten. […]

76 Ausgehend von dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die Kläger trotz ihres Voraufenthalts in Georgien weiterhin als Vertriebene im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG anzusehen sind und in den personellen Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fallen, der für einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG maßgeblich ist. Der Senat kann dem Wortlaut der unionsrechtlichen Vorschriften keinen Hinweis auf die Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs infolge eines Voraufenthalts in einem Drittstaat entnehmen, hält eine Einschränkung aber aufgrund einer an Sinn und Zweck der Regelungen über den vorübergehenden Schutz orientierten teleologische Auslegung für denkbar.

77 Nach Auffassung des Senats ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Richtlinie 2001/55/EG noch aus dem des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 eine Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs der Regelungen über den vorübergehenden Schutz, die ukrainische Staatsangehörige ausnimmt, die sich zuvor in einem Drittland aufgehalten haben.

78 Ein Wegfall der Vertriebeneneigenschaft bei längerem Aufenthalt bzw. Schutzgewährung in einem Drittstaat ist weder in der Richtlinie 2001/55/EG noch im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, der auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG ergangen ist, geregelt. Da der Begriff des "Vertriebenen" unionsrechtlich determiniert wird, muss auch eine Beschränkung der Vertriebeneneigenschaft ihre Grundlage im Unionsrecht finden.

79 In Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nahm der Europäische Rat Einschränkungen derjenigen Gruppen von Vertriebenen vor, auf die der vorübergehende Schutz Anwendung finden sollte. Insbesondere begrenzte er diesen (zeitlich) auf Personen, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. […]

81 Neben dem eindeutigen Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, mit dem in Art. 2 der begünstigte Personenkreis abschließend geregelt wird, sprechen die positiv geregelten Ausschlussgründe zusätzlich für eine Zurückhaltung in Bezug auf eine den geschützten Personenkreis beschränkende Auslegung. So eröffnet Art. 28 der Richtlinie 2001/55/EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Personen vom vorübergehenden Schutz auszuschließen, wenn diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.

82 Gegenteiliges ergibt sich nach Ansicht des Senats auch nicht aus einer Auslegung der Definition des Begriffs des Massenzustroms. Zwar setzt der Begriff "Massenzustrom" nach der Definition in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/55/EG voraus, dass der Zustrom einer großen Zahl von Vertriebenen, die aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet kommen, in die Gemeinschaft (jetzt: Europäische Union) erfolgt. Diese Definition führt jedoch nicht dazu, dass aus dem von dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 geschützten Personenkreis solche Personen ausgeschlossen sind, die nicht unmittelbar aus der Ukraine in die Europäische Union kommen, sondern sich erst noch – unter Umständen über einen längeren Zeitraum – in einem Drittland aufhalten.

83 Die Definition des Massenzustroms benennt drei Elemente: den Ankunftsort (Ankunft in der Gemeinschaft), die Herkunft (aus einem bestimmten Land oder geografischen Gebiet) und die Art der Ankunft (spontan oder unterstützt/organisiert). Damit sind Quelle und Endpunkt des Reisevorgangs bezeichnet, ohne dass die Definition über den Weg dazwischen etwas aussagt.

84 Zunächst ist bereits die Wendung "aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet [in die Gemeinschaft] kommen" nicht so zu verstehen, dass der Vertriebene direkt und unmittelbar aus dem bestimmten Land oder bestimmten Gebiet in die Europäische Union kommen muss. Denn man wird auch einer Person, die den Weg aus der Ukraine in die Europäische Union über eine Route durch verschiedene Drittländer findet, nicht absprechen können, aus der Ukraine gekommen zu sein.

85 Auch aus einer Analyse der unterschiedlichen Sprachfassungen der Definition des Massenzustroms in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/55/EG kann kein Zusammenhang mit einer unmittelbaren Bewegung des Vertriebenen in die Europäische Union ohne Zwischenaufenthalt abgeleitet werden. […] Keine der untersuchten Sprachfassungen verlangt eine "direkte" Einreise oder schließt einen Zwischenaufenthalt in einem Drittstaat aus. […]

88 Soweit ersichtlich haben auch keine anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Beschränkung der Schutzgewährung vorgesehen. […]

91 Ergibt sich danach aus dem Wortlaut der unionsrechtlichen Regelungen keine Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs dahingehend, dass Personen vom vorübergehenden Schutz ausgenommen werden, die sich vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat aufgehalten haben, so kann dieses Ergebnis möglicherweise im Wege einer am Sinn und Zweck der Richtlinie 2001/55/EG orientierten teleologischen Auslegung […] des personellen Anwendungsbereichs geboten sein.

92 Dabei könnte die teleologische Auslegung mit Blick auf die Erwägungsgründe 4 und 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460, nach denen Personen die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen können, geboten erscheinen. Auch wenn diese Erwägungsgründe nicht den Ausschluss des personellen Anwendungsbereichs des vorübergehenden Schutzes regeln, sondern die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Fällen der Mehrfachantragstellung innerhalb der Europäischen Union zum Gegenstand haben, beruhen sie auf dem Gedanken, dass ein Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht mehr besteht, wenn bereits ein entsprechender Schutzstatus erlangt wurde. Dieser Rechtsgedanke könnte auch eine Beschränkung der Vertriebeneneigenschaft bei einem Schutzstatus in einem Drittstaat rechtfertigen. […]

95 Aus der Entscheidung des Gerichtshofs ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass jedenfalls dann eine Weiterwanderung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland im Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG unschädlich ist, wenn in dem ersten Mitgliedstaat noch kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, der die Rechte nach Art. 8 der Richtlinie 2001/55/EG vermittelt. Das Abstellen des Gerichtshofs auf die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Art. 8 der Richtlinie 2001/55/EG als maßgebliche Zäsur beruht nach Ansicht des Senats auf dem durch den Titel vermittelten Aufenthaltsstatus, mit dem besondere Begünstigungen, wie etwa die Rechte auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 12 der Richtlinie 2001/55/EG), auf Unterbringung, Sozialleistungen sowie medizinische Versorgung (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG), auf Zugang zum Bildungssystem (Art. 14 der Richtlinie 2001/55/EG) oder auf Familienzusammenführung (Art. 15 der Richtlinie 2001/55/EG), einhergehen. Indem der Gerichtshof den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis einräumt, zu prüfen, ob Vertriebene bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Schutzstatus erhalten haben, macht er – ohne dies ausdrücklich zu entscheiden – hinreichend deutlich, dass in diesem Fall in dem zweiten Mitgliedstaat kein erneuter Anspruch auf Schutzgewährung nach der Richtlinie 2001/55/EG besteht. Die Zuerkennung des mit besonderen Rechten einhergehenden Aufenthaltsstatus in einem anderen EU-Staat rechtfertigt mithin nach erfolgter Weiterwanderung den Ausschluss des Anspruchs auf vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG.

96 Bei einer Übertragung der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Krasiliva auf Drittstaaten, könnte die Vertriebeneneigenschaft jedenfalls dann entfallen, wenn ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen zuvor in einem Drittstaat vergleichbare Aufenthaltstitel innehatten.

97 Sollte der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen, dass auch ein legaler Voraufenthalt ohne Aufenthaltstitel in einem Drittstaat von mehr als zwei Jahren geeignet ist, den personellen Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 zu beschränken, wenn während dieses Zeitraums der Lebensunterhalt durch Ausübung einer Beschäftigung sowie durch regelmäßige Zuwendungen Dritter (hier einer Kirchengemeinde) gesichert werden konnte, so stellt sich für den Senat die Frage, ob in dieser Situation bei der rechtlichen Bewertung des Ausschlusses des personellen Anwendungsbereichs geprüft werden muss, ob eine Rückkehr in den Drittstaat möglich und zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den hier zu entscheidenden Fall, in dem sich ein Angewiesensein auf die Zuwendungen Dritter zur Deckung des Lebensunterhalts angesichts ausreichender eigener Einnahmen nicht aufdrängt. […]

100 Steht der Aufenthalt in dem Drittstaat (hier: Georgien) der Gewährung vorübergehenden Schutzes entgegen, so würden sich die Kläger illegal in Deutschland aufhalten, nachdem ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 Abs. 1 AufenthG abgelehnt wurden. Dies hätte zur Folge, dass nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung ergehen muss. Derartige Rückkehrentscheidungen sind ergangen, da die Ausländerbehörde mit Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln durch Bescheide vom 3. Februar 2025 Abschiebungsandrohungen erlassen hat (Ziffer 3 der Bescheide), mit denen den Klägern eine Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat (z. B. Georgien) angedroht wurde.

101 Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung in die Ukraine stellt sich für den Senat die Frage, ob die Richtlinie 2001/55/EG und der zu ihrer Konkretisierung ergangene Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in die Ukraine entgegenstehen.

102 Der Senat neigt der Auffassung zu, dass die individuelle Rückkehrentscheidung nur an der Richtlinie 2008/115/EG zu messen ist, die anderen Maßstäben folgt, als die Richtlinie 2001/55/EG. Die Regelungen über die Rückführung eines ukrainischen Staatsangehörigen richten sich nach dem allgemeinen Aufenthaltsrecht und sind auf eine individuelle Prüfung der Rückführungsmöglichkeit angelegt, während die Richtlinie 2001/55/EG bei Zustrom einer großen Zahl Vertriebener sofort vorübergehenden Schutz von beschränkter Dauer gewähren soll, um die unionsweit koordinierte Aufnahme einer großen Zahl von Flüchtlingen jenseits des individuellen Asylverfahrens und jenseits des Dublin-Systems zu ermöglichen.

103 Vor diesem normativen Hintergrund neigt der Senat der Auffassung zu, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 nicht geeignet ist, die allgemeinen Regelungen über die Abschiebung zu beschränken. Denn dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 kann die Wertung, wegen des russischen Angriffskrieges könne niemand in die Ukraine zurückkehren, nicht entnommen werden. Als (bloßes) Instrument zum Schutz der europäischen Asylsysteme und zur Koordinierung der Aufnahmekapazitäten sieht er selbst eine Beschränkung der Personen vor, für die der vorübergehende Schutz gilt; Personen, die nicht vom Anwendungsbereich erfasst werden, unterfallen dem allgemeinen Aufenthaltsrecht oder dem Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes und unterliegen dann auch der in diesem Verfahren gebotenen individuellen Prüfung, ob eine Rückführung in die Ukraine möglich ist. […]