Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung hinsichtlich Italiens:
1. Grundsätzlich können auch vulnerable Personen, die in Italien schutzberechtigt sind, dorthin zurückkehren, wenn sie arbeitsfähig sind.
2. Die Zustimmung Italiens für eine Rückübernahme erfolgt nur unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Unterkunft gefunden wird, so dass bei vulnerablen Rückkehrern die Unterkunft bereits bei der Ankunft sichergestellt ist.
3. Ist eine Person aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, ist davon auszugehen, dass sie in Italien obdachlos wird. Denn das italienische System ist darauf ausgelegt, dass auch vulnerable Personen nach einer gewissen Zeit ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich erwirtschaften.
4. Eine Überstellung nach Italien käme mit einer individuellen Zusage Italiens zur unmittelbaren Unterbringung und Versorgung in Frage.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Der Kläger wendet sich gegen eine asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts und begehrt hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach Italien. […]
Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet. Die Entscheidung des Bundesamtes vom 10. Februar 2025, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher – ebenso wie die im Hauptantrag angegriffenen Folgeentscheidungen – aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). […]
2.2. In regelmäßiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs […] ist davon auszugehen, dass volljährige, alleinstehende, arbeitsfähige und in Italien anerkannt schutzberechtigte Menschen ohne grundrechtliche Gefährdung nach Italien zurückkehren können, und zwar auch dann, wenn sie keinen Anspruch auf Unterbringung im Rahmen des Zweitaufnahmesystems "Sistema Asilo Integrazione" (SAI) haben. Dies gilt grundsätzlich auch für vulnerable, aber arbeitsfähige Personen […].
Die Situation für vulnerable Schutzberechtigte in Italien stellt sich wie folgt dar […]: Vulnerable Schutzberechtigte können grundsätzlich über die gesetzlich vorgesehenen sechs Monate Aufenthalt in den SAI-Unterkünften hinaus weitere sechs, unter Umständen sogar bis zu weitere zwölf Monate, verbleiben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof […] geht hinsichtlich alleinstehender anerkannt Schutzberechtigter, die keinen Anspruch auf behördliche Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI mehr haben, davon aus, dass ihnen aufgrund der schwierigen Verhältnisse am italienischen Wohnungsmarkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest vorübergehend Obdachlosigkeit droht. Wegen des bestehenden Angebots an Notunterkünften und vorübergehenden Schlafplätzen, die in ganz Italien von Nichtregierungsorganisationen, Freiwilligenorganisationen und Kirchen zur Verfügung gestellt werden und deren eigenverantwortliche Inanspruchnahme den Schutzberechtigten auch zumutbar ist, ist aber nach dieser Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass sich alleinstehende arbeitsfähige anerkannt Schutzberechtigte mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in einer menschenrechtswidrigen Lage wiederfinden. Es herrscht gerade hinsichtlich der vulnerablen Schutzberechtigten eine besondere Rückführungspraxis. Demnach wird bei vulnerablen Personen erst eine Unterkunft gesucht, die Zustimmung Italiens für eine Rückübernahme erfolgt nur unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Unterkunft gefunden wird, so dass bei vulnerablen Rückkehrern die Unterkunft bereits bei der Ankunft sichergestellt ist. Beim Auszug aus dem SAI-Projekt können die Schutzberechtigten bei Bedarf die Kosten für Makler, Vertragsregistrierung, erste Monatsmiete und Hausgeld erhalten; auch für die erste Möblierung der Wohnung kann es eine Unterstützung von bis zu 2.000 EUR geben. Die SAI-Einrichtungen helfen den Schutzberechtigten, ggf. eine vorübergehende Wohnung zu finden, damit sie nach dem Ausscheiden aus der Unterkunft ein Obdach haben. Anerkannt Schutzberechtigte erhalten demnach vor dem Ausscheiden aus dem SAI-Projekt Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten und einer Wohnung. Was die Möglichkeit der Existenzsicherung angeht, haben anerkannt Schutzberechtigte in Italien denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie Inländer. Sie haben auch denselben Anspruch auf Zugang zum italienischen Sozialsystem wie italienische Staatsbürger, auch wenn das italienische Sozialsystem nur schwach ausgeprägt ist und sich auf traditionelle Familienstrukturen, die Flüchtlingen meist nicht zur Verfügung stehen, stützt. Anerkannt Schutzberechtigte haben in gleicher Weise Zugang zur Gesundheitsversorgung wie italienische Staatsbürger, sobald sie beim nationalen Gesundheitsdienst registriert sind. Voraussetzung für die Registrierung sind insbesondere eine gültige Aufenthaltserlaubnis, ein Wohnnachweis sowie eine Steuernummer […].
2.3. Hier gehört der Kläger der Gruppe der vulnerablen Personen an. Vulnerabilität ist anzunehmen, wenn die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und deshalb wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird […] und orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht aber den Restriktionen des § 60a Abs. 2c AufenthG analog […]. Davon ausgehend ist der Kläger als vulnerabel einzustufen, da er an erheblichen psychischen Erkrankungen leidet, die einen deutlich höheren Versorgungsbedarf auslösen. Aus der Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie … vom 23. Juni 2025 geht hervor, dass im Fall des Klägers multiple schwere chronische psychiatrische Diagnosen mit rezidivierender und anhaltender Belastungssymptomatik bestehen. Der Antragsteller leidet – so wird weiter ausgeführt – unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Schlafstörungen, Hyperarousal, Intrusionen und Flashbacks, Ängsten und Vermeidungsverhalten sowie dissoziativen Zuständen. Im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung und gegenwärtigen schweren depressiven Episode (ICD-10: F33.2) komme es bei Affektlabilität in von Anspannung und Unruhe geprägten Situationen zur Selbstverletzung und Lebensabdrüssigkeit. Eine Erwerbsfähigkeit ist – wie ausdrücklich hervorgehoben wird – zum gegenwärtigen Behandlungszeitpunkt nicht ersichtlich. Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme ist der Kläger durch die beschriebenen Defizite in der Alltagsbewältigung aktuell nicht belastbar und in der Eigenständigkeit schwer eingeschränkt. Bereits mit Stellungnahme vom 26. Mai 2025 hatte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie … dem Kläger u.a. bescheinigt, dass in der Untersuchung sich die volle Ausprägung der genannten Symptomlast darstellte, so dass er ihn in Alltagsangelegenheiten und in der Lebensqualität sowohl bei "normalen" wie auch "schweren Belastungen" nicht als belastbar erachte, da die Resultate der posttraumatischen Belastungsstörung und des komorbiden schweren depressiven Syndroms in der Komplexität die eigenständige Strukturierung und Alltagsführung aktuell nicht möglich machten. Insgesamt hat sich – wie auch die vorläufigen Entlassberichte des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin … vom ... 2024 und vom ... 2025 erkennen lassen – das Krankheitsbild des Klägers erheblich verschlechtert. Die schwerwiegenden, chronisch verlaufenden psychischen Erkrankungsbilder einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode (ICD-10: F33.2) wurde vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … in dem fachärztlichen Attest vom … 2026 aktualisiert und untermauert. Ausgeführt wird insoweit auch, dass der Kläger in seinem alltäglichen Erleben eingeschränkt, labil und irritabel ist.
Im konkreten Einzelfall ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Maßstäbe und der besonderen Umstände des Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Kläger jedenfalls nach einer ersten Zeit der Unterbringung in einem SAI-Projekt obdachlos wird. Denn er ist zur Überzeugung des Gerichts aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage, sich durch Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um eine Wohnung und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, dass er zwar in der Vergangenheit in Afghanistan und in der Türkei in einer Apotheke bzw. Schuhfabrik gearbeitet habe. In Deutschland habe er seine Tätigkeit für DHL aber nach ein paar Tagen abbrechen müssen; er müsse gegenwärtig zur Ruhe kommen und erst einmal wieder gesund werden. Bereits bei der der Alltagsbewältigung in Deutschland unterliegt der Kläger erheblichen Schwierigkeiten; er hört auch Stimmen, hat einen gestörten Schlafrhythmus und Alpträume. Unterstützung durch seine Familie, insbesondere seine Eltern, kann er – wie dargelegt – in Italien nicht erwarten. Er kann in Italien nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Aufgrund seiner Einschränkungen im Alltag und seiner Persönlichkeit, die sich nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck des Gerichts als noch teils unausgereift und beeinträchtigt darstellt, dürfte es für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht möglich sein, sich Zugang zu eventuell auf regionaler oder gemeindlicher Ebene bestehenden Sozialleistungen zu verschaffen. Hierfür spricht auch, dass der Kläger nach seiner Einlassung bei seinem Voraufenthalt in Italien nicht in der Lage war, sich behördliche Hilfe, Zugang zum Gesundheitssystem und eine Unterkunft zu organisieren. Da das italienische Asylsystem für anerkannt Schutzberechtigte strukturell darauf angelegt ist, dass auch vulnerable anerkannt Schutzberechtigte nach einer gewissen Zeit der Unterstützung letztlich ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich und ggf. mithilfe familiärer Unterstützung bestreiten sollen, handelt es sich insoweit um ein systemisches Problem, das im konkreten Fall auf den Kläger durchschlägt. Angesichts dessen ist im konkreten Einzelfall bei einer Rückkehr des Klägers nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 4 GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Eine Überstellung der Kläger nach Italien käme daher nur in Betracht, wenn seitens der italienischen Behörden sichergestellt wird, dass der Kläger unmittelbar nach seiner Ankunft in Italien eine Unterkunft erhält und seine Versorgung gewährleistet ist. Allein unter diesen Voraussetzungen kann eine Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen bedarf es im vorliegenden Fall einer einzelfallbezogenen und verbindlichen Zusicherung der italienischen Behörden, die jedoch nicht vorliegt. […]