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VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.07.2026 - 5a L 1277/26.A - asyl.net: M34338
https://www.asyl.net/rsdb/m34338
Leitsatz:

Fälschung der Tazkira muss auch für Antragstellende*n erkennbar sein: 

1. Abweichungen bei der Drucktechnik einer Tazkira lassen nicht den Schluss auf eine Fälschung zu, denn eine verlässliche und einheitliche Herstellungstechnik lässt sich nicht feststellen. 

2. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet wegen der Vorlage gefälschter Dokumente erfordert, dass die Fälschung den Antragstellenden bekannt ist. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Afghanistan, Identitätstäuschung, Tazkira, Urkundenfälschung, offensichtlich unbegründet,
Normen: AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 3
Auszüge:

[…]

Das anwendbare Recht ergibt sich für die verfahrensrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 79 Abs. 3 S. 2 Verordnung (EU) 2024/1348 […] i.V.m. § 87e Abs. 1 S. 2 des Asylgesetzes […] (AsylG n.F.) aus der Richtlinie 2013/32/EU und dem Asylgesetz in der Fassung bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 (AsylG a.F.), da hier ein vor dem 12. Juni 2026 eingereichter Asylantrag gegeben ist. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung internationalen Schutzes ist in materieller Hinsicht die Verordnung (EU) 2024/1347 […].

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 24. Juni 2026 kommt nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1, 30 AsylG a.F. keine aufschiebende Wirkung zu. […]

Es liegen hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsverdikts des Bundesamtes vor.

Das Bundesamt hat den Antrag des Antragstellers unter Hinweis auf das Vorliegen eines offensichtlich unbegründeten Schutzbegehrens nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG a.F. abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat.

Eine offensichtliche Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit erfordert ein bewusstes und gezieltes Agieren. Dies kann sich auch aus den Umständen ergeben, etwa wegen der Vorlage von falschen Dokumenten. Erforderlich ist dann, dass dem Antragsteller die Fälschung bekannt war oder sie für den Antragsteller wenigstens bei der zu erwartenden Sorgfalt zu erkennen war. […]

Dies ist vorliegend bei summarischer Prüfung abzulehnen.

Nach dem Bundesamt ist eine offensichtliche Täuschung vorliegend zu bejahen, da der Antragsteller eine gefälschte Tazkira vorgelegt habe. Nach dem Gutachten zur physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung vom 30. März 2026 im Verwaltungsvorgang weist die durch den Antragsteller vorgelegte Tazkira markante Merkmale auf, die zu beanstanden seien. Der Formulardruck und die Formularnummer der vorgelegten Tazkira seien in einem tintenbasierten Verfahren (Tintenstrahldruck) erstellt. Zu erwarten sei hingegen der Formulardruck im indirekten Hoch- bzw. Flachdruckverfahren sowie die Nummerierung mittels Paginierstempel.

Dies vermag das Offensichtlichkeitsverdikt nicht zu tragen. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass es sich bei der vorgelegten Tazkira um ein – auch für den Antragsteller zumindest erkennbar – gefälschtes Dokument handelt.

Die angeführten Unstimmigkeiten in Gestalt von Abweichungen bei der Drucktechnik und der Nummerierung lassen den Schluss auf eine gefälschte Tazkira nicht ohne Weiteres zu. Denn eine standardisierte, also verlässlich einheitliche Herstellungstechnik für eine Papier-Tazkira in schwarz-weiß (hier aus dem Jahr 2015) ist nicht festzustellen. Zwar gibt es durchaus übliche Drucktechniken in Gestalt eines Offsetdrucks (Flachdruckverfahren). Abweichungen kommen jedoch vor. Für die Verwendung von Stempeln gilt nichts anderes. […]

Zudem liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auch insoweit vor, als das Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes abgelehnt hat. Das Bundesamt dürfte sowohl die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG als auch die prekäre humanitäre Situation in Afghanistan im streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Juni 2026 derzeit zutreffend dargestellt haben. Der Annahme des Bundesamtes, dem Antragsteller drohe selbst unter Zugrundelegung der in dem Bescheid dargelegten desolaten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung, kann indes nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Gerade angesichts des Vortrags des Antragstellers, der in Afghanistan verbliebenen Familie gehe es nach dem Aufbrauchen der familiären Ersparnisse, der mutmaßlichen Verschleppung seines Vaters und seines Onkels durch die Taliban sowie der Ausreise seines älteren Bruders in den Iran finanziell sehr schlecht, wird im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, ob der Antragsteller im Heimatland noch über ausreichende Mittel und Fähigkeiten verfügt, um im Falle seiner Rückkehr für sein Existenzminimum zu sorgen. […]