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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 22.07.2026 - 2 BvR 319/26 - asyl.net: M34339
https://www.asyl.net/rsdb/m34339
Leitsatz:

Willkürlicher Gebrauch eines exekutiven Entscheidungsspielraums: 

1. Die allgemeine Abkehrerklärung des Bundesministerium des Innern von den Aufnahmezusagen für gefährdete Personen aus Afghanistan ist willkürlich, wenn sie ohne Beurteilung des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung der dem Einzelfall eigenen individuellen Belange erfolgt. 

2. Die Grenze des exekutiven Entscheidungsspielraums in einem Rechtsstaat bildet das Willkürverbot. 

3. Die Abkehrerklärung ist eine politische Entscheidung, die keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist, sondern allein gegenüber dem Parlament zu verantworten ist. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Afghanistan, Aufnahmeprogramm, Willkürverbot, Aufnahmeerklärung
Normen: AufenthG § 22, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art 20 Abs. 3
Auszüge:

[…]

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft Visabegehren von afghanischen Staatsangehörigen im Zusammenhang mit dem mittlerweile beendeten humanitären Aufnahmeprogramm "Menschenrechtsliste". […]

3 1. a) Am 14. September 2021 erklärte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (im Folgenden: Bundesministerium des Innern) gegenüber dem Auswärtigen Amt, die Beschwerdeführenden im Rahmen der Menschenrechtsliste nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Deutschland aufzunehmen. Über diese Liste sollten solche Personen die Möglichkeit einer Aufnahme in Deutschland erhalten, die sich durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Bundesrepublik Deutschland zusammengearbeitet beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt hatten oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden war und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund dieser vorherigen Tätigkeit unmittelbar gefährdet waren. […]

10 Das Bundesministerium des Innern erklärte am 8. Dezember 2025 Aufnahmeerklärungen aus dem Überbrückungsprogramm und der Menschenrechtsliste, die rund 640 Personen betrafen […], gegenüber dem Auswärtigen Amt für "ungültig und erloschen". Mit Bescheiden vom 10. Dezember 2025 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad die Visaanträge der Beschwerdeführenden unter Hinweis auf diese Abkehrerklärung des Bundesministeriums des Innern ab. Damit sei die tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung des Visums auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG weggefallen. […]

16 Die Beschwerdeführenden haben am 19. Februar 2026 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie machen die Verletzung einer extraterritorialen Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG, des Vertrauensschutzgebots nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, ihres Rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. […]

29 Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2026 verletzt die Beschwerdeführenden in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

30 Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte ist. Das Bundesverfassungsgericht kann nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Verkennung von Grundrechten liegen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts sowie seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind insoweit der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen, als nicht Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind oder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot erkennen lassen […].

31 Dies zugrunde gelegt hat das Oberverwaltungsgericht zwar grundsätzlich zutreffend geprüft, ob im Fall des § 22 Satz 2 AufenthG aus den grundrechtlichen Bindungen staatlicher Gewalt ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erteilung von Visa für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer extraterritorialen verfassungsrechtlichen Schutzpflicht besteht. Dabei hat es ohne Verletzung spezifischen Verfassungsrechts einen solchen Anspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG verneint (I.). Die angegriffene Entscheidung genügt auch den Anforderungen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebots aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, soweit sie einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erteilung der begehrten Visa abgelehnt hat […]. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG […]. Jedoch hat das Oberverwaltungsgericht die Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden rechtsstaatlichen Willkürverbots verkannt. Die Abkehrerklärung des Bundesministeriums des Innern vom 8. Dezember 2025 genügt den Anforderungen des Willkürverbots nicht […]. Ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus das Recht der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG oder den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, kann offenbleiben (V.). Das Oberverwaltungsgericht wird auch über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur vorübergehenden Fortsetzung der Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan entscheiden müssen […].

81 Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings die Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden allgemeinen rechtsstaatlichen Willkürverbots verkannt. Dieses verbietet es dem Bundesministerium des Innern – nachdem den Beschwerdeführenden eine sie betreffende Aufnahmeerklärung mitgeteilt wurde –, eine Abkehrerklärung ohne Ansehung des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung auch der individuellen Belange der Beschwerdeführenden zu treffen.

82 1. Der Gesetzgeber darf der Exekutive Spielräume einräumen […], deren Umfang grundsätzlich von den Fachgerichten zu bemessen ist […] und die gerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollieren sind […]. Auch wenn ihr zulässigerweise ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist die Exekutive im Rechtsstaat niemals "völlig frei". Sie ist an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden […].

83 Ein willkürlicher Gebrauch eines exekutiven Entscheidungsspielraums liegt insbesondere vor, wenn die Entscheidung sich nicht im Rahmen des Zwecks der Entscheidungsermächtigung hält, wenn sie also auf sachfremden Erwägungen beruht […]. Knüpft das Gesetz die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausdrücklich an eine darauf gerichtete (außen-)politische Entscheidung, kann dies angesichts der spezifischen Eigenrationalität politischer Entscheidungen und in Anbetracht der Vielfalt und Heterogenität denkbarer politischer Zwecke bedeuten, dass lediglich rechtswidrige oder offensichtlich missbräuchliche Zwecke als sachwidrig und damit willkürlich anzusehen sind. Indes verengt die Exekutive ihren grundsätzlich weiten Spielraum, wenn sie ihn in Bezug auf eine konkrete einzelne Person zu deren Gunsten ausübt und dieser Person dies mitgeteilt wird. Der Rechtsstaat des Grundgesetzes, der die Menschenwürdegarantie und den daraus folgenden Wert- und Achtungsanspruch jedes einzelnen Menschen in seinem Zentrum hat, darf nicht außer Acht lassen, dass ihm diese Person als Rechtssubjekt mit individuellen Interessen gegenübersteht. Die Belange der betroffenen Person müssen dann bei der weiteren Ausübung des politischen Spielraums berücksichtigt werden […].

84 2. Das Oberverwaltungsgericht durfte nach diesen Maßstäben zwar einen weiten politischen Entscheidungsspielraum des Bundesministeriums des Innern annehmen und musste die Abkehrerklärung des Ministeriums keiner Vertretbarkeitskontrolle unterziehen (a). Es hätte aber die Ausübung des Spielraums als objektiv willkürlich beanstanden müssen, weil die Abkehrerklärung vom 8. Dezember 2025 ohne Ansehung des Einzelfalls der Beschwerdeführenden getroffen und deren individuelle Belange deshalb nicht berücksichtigt wurden (b).

85 a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht die politische Entscheidung des Bundesministeriums des Innern, die Aufnahmeerklärungen für "ungültig und erloschen" zu erklären, nicht daran gemessen hat, ob diese "außenpolitisch vernünftig" und "hinlänglich nachvollziehbar begründet" ist. Dem liegt die verfassungsrechtlich zulässige Auslegung der einfachrechtlichen Vorschriften durch das Oberverwaltungsgericht zugrunde. Danach hat das Bundesministerium des Innern bei der Entscheidung über die Aufnahme des jeweiligen Ausländers zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des § 22 Satz 2 AufenthG insbesondere wegen des außenpolitischen Charakters der Entscheidung einen weiten Spielraum, der grundsätzlich nicht auf die subjektiven Interessen des Ausländers hin ausgerichtet ist […], so dass ein Ausländer eine Aufnahmeerklärung nicht einklagen sowie im Falle einer Ablehnung keine Richtigkeits- oder Vertretbarkeitskontrolle der politischen Entscheidung verlangen kann […]. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Bundesministeriums des Innern darüber, ob eine von ihm ausgesprochene Aufnahmeerklärung weiter aufrechterhalten oder ob davon durch Abkehrerklärung abgerückt werden soll.

86 b) Nachdem den Beschwerdeführenden eine sie betreffende Aufnahmeerklärung mitgeteilt worden war, hätte das Oberverwaltungsgericht die Ausübung des Spielraums durch die vom Bundesministerium des Innern getroffene Abkehrerklärung aber als objektiv willkürlich beanstanden müssen, weil die insoweit erforderliche Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Beschwerdeführenden fehlt.

87 Das Oberverwaltungsgericht hat den Spielraum des Bundesministeriums des Innern schon im Ausgangspunkt unzutreffend bemessen, indem es eine Willkürkontrolle gänzlich ausgeschlossen hat. Auch der von ihm – hilfsweise – gebilligte Willkürmaßstab des Verwaltungsgerichts greift noch zu kurz. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung über die Abkehr von der zuvor erklärten und mitgeteilten Aufnahme der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Wahrnehmung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nur daraufhin kontrolliert, ob sie "schlichtweg unvertretbar" erscheine. Das sei beispielsweise der Fall, wenn sie unter Verkennung der grundlegenden menschenrechtlichen Bindungen der öffentlichen Gewalt unrechtmäßig an die Hautfarbe oder Religionszugehörigkeit anknüpfe.

88 Nach den oben (Rn. 83) dargelegten Maßstäben des Willkürverbots verengt sich der politische Spielraum des Bundesministeriums des Innern, wenn dieses das politische Interesse in Bezug auf einen bestimmten einzelnen Ausländer bejaht, also auf dessen Person hin konkretisiert hat, und dem Ausländer die Aufnahmeerklärung mitgeteilt worden ist. Die Bundesrepublik Deutschland muss sich insofern daran festhalten lassen, dass sie das Programm Menschenrechtsliste auf der Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG errichtet und es damit auf eine Vorschrift gestützt hat, die gerade für personenbezogene Einzelfallentscheidungen geschaffen wurde […]. Durch den mit der Mitteilung einer Aufnahmeerklärung eingeleiteten Konkretisierungsvorgang wird der Regelungsgehalt der allgemeinen, abstrakten Vorschrift des § 22 Satz 2 AufenthG, deren zentrale tatbestandliche Voraussetzung überdies – wenn auch nur vorübergehend – erfüllt war, auf den einzelnen Ausländer bezogen. Unter diesen Umständen darf eine Abkehrerklärung nicht mehr ohne Ansehung des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. Das Bundesministerium des Innern muss nun die individuelle Situation des betroffenen Ausländers zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

89 Eine Abkehrerklärung des Bundesministeriums des Innern ist auch nach Mitteilung einer Aufnahmeerklärung an die betroffene Person weiterhin möglich und zulässig. Sie muss aber erkennen lassen, dass im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die individuellen Belange des betroffenen Ausländers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurden. Ihre gerichtliche Kontrolle erfordert – anders als im Fall des Entzugs einer geschützten Rechtsposition nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots […] – über die Kontrolle des Vorhandenseins einer Einzelfallentscheidung hinaus keine an den juristischen Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit vorzunehmende Prüfung, ob jeweils die allgemeinen politischen Belange oder die Interessen des Einzelnen den Vorrang verdienen. Es ist ferner nicht Aufgabe der Gerichte, die politische Abkehrerklärung auf etwaige Abwägungsfehler zu prüfen. Die Gewichtung der individuellen Belange sowie die Art und Weise ihrer Berücksichtigung sind keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Als politische (Regierungs-)Entscheidung unterliegt die Abkehrerklärung insoweit allein politischer Kontrolle und ist gegenüber dem Parlament zu verantworten […] und gegebenenfalls in der öffentlichen Debatte zu rechtfertigen […].

90 Nachdem den Beschwerdeführenden die Aufnahmeerklärung vom 14. September 2021 mitgeteilt worden ist, erfordert eine Abkehrerklärung des Bundesministeriums des Innern eine Berücksichtigung auch der individuellen Belange der Beschwerdeführenden. Diesen Anforderungen genügt die pauschale Abkehrerklärung vom 8. Dezember 2025 nicht, denn sie ist ohne Ansehung des Einzelfalls ergangen […]. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2026, die die Ablehnung der Eilbegehren unter Verkennung der Reichweite des verfassungsrechtlichen Willkürverbots auf diese Abkehrerklärung stützt, ist daher aufzuheben. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Oberverwaltungsgericht klären, zu welcher Entscheidung über das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwerdeführenden das Bundesministerium des Innern unter Beachtung dieser Maßgaben gelangt. […]

92 Aufgrund der Zurückverweisung der Sache wird das Oberverwaltungsgericht auch – gegebenenfalls im Rahmen einer Zwischenentscheidung – über die streitgegenständlichen Anträge auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur vorübergehenden Fortsetzung der Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan zu entscheiden haben.

93 Dabei wird es davon auszugehen haben, dass die Bundesrepublik Deutschland von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die tatsächliche Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer nach den obigen Maßstäben verfassungsgemäßen Abkehrerklärung des Bundesministeriums des Innern fortzuführen und sich bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einzusetzen, dass die Beschwerdeführenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Beschwerdeführenden bis zu ihrer objektiv willkürlichen Abkehr von den zugrunde liegenden Aufnahmeerklärungen in diesem Sinne unterstützt, obwohl die Beschwerdeführenden auf die Unterstützungsleistungen keinen rechtlichen Anspruch hatten. Die Unterstützung war eng mit den Visaverfahren verknüpft, deren Durchführung sie diente. Angesichts dieses engen Zusammenhangs ist es der Bundesrepublik Deutschland versagt, die (freiwillige) Unterstützung wegen einer objektiv willkürlichen Abkehrerklärung – und damit letztlich ebenfalls objektiv willkürlich – zu beenden, zumal sonst der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine willkürfreie Entscheidung faktisch leerliefe. […]