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VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Beschluss vom 23.07.2026 - 8 K 2362/26 - asyl.net: M34341
https://www.asyl.net/rsdb/m34341
Leitsatz:

Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung als Ausschlussgrund für die Erteilung einer Ausbildungsduldung:

1. Die Ausschlussgründe des § 60c Abs. 2 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung sind nicht anwendbar, wenn eine Ausbildung bereits während des Asylverfahrens begonnen wurde.

2. Ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung (§ 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG) liegt im Falle einer Rückübernahmeanfrage an Griechenland nicht mehr vor, wenn diese über einen Zeitraum von deutlich mehr als drei Monaten nicht beantwortet wird.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: internationaler Schutz in EU-Staat, Unzulässigkeit, Ausbildungsduldung, Ausschlussgrund, Vorbereitung der Abschiebung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen,
Normen: AufenthG § 60c Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 5
Auszüge:

[…]

Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Vollzug einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nach Griechenland, dem er den Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenhält. […]

Der zulässige Antrag des Antragstellers hat Erfolg. […]

1. Der Antragsteller hat voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach §§ 60c Abs. 1 Satz 1, 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder jedenfalls ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines insoweit gestellten Antrags.

Gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber eine (a)) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder (b)) Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist, und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (b)), und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte. In diesem Fall ist die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (§ 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG).

Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein, insbesondere liegt dem Antragsteller auch eine Ausbildungsplatzzusage für die Ausbildung zum Pflegefachmann im Anschluss an die Ausbildung zum Altenpflegehelfer vor. Zudem scheitert der Anspruch - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - voraussichtlich nicht an dem Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG; weitere Ausschlussgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Erteilung der Ausbildungsduldung ist voraussichtlich nicht gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG ausgeschlossen. Dies folgt schon daraus, dass dieser Ausschlussgrund - wie auch der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG - nur "im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" überhaupt anwendbar ist, d.h. wenn der Ausländer in Deutschland "im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt". Die Vorschrift erfasst also überhaupt nur Fälle, in denen sich der Ausländer bei Aufnahme der Ausbildung (ggf. bei vorausgegangenem Asylverfahren: bereits) im Duldungsstatus befindet. Fälle, in denen der Ausländer eine der genannten Berufsausbildungen schon zuvor (als Asylbewerber) aufgenommen hat und nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchte, sind jedoch solche des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - wobei "Ablehnung des Asylantrags" bedeutet, dass jedenfalls die Aufenthaltsgestattung entfallen, nach teilweise vertretener Auffassung sogar die Ablehnung des Asylantrags in Bestandskraft erwachsen sein muss […]. Bei dieser - privilegierten - Ausbildungsduldung für Asylbewerber gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht die Absicht des Gesetzgebers im Vordergrund, die Aufnahme einer Ausbildung bereits während eines laufenden Asylverfahrens zu honorieren und (jedenfalls) nach Abschluss des Asylverfahrens einen gleitenden Übergang hin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu eröffnen […]. Vorliegend hatte das Bundesamt den Asylantrag zwar durch Bescheid vom 28. April 2025 abgelehnt. Der Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers wurde aber erst deutlich nach Aufnahme der Ausbildung abgelehnt, und die Bestandskraft der Ablehnung des Asylantrags trat noch später ein. In Fällen, in denen ein Ausländer die maßgebliche Ausbildung - wie hier - demnach noch "als Asylbewerber" beginnt und sie nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchte (Fälle des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), ist der Ausschlussgrund, um den die Beteiligten streiten, schon seinem Wortlaut nach von vornherein nicht anwendbar.

Selbst wenn man aber von einem Fall des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgehen wollte, dürfte es zwischenzeitlich an dem von § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG geforderten "hinreichenden […] zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung" fehlen. […]

Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen müssen, ist nach wohl allgemeiner Auffassung derjenige, in dem der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung gestellt wird […]. Demzufolge soll nach der gesetzgeberischen Konzeption der Durchsetzung der Abschiebung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt konkret vorbereitet wird, Vorrang eingeräumt und eine Duldung nicht erteilt werden […]; vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, die zeitnah konkret rückgeführt werden können, darf keine Ausbildungsduldung erteilt werden […].

Eine solch vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme kann auch die Erstellung eines Rücknahmeersuchens an einen anderen Staat durch die zuständige Behörde sein, wenn eine hinreichend individualisierte Konkretisierung vorliegt […]. Der Antragsgegner hat hier bereits im Dezember 2025 und damit vor Stellung des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung das Verfahren gegenüber den griechischen Behörden mit dem Ziel der Rückübernahme des Antragstellers eingeleitet.

Die Bemühungen des Antragsgegners, die Zustimmung Griechenlands zu erhalten, blieben jedoch über mehrere Monate (zum Zeitpunkt der Antragstellung nahezu vier, inzwischen über sieben Monate) hinweg erfolglos. Angesichts dessen dürfte es inzwischen an dem geforderten "hinreichenden [...] zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung" fehlen. Maßstab hierfür kann im Ausgangspunkt ein Zeitraum von drei Monaten sein […]: Bei einem systematischen Vergleich der Ausschlusstatbestände § 60c Abs. 2 Nr. 2 und 5 AufenthG zeigt sich, welcher Zeithorizont dem Gesetzgeber insoweit vorschwebt. Beide sollen den Ausländerbehörden gegenüber (lediglich) geduldeten Ausländern, die eine Ausbildung erst beginnen wollen, Gelegenheit geben, die Aufenthaltsbeendigung oder Maßnahmen zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu betreiben. In § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt das Gesetz den Ausländerbehörden einen Zeitraum von drei Monaten für vorbereitende Maßnahmen zur Verfügung, bevor der Ausländer überhaupt Aussicht darauf hat, erfolgreich eine Ausbildungsduldung zu beantragen. Diese Regelung trägt dem grundsätzlichen Vorrang der Aufenthaltsbeendigung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers Rechnung […]: Nur, wer innerhalb von drei Monaten nicht ausreisen und nicht zwangsweise rückgeführt werden kann, ist nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berechtigt […]. Jedenfalls dann, wenn diese Frist schon bei Antragstellung deutlich überschritten ist, greift der gesetzgeberische Zweck nicht mehr in gleichem Maße ein. Erst recht nicht dürfte dies gelten, wenn sich die konkrete vorbereitende Maßnahme (hier die Anbietung gegenüber den Behörden des Abschiebezielstaats) aus Gründen, die nicht in die Sphäre des Antragstellers fallen, für eine Dauer von mehr als sechs Monaten - dem Doppelten der nach § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorgesehenen Frist - als ungeeignete Vorbereitungsmaßnahme erwiesen hat. Der nach dem Gesetz notwendige "hinreichende zeitliche Zusammenhang" der Maßnahme mit der Aufenthaltsbeendigung dürfte in einer solchen Konstellation voraussichtlich nicht mehr bestehen. […]