Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans:
Einem in der Bundesrepublik alleinstehenden, jungen und gesunden afghanischen Staatsangehörigen droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verelendung nach Art. 3 EMRK, wenn er in Afghanistan als Alleinverdiener den Unterhalt für sich, seine Eltern und die sechs im Elternhaus noch lebenden Geschwister erwirtschaften muss.
(Amtliche Leitsätze)
[…]
1 Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, vom Volk der Paschtunen, und begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen. […]
14 Die Versagung von nationalen Abschiebungshindernissen mit Bescheid des Bundesamtes (Bundesamt) vom 1. August 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG. […]
17Auch wenn die Einzelrichterin erhebliche Zweifel an der Authenzität des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Briefs der Taliban hat, kann die Frage offenbleiben, ob dem Kläger durch eine mögliche Rekrutierung der Taliban bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK droht. Denn der Anspruch des Klägers aus § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich vorliegend aus einem anderen Grund. […]
33 Zwar lassen sich aus der dargestellten Gesamtsituation in Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte dafür ableiten, dass alleinstehende und gesunde männliche Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Diese werden jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase in der Lage sein durch Erwerbstätigkeit auf dem Tagelöhnermarkt ihr Existenzminimum in Kabul zu sichern. Die Situation des Klägers rechtfertigt hier aber eine andere rechtliche Bewertung.
34 Auch wenn dieser nicht verheiratet ist und keinen Unterhalt für eine Ehefrau oder minderjährige Kinder aufzubringen hat, so hat er aber zur Überzeugung der Einzelrichterin den Unterhalt für seine Eltern und seine sechs noch im Elternhaus lebenden Geschwister zu erwirtschaften. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie (auch) als Solidar-, Betreuungs- und Unterstützungsverband. Bei Mitgliedern einer häuslichen und familiären Gemeinschaft ist anzunehmen, dass diese in besonderer Weise füreinander einstehen und bereit sind, ihren Lebensunterhalt auch jenseits zwingender rechtlicher Verpflichtungen gegenseitig zu sichern […]. Eine familiäre Lebensgemeinschaft ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, bei der ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann […]. Aus diesem Grund wird in einer familiären Lebens- und Beistandsgemeinschaft typischerweise eine Pflicht empfunden, den Lebensunterhalt der Angehörigen zu sichern, und dass daraus resultierende Unterhaltslasten in die Gefahrenprognose nach § 60 Abs. 5 AufenthG einzustellen sind […]. Allerdings ist es Sache des Ausländers, darzulegen, dass und in welchem Umfang die Familie des Klägers auf dessen Unterhaltsleistungen angewiesen ist, in welchem Umfang der Kläger seit seiner Ausreise aus Afghanistan tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht hat und weshalb nicht damit zu rechnen ist, dass Dritte Unterstützungsleistungen erbringen, wenn der Kläger hieran aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Kabul gehindert sein sollte […]. In der mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger darzulegen, dass sein Vater – als bisher Alleinverdiener der Familie – aufgrund der Amputation eines Beines nicht mehr in der Lage ist, der bisherigen Tätigkeit in der Landwirtschaft nachzugehen. Die bei der Familie in Afghanistan lebenden Brüder des Klägers gehen entweder zur Schule oder sind im Kleinstkindalter. Jedenfalls können sie nicht durch Arbeit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Die Schwestern des Klägers können unabhängig von ihrem Alter den Lebensunterhalt für Ihre Familie deshalb nicht erwirtschaften, weil Frauen der Zugang zum Arbeitsmarkt seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan massiv eingeschränkt und in vielen Bereichen faktisch verboten ist. […] Zur Überzeugung der Einzelrichterin steht zudem fest, dass der Kläger seine Familie in Afghanistan monatlich mit Geldbeträgen zwischen 100-300 € unterstützt und die Familie ohne diese Unterstützung kein Einkommen hätte. Glaubhaft schilderte der Kläger auch, die übrige in Afghanistan lebende Großfamilie unterstütze seine Familie nicht. […]
35 Die monatlich aufzubringenden Kosten für Lebensmittel, sicheres Trinkwasser, Hygieneartikel sowie Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen von mindestens etwa 9.552 Afghani (im Folgenden: AFN) sowie die Kosten für seine Unterkunft in Kabul in Höhe von 3.000 AFN zuzüglich 280 AFN Heizkosten wird der Kläger voraussichtlich durch eigene Erwerbstätigkeit mit einem zu erwartenden Einkommen in Höhe von 2.653,5 AFN nicht eigenständig decken können.
36 Eine siebenköpfige Familie wird in Kabul für die zum Überleben notwendigen Lebensmittel, sicheres Trinkwasser, Hygieneartikel sowie Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen etwa 9.552 AFN pro Monat aufwenden müssen. […]
38 Die angenommenen Kosten für Lebensmittel ergeben sich aus den folgenden Überlegungen: Das WFP erhebt monatlich die Kosten für einen Warenkorb an Grundnahrungsmitteln, die ein afghanischer Haushalt zum Überleben benötigt (WFP Food Basket). Die Kosten hierfür waren in den vergangenen 12 Monaten weitgehend stabil und betrugen im Durchschnitt 5.900 AFN (vgl. WFP, Monthly Market Report, für Mai 2025 bis einschließlich Juni 2026). Der vergleichbare Lebensmittelwarenkorb des Food And Security Agriculture Cluster (FSAC), der 89 kg Mehl, 21 kg Reis, 7 kg Öl, 9 kg Hülsenfrüchte und 1 kg Salz enthält, deckt den monatlichen Kalorienbedarf einer siebenköpfigen afghanischen Familie (vgl. Afghanistan Cash & Voucher Working Group [CVWG] Minimum expenditure basket [MEB] and the multiple-purpose cash assistance transfer value [TV] Guidance Document, Oktober 2025, S. 5). Die Kosten für diesen Warenkorb werden den weiteren Berechnungen zugrunde gelegt. Angesichts der in Kabul teilweise bis zu 10 % über dem Landesdurchschnitt liegenden Lebensmittelpreise (vgl. jeweils Anhang 1 der WFP Monthly Market Reports von Januar 2026 bis Juni 2026) geht das Gericht davon aus, dass in Kabul für den Lebensmittelwarenkorb maximal 10 % mehr aufgewendet werden muss, woraus sich für den Lebensmittelwarenkorb des FSAC Kosten von monatlich etwa 6.590 AFN ergeben.
39 In diesem Betrag von 6.590 AFN sind noch nicht die Kosten für sicheres Trinkwasser sowie Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen enthalten. Diese belaufen sich nach den aktuellsten verfügbaren Werten der CVWG für eine siebenköpfige Familie auf monatlich 1.320 AFN für Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen sowie 210 AFN für Trinkwasser (Afghanistan Cash & Voucher Working Group [CVWG] Minimum expenditure basket [MEB] and the multi-purpose cash assistance transfer value [TV] Guidance Document, Oktober 2025, S. 7 f.), woraus sich für eine siebenköpfige Familie hierfür ein zusätzlicher monatlicher Finanzbedarf von etwa 1.530 AFN ergibt.
40 Für notwendige Hygieneartikel […] sind für eine siebenköpfige Familie monatlich etwa 1.432 AFN zu veranschlagen.
41 Da der Kläger zunächst in Kabul bleiben müsste, um überhaupt eine Tätigkeit als Tagelöhner finden zu können, die zum Unterhalt der Familie beiträgt, müsste er für eine Unterkunft in Kabul als ein alleinstehender Mann noch etwa 3.000 AFN pro Monat zuzüglich Heizkosten von monatlich etwa 280 AFN aufwenden müssen. Kosten für die Unterkunft der Familie sind hier unbeachtlich, da diese nach den Angaben des Klägers in einem Eigenheim leben. […]