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OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Urteil vom 01.07.2026 - 2 A 159/24.A - asyl.net: M34346
https://www.asyl.net/rsdb/m34346
Leitsatz:

Kein subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige: 

1. Der Grundwehrdienst in der Russischen Föderation ist zumutbar, denn es besteht nicht die beachtliche Gefahr eines ernsthaften Schadens durch den Einsatz in einem Angriffskrieg. 

2. Die Gefahr von Misshandlungen im Wehrdienst durch das System der Dedowschtschina ist keine dem System Wehrdienst allgemein immanente Gefahr. Misshandlungen von Vorgesetzten können zur Anzeige gebracht werden, und die Zahl der bekannt gewordenen Misshandlungsfälle ist als gering zu betrachten.  

3. Der Senat teilt nicht die Einschätzung, dass eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Grundwehrdienstleistender an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen oder Verbrechen im Ukrainekrieg beachtlich wahrscheinlich ist.

4. Es besteht auch nicht die Gefahr, als Reservist zum Einsatz im Ukrainekrieg herangezogen zu werden. 

5. Es gibt keine belastbaren Zahlen für die Annahme, dass sich Wehrdienstleistende aufgrund von Täuschung, Gewalt oder Drohung als Vertragssoldaten verpflichten. 

(Leitsätze der Redaktion; das Urteil des VG Chemnitz vom 12. März 2024 - 4 K 2114/19.A wurde geändert und die Klage abgewiesen) 

Schlagwörter: Russische Föderation, Ukraine, Militärdienst, Wehrdienstverweigerung, subsidiärer Schutz, Statusverordnung, Reservist, Vertragssoldat, Dedowschtschina
Normen: VO 2024/1347 Art. 15, VO 2024/1347 Art. 15a, VO 2024/1347 Art. 15b, VO 2024/1347 Art. 15c
Auszüge:

[…]

12 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (1.) noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes (2.). Die Abschiebungsandrohung (3.) erweist sich ebenso als rechtmäßig wie die Anordnung eines abschiebungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie dessen Befristung (4.).

13 1. Dem Kläger ist wegen seiner Befürchtung, zum Grundwehrdienst einberufen und zu Kampfhandlungen in der Ukraine eingesetzt zu werden, kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

14 a) Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2026. Der Anspruch des Klägers beurteilt sich damit nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: Anerkennungsverordnung - AVO) […].

16 Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (Art. 15 AVO). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Art. 15a AVO), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 15b AVO) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15c AVO). […]

19 c) Nach diesem Maßstab droht dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation kein ernsthafter Schaden nach Art. 15a und c AVO. Zudem droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, einen ernsthaften Schaden nach Art. 15b AVO dadurch zu erleiden, dass er zum Grundwehrdienst einberufen und nachfolgend in den Ukrainekrieg entsandt werden könnte. Weder ist hiervon im Hinblick auf die Einberufung zum Grundwehrdienst als solche auszugehen (dazu aa) noch besteht die beachtliche Gefahr eines Schadenseintritts durch die Heranziehung zum Kriegseinsatz als Grundwehrdienstleistender, Reservist oder Vertragssoldat (dazu bb).

20 aa) Zwar ist mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation zum Grundwehrdienst einberufen würde (aaa). Dessen Ableistung einerseits oder die mit einer Wehrdienstentziehung verbundenen Sanktionen andererseits sind unterhalb der Schwelle eines Einsatzes in einem völkerrechtlichen Angriffskrieg indessen nicht mit der Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. v. Art. 15b AVO verbunden (bbb). […]

23 Vor diesem Hintergrund bewertet der Senat die Situation des im Entscheidungszeitpunkt 23 Jahre alten Klägers wie folgt: Nach den Erkenntnismitteln […] unterläge der Kläger als Wehrdienstpflichtiger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren nach den allgemein geltenden Regeln der Einberufung zum Grundwehrdienst im Rahmen der im Erlass des Präsidenten festgelegten Zahl der Einzuberufenden. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Einberufung beschränkt, denn die jeweils durch Erlass des russischen Präsidenten festgelegten Quoten für die jährlich im Frühjahr und Herbst stattfindenden Einberufungskampagnen sind geringer als die Zahl der ungedienten Wehrpflichtigen, so dass rechnerisch nur etwa jeder Dritte des in das wehrfähige Alter eingetretenen Jahrgangs herangezogen wird […]. Indes ist zu berücksichtigen, dass nach Unterzeichnung der Gesetzesnovelle betreffend die Einberufung zum Grundwehrdienst am 4. November 2025 wehrpflichtige Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren künftig nicht mehr nur zum Frühjahrs- und Herbsttermin, sondern während des gesamten Kalenderjahres eingezogen werden. Ob damit eine Erhöhung der Einberufungsquote verbunden sein wird, ist den Erkenntnismitteln aktuell nicht zu entnehmen. Für die Prognose einer möglichen Einberufung ist zudem die Situation des Klägers im Fall der Rückkehr auch qualitativ zu bewerten. Er würde als 23 Jahre alter Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen voraussichtlich als tauglich gemustert. Bei seiner Einreise in die Russische Föderation oder bei der notwendigen Registrierung am Ort seiner Niederlassung würde er in den Blick des zuständigen Militärkommissariats geraten. Zudem ist er - bis auf den von der Familie getrennt lebenden Vater und Verwandte mütterlicherseits - alleinstehend, insbesondere ohne eigene Familie, und noch nicht im Erwerbsleben verankert, nachdem er die Russische Föderation bereits im Alter von 16 Jahren verlassen und seither in Deutschland gelebt hat. Diese Umstände sprechen mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Heranziehung im Rahmen der Einberufungsquote […].

24 Es erscheint dem Senat auch als unwahrscheinlich, dass der Kläger die Einziehung zum Grundwehrdienst durch Wehrdienstverweigerung und Ableistung eines zivilen Wehrersatzdienstes vermeiden könnte. Zwar ist nach den Erkenntnismitteln das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Russischen Verfassung verbrieft; ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche Überzeugung oder Glaubensvorschriften einer Person spricht. […]

25 In der Praxis führen Anträge auf Kriegsdienstverweigerung allerdings häufig nicht zum Erfolg, sondern werden aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt […]. Hierfür spricht bereits die vorstehend genannte geringe Anzahl von Personen, die einen alternativen Zivildienst absolvieren. Hinzu kommt, dass Anträge auf Wehrersatzdienst nach dem Gesetz sechs Monate vor den jeweiligen Einberufungsterminen zu stellen sind, was nur vor Ort und nicht durch Bevollmächtigte möglich sein soll […]. Dies hätte für den Kläger zur Folge, dass er - ungeachtet der nunmehr ganzjährig erfolgenden Einberufungen - einen derartigen Antrag nicht für die unmittelbar auf seine Einreise folgende Einberufungskampagne stellen könnte, sondern erst für eine spätere Kampagne. Aus diesen Gründen erachtet der Senat die für den Kläger theoretisch bestehende Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung und Ableistung eines Ersatzdienstes als wenig wahrscheinlich, zumal der Kläger nach längerer Abwesenheit im Ausland mit den Verfahrensabläufen in russischen (Militär-)behörden nicht vertraut sein dürfte.

26 bbb) Die Ableistung des damit beachtlich wahrscheinlichen Grundwehrdienstes ist unterhalb der Schwelle eines Einsatzes in einem völkerrechtlichen Angriffskrieg indessen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. v. Art. 15b AVO verbunden, sondern kann dem Kläger grundsätzlich zugemutet werden. Der Kläger hat den Grundwehrdienst als solchen betreffend nichts geltend gemacht, was zur Gewährung subsidiären Schutzes führen könnte. Zwar wurde noch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2022, S. 10 ausgeführt, dass die sog. Dedowschtschina ("Herrschaft der Großväter") - ein System des Schikanierens und der Einschüchterung durch dienstältere Mannschaften an jüngeren Rekruten - weiterhin in den russischen Streitkräften vorkomme, wenn auch nach Ausweitung der militärpolizeilichen Befugnisse im Jahr 2015 zur Bekämpfung von Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte und Dienstgrade innerhalb der Streitkräfte nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit. Auch nach dem Lagebericht vom 2. August 2024 war die Problematik weiterhin vorhanden. Im aktuellen Lagebericht vom 25. März 2026 finden sich hierzu keine Ausführungen. In einem Artikel der Deutschen Welle vom 16. November 2026 wird von Folter und Morden in der russischen Armee (ohne Differenzierung nach Wehrdienstleistenden und übrigen Militärangehörigen) berichtet. […]

27 Aus dem Umstand, dass das System der Dedowschtschina auch teilweise heute noch im russischen Militär praktiziert wird, kann indes nicht abgeleitet werden, dass dem Kläger aus diesem Grund subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Zum einen dürften vorkommende Vorfälle dem Staat als Akteur nicht zuzurechnen sein, weil diese jedenfalls bei Anzeigeerstattung offiziell verfolgt werden und zur Verhängung von Kriminalstrafen führen können. Die Annahme, dass die Einberufung zum Grundwehrdienst in der Russischen Föderation im Allgemeinen zu einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Militär führt, ist aus diesem Grund nicht berechtigt […]. Zum anderen handelt es sich nach der Anzahl der bekannt gewordenen Fälle ("Hunderte" pro Jahr bezogen auf die Armee - einschließlich Frontsoldaten - insgesamt) in Relation zur Anzahl der jährlich einberufenen Grundwehrdienstleistenden (für die Jahre 2024 und 2025 283.000 bzw. 295.000 Wehrpflichtige) nicht um eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende, dem Wehrdienst allgemein immanente Gefahr.

28 Entsprechendes gilt im Hinblick auf Sanktionen im Falle der Wehrdienstentziehung. […]

29 bb) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Fall einer Einberufung zum Grundwehrdienst zum Kriegseinsatz in der Ukraine herangezogen wird, weder als Grundwehrdienstleistender (aaa) noch als Reservist (bbb) noch als Vertragssoldat (ccc).

30 aaa) Der Senat teilt zwar die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts - wie auch weiterer Verwaltungsgerichte […] -, dass im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges ein drohender ernsthafter Schaden gesehen werden kann. Der Senat teilt aber nicht die Einschätzung, dass eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Grundwehrdienstleistender an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen oder Verbrechen im Ukrainekrieg beachtlich wahrscheinlich ist. […]

35 […] Nach den Ereignissen im Sommer 2022, mithin seit mehr als drei Jahren, sind keine Informationen über einen Einsatz Wehrpflichtiger in der Ukraine mehr bekannt geworden. Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen auf russischem Staatsgebiet zur Grenzsicherung eingesetzt. Soweit Wehrpflichtige im Rahmen der ukrainischen Offensive im August 2024 in der russischen Grenzregion Kursk in Kämpfe verwickelt wurden, ist dieses Risiko aktuell als eher gering einzuschätzen, nachdem die ukrainische Offensive im März 2025 weitestgehend zum Ende gekommen ist. Damit ist insoweit von der Situation auszugehen, wie sie vor Beginn der Offensive im August 2024 bestanden hat, wonach Grundwehrdienstleistende jedenfalls ganz überwiegend nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen werden. Soweit Grundwehrdienstleistende im Gebiet der von Russland besetzten Halbinsel Krim eingesetzt werden, dient der militärische Einsatz von Grundwehrdienstleistenden dort - ungeachtet des Umstands, dass Russland dieses Gebiet völkerrechtswidrig annektiert hat - der Aufrechterhaltung des Status quo. Es ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass dort direkte Kampfhandlungen stattfinden, so dass auch insoweit ein ernsthafter Schaden i. S. v. Art. 15b AVO nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. […]

36 Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass jeglicher Einsatz eines Grundwehrdienstleistenden unabhängig von Funktion, Ort und zu erwartender Nähe zu Kriegsverbrechen oder sonstigen unter die Ausschlussregelung des Art. 12 AVO fallenden Handlungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu qualifizieren wäre, was sonst nahezu alle der Wehrpflicht unterliegenden männlichen russischen Staatsangehörigen im wehrpflichtigen Alter und bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Grundwehrdienst betreffen würde […]. Zwar kann sich bei fehlender Kenntnis vom konkreten Einsatzort eine hinreichende Gefahr der Mitwirkung an Kriegsverbrechen auch darauf stützen, dass die Einsätze der betroffenen Armee durch wiederholte und systematische Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind […]. Hierzu fehlt es indes an der in einer solchen Konstellation geforderten Annahme, dass der Militärdienst typischerweise Verbrechen i. S. d. Art. 9 Abs. 2e AVO umfasst. […]

41 Nach Ableistung des Grundwehrdienstes werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert und dürfen damit mobilisiert werden […]. Dies setzt begrifflich eine Mobilisierung oder Teilmobilisierung voraus. […]

43 Hiernach erscheint grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass der Kläger nach Ableistung eines Grundwehrdienstes unter der Voraussetzung, dass eine weitere (Teil-)Mobilisierung erfolgt, als Reservist zum Einsatz im Ukrainekrieg herangezogen werden könnte. Allerdings wurde die zum September 2022 erfolgte Teilmobilmachung Ende Oktober 2022 durch den Verteidigungsminister und den russischen Präsidenten für beendet erklärt. Auch wenn nachfolgend kein entsprechender Erlass erfolgte, geht der Senat davon aus, dass die russischen Behörden wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration von dieser aktuell zu einer sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen sind […]. Es gibt auch derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute (Teil-)Mobilisierung in nächster Zeit zu erwarten ist. Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen und zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land […]. Der Senat erachtet die fortbestehende Möglichkeit, dass es in der Zukunft abhängig vom weiteren Kriegsverlauf zu einer weiteren (Teil-)Mobilisierung kommen könnte, zwar nicht als ausgeschlossen, jedoch nicht als beachtlich wahrscheinlich. Diese Einschätzung gilt auch angesichts des am 4. November 2025 vom russischen Präsidenten Putin unterzeichneten Änderungsgesetzes betreffend Angehörige der Reserve […].

45 ccc) Der Senat geht hinsichtlich der Gefahr einer Verpflichtung als Vertragssoldat von folgender Erkenntnislage aus: […]

51 Diese Erkenntnislage erachtet der Senat als ausreichend für eine Prognose, ob dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, durch Täuschung, Gewalt oder Drohung zur Unterzeichnung eines Vertrags als Vertragssoldat genötigt und nachfolgend im Ukrainekrieg eingesetzt zu werden. Insbesondere erscheint eine weitere Aufklärung deshalb nicht erfolgversprechend, weil sich - ungeachtet der tatsächlichen Anzahl der von Wehrdienstleistenden unterzeichneten Verträge - keine belastbaren Erkenntnisse darüber gewinnen lassen, aus welcher Motivation heraus ein Wehrpflichtiger einen Vertrag unterschreibt; diese Entscheidung kann durch eine Vielzahl von Umständen beeinflusst werden.

52 Aufgrund dieser Erkenntnislage geht der Senat davon aus, dass offenbar verbreitet eine staatliche Einflussnahme auf Wehrdienstleistende stattfindet, um diese als Vertragssoldaten zu gewinnen. Dies geschieht nach den übereinstimmenden Berichten in vielfältiger Art und Weise, etwa mittels Überredung/Überzeugung, durch das Inaussichtstellen finanzielle Anreize, aber auch durch Täuschung oder Manipulation und die Ausübung von Druck bis hin zu psychischer/physischer Gewalt. Der Senat verkennt nicht, dass für Wehrdienstleistende im Vergleich zu anderen russischen Bürgern eine erhöhte Gefahr besteht, durch unlautere Maßnahmen zur Unterzeichnung eines Vertrages gedrängt zu werden. Denn diese dürfen während des Grundwehrdienstes typischerweise ihre Kaserne nicht verlassen, befinden sich unter Aufsicht und ständigem Zugriff ihrer Vorgesetzten und in dauernder Gemeinschaft mit anderen Rekruten. Gleichwohl lässt sich aus den Erkenntnismitteln nicht die volle richterliche Überzeugung dahingehend gewinnen, dass Grundwehrdienstleistende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf unlautere Weise zu einer Vertragsunterzeichnung genötigt werden. So wird in den Quellen zwar von Fällen berichtet, in denen es durch Täuschung, Drohung oder die Anwendung von psychischer oder physischer Gewalt zu Vertragsabschlüssen gekommen sein soll. Gleichzeitig wird indes darauf hingewiesen, dass belastbare Zahlen hierüber nicht bekannt seien. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich zudem das Bild, dass Wehrpflichtige häufig durch hohe finanzielle Anreize und sonstige staatlichen Vergünstigungen zu Vertragsabschlüssen bewegt werden, was aufgrund der in Russland üblichen Löhne als nachvollziehbares Motiv gerade für aus ärmeren Schichten stammende Rekruten erscheint. […]

53 Soweit der Kläger anführt, es würden vorzugsweise Randgruppen oder Personen mit speziellem Hintergrund zwangsweise rekrutiert, er sei aufgrund seiner Herkunft aus Dagestan besonders gefährdet, sieht der Senat aufgrund dieses Vorbringens keine Faktoren in der Person des Klägers, die es wahrscheinlicher machen, dass dieser während seines Grundwehrdienstes mit unlauteren Mitteln zum Vertragsschluss gebracht werden könnte. Es fehlt insoweit an einer Unterlegung dieses Vorbringens durch geeignete Erkenntnisquellen; dem Senat liegen keine Erkenntnismittel dahingehend vor, dass allein die ethnische Herkunft aus Dagestan zu einer höheren Wahrscheinlichkeit führt, bei Ableistung des Grundwehrdienstes zu einer Vertragsunterzeichnung durch Zwang oder Täuschung veranlasst zu werden. […]