Asylrecht (Folgeantrag): anwendbares Recht auf Altfälle nach GEAS-Reform
Rechtsgrundlage für die Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 Abs. 1 AsylG in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 (nachfolgend: AsylG a. F.). Denn abweichend von dem in § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG normierten Grundsatz, wonach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, gelten aufgrund der spezielleren nationalen Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG betreffend das Asylverfahrensrecht im Sinne des Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO für sog. Altverfahren die Regelungen des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 AsylG geltenden Fassung.
2. Es kann letztlich offenbleiben, ob die Vorschrift des § 87e AsylG eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Übergangsregelung enthält, oder wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen meint (vgl. Urteil vom 17. Juni 2026, Urteil vom 17. Juni 2026 15a K 3706/23.A , juris Rn. 79 ff.) aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU führt. Denn der Regelungsgehalt ist bei der gebotenen europarechtskonformen Auslegung des AsylG a. F., welches mit den Verfahrensregelungen die Asylverfahrensrichtlinie umsetzt, regelmäßig kongruent, sodass die Rechtsgrundlagen austauschbar sind.
(Amtliche Leitsätze)
[…]
1 Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihre Asylfolgeanträge als unzulässig abgelehnt wurden. […]
14 II. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, weil die Kläger entgegen der getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG 1) Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens unter inhaltlicher Prüfung ihrer Asylgründe haben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15 1. Rechtsgrundlage hierfür ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 Abs. 1 AsylG in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 (nachfolgend: AsylG a. F.).
16 Denn abweichend von dem in § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG normierten Grundsatz, wonach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, gelten aufgrund der spezielleren nationalen Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG betreffend das Asylverfahrensrecht im Sinne des Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO2 für sog. Altverfahren die Regelungen des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 AsylG geltenden Fassung. Gemäß § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO. Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVf-VO regelt, dass die Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge gilt, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU. Gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt diese Regelung auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie deren Entzug, Widerruf bzw. Rücknahme. Mit dieser eindeutigen Bezugnahme ("diese Regelung") ist § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO damit nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen dahin zu verstehen, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026 durch das neue GEAS erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind. Dementsprechend sind Altverfahren, die bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 eingereicht wurden, noch nach den Regelungen des AsylG a. F. zu beurteilen […]
17 Es kann letztlich offenbleiben, ob die Vorschrift des § 87e AsylG eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Übergangsregelung enthält, oder – wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen meint […] – aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig ist und zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU führt, soweit deren Inhalt wiederum hinreichend bestimmt ist ("self-executing"). Denn der Regelungsgehalt ist bei der gebotenen europarechtskonformen Auslegung des AsylG a.F., welches mit den Verfahrensregelungen die Asylverfahrensrichtlinie umsetzt, regelmäßig kongruent mit der Asylverfahrensrichtlinie, sodass die Rechtsgrundlagen austauschbar sind.
18 Soweit im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 Abs. 1 AsylG a. F. materielles Asylrecht (etwa die Voraussetzungen des internationalen Schutzes) zu prüfen ist, findet gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die Status-VO gemäß ihrem Art. 42 Abs. 2 nach der Berichtigung vom 11. Juni 2026 Anwendung. […]
25 (2) Die Kammer geht in Anwendung der obigen rechtlichen Maßstäbe in ihrer ständigen Rechtsprechung in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass das iranische Regime regierungskritische Äußerungen auch im Ausland verfolgt […]. Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit vorliegt, ist aber jeweils nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen […].
26 Seit dem Herbst 2022 ist eine Zunahme der Aktivität des iranischen Nachrichtendienstes in westlichen Ländern, verbunden mit stärkerem Druck auf aktive Regimegegner im Exil, zu verzeichnen […]. Dadurch kann es im Einzelfall zur Überwachung von Demonstrationen im Ausland kommen, wie z.B. durch Einschleusung von Geheimdienstmitarbeitern oder Rekrutierung iranischer Diasporamitglieder oder unbekannter Personen zur Überwachung von Regimegegnern, wobei dies von der Größe, dem Ort und der erhaltenen Aufmerksamkeit der Demonstration abhängig ist. Die iranischen Behörden konzentrieren sich bei der Überwachung politischer Gegner im Ausland für gewöhnlich auf Schlüsselpersonen, die das Potential für eine Mobilisierung weiterer Personen haben […].
27 Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung durch soziale Medien kann auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand als "Schlüsselperson" in den Fokus der iranischen Behörden gerät. Überwacht werden eher Anführer, Organisatoren und Redner, während etwa einfache Teilnehmer an Demonstrationen eine Überwachung ihrer Aktivitäten und daran anknüpfende "Sanktionen" eher nicht befürchten müssen […].
28 Die Schwere der Konsequenzen variiert nach den individuellen Umständen, den spezifischen Handlungen und dem Ausmaß der Kontrollen durch die Behörde […]. Bei einer Rückkehr kann es im Einzelfall zu Befragungen von Personen über ihre Aktivitäten und über Veranstaltungen im Ausland, an denen sie teilgenommen haben, kommen. Im Fokus stehen vor allem Aktivitäten, die als Angriff auf das politische System empfunden werden und die islamischen Grundsätze in Frage stellen, also exilpolitisches Engagement, das die betroffene Person aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen heraushebt und sie als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Es liegen allerdings insgesamt nur wenige Informationen darüber vor, ob und inwiefern Menschen, die sich außerhalb des Irans an Protesten beteiligt haben, bei einer Rückkehr Repressionen ausgesetzt sind […].
30 Die Kläger haben jedoch ein gesteigertes politisches Engagement, welches in der Sache grundsätzlich geeignet ist, sie aus der Masse der in Teheran Unzufriedenen herauszuheben und ein besonderes Interesse des Iranischen Staates an ihnen zu begründen, zur Überzeugung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung substantiiert. So haben sie vorgetragen und mittels Videoaufnahmen substantiiert, dass sie seit April dieses Jahres als Folge der Massenproteste und deren blutiger Niederschlagung in Iran im Verein H. ... organisiert sind und sich als Ordner, Redner und Veranstalter im Verein wie auch bei öffentlichen Kundgebungen engagieren. Hiervon haben sie in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Videos gezeigt, die sie bei öffentlichen Reden zeigen. Die Klägerin zu 2. hat zudem eine Versammlungsanmeldung bei der Polizei ... vorgelegt, aus der sie als Verantwortliche hervorgeht. Diese Tätigkeiten konnten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch nicht berücksichtigt werden und führen dazu, dass eine günstigere Entscheidung beachtlich wahrscheinlich ist. Ob tatsächlich die Gewährung internationalen Schutzes erzielbar ist, ist im Rahmen der Begründetheit des Folgeantrags zu prüfen (vgl. Art. 40 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2013/32/EU), denn eine Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung besteht erst im wiederaufgenommen Asylverfahren […].
31 (3) Die Kläger sind mit ihrem Vortrag auch nicht aus Rechtsgründen nach Art. 5 Abs. 2 Status-VO ausgeschlossen […].
32 Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß Art. 5 Abs. 1 Status-VO auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat, oder auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, wenn diese nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind. Nur wenn die Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes zu dem alleinigen oder hauptsächlichen Zweck herbeigeführt hat, die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gewährung des internationalen Schutzes zu schaffen, so kann die Asylbehörde die Gewährung des internationalen Schutzes nach Art. 5 Abs. 2 Status-VO ablehnen, sofern die getroffene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (GFK), der EMRK und der Charta vereinbar ist.
33 Die Kläger haben ihr politisches Engagement nicht allein zu dem Zweck begonnen bzw. intensiviert, um die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gewährung des internationalen Schutzes zu schaffen. Denn die Massenproteste der iranischen Bevölkerung gegen das Regime und deren überdurchschnittlich brutale Niederschlagung zu Beginn dieses Jahres haben die Mehrzahl der (Exil-) Iranerinnen und Iraner zu großem politischem Engagement bewegt, um die Bevölkerung im Heimatland zu unterstützen und in der Hoffnung, einen Regimesturz zu erwirken. Die Kläger gaben zudem an, bereits seit dem Beginn der Bewegung "Frauen, Leben, Freiheit" im Jahr 2022 an Demonstrationen teilzunehmen und sich politisch zu engagieren. […]