Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland wird Bundesverwaltungsgericht vorgelegt:
1. Zwar lässt die AsylVfVO (VO (EU) 2024/1348) nunmehr Ausnahmen hinsichtlich bestimmter Teile eines Staatsgebietes und hinsichtlich bestimmter Personengruppen bei der Einstufung eines Staate als sicheres Herkunftsland zu, diese Ausnahmen müssen aber ausdrücklich benannt werden. Die Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten enthält keine Ausnahmen bezüglich Georgien.
2. Hält ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29b AsylG für rechtswidrig, ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen, § 77 Abs. 5 AsylG.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Nach § 77 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen, wenn das Gericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats durch die Rechtsverordnung nach § 29b AsylG für rechtswidrig hält, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt. Dies ist vorliegend im Hinblick auf die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat in § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz der Fall.
Der angefochtene Bescheid enthält unter Ziffer 6 die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise. Dieses beruht auf § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG und knüpft an die Ablehnung des Asylantrags nach § 29b Abs. 3 AsylG als offensichtlich unbegründet an, was wiederum von der Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat in § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz abhängt, die die Einzelrichterin für rechtswidrig hält. […]
Das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten gemäß den Artikeln 36 und 37 der Verfahrensrichtlinie und des Konzepts des sicheren Drittstaats gemäß Artikel 38 der Verfahrensrichtlinie wurde durch Art. 79 Abs. 2 der Verordnung 2024/1348/EU (nachfolgend: AsylVfVO) und die danach anwendbaren Art. 61 Abs. 2 und 5 Buchst. b sowie Art. 59 Abs. 2 AsylVfVO ab dem 27. Februar 2026 modifiziert. Dies dürfte dahin zu verstehen sein, dass sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene auch die Bestimmung eines sicheren Herkunftslands unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen möglich sein soll […]. Ob die in der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz vorgenommene Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat europarechtskonform und rechtmäßig ist, begegnet indes dennoch erheblichen Zweifeln. Denn auch wenn nunmehr Teile eines Staates zum sicheren Herkunftsland bestimmt werden könnten, so spricht viel dafür, dass dies ausdrücklich erfolgen muss und die durch den Normgeber ausgenommenen Teile erkennbar sein müssen. Eine solche Ausnahme enthält die Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten jedoch nicht […]; insbesondere nicht hinsichtlich der abtrünnigen Regionen Südossetien und Abchasien, bei denen die Einzelrichterin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer […] durchgreifende Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstufung als sicheren Herkunftsstaat hat. […]