Verlängerung der Überstellungsfrist nach dem Wiederauftauchen:
1. Der Austausch der Rechtsgrundlage von § 34a AsylG a.F. durch § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. ist zulässig. Bei der Abschiebungsanordnung handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt, dessen Regelungsgehalt und Wesen durch den Wechsel der Rechtsgrundlage nicht verändert werden.
2. Die Dublin III-VO ist auf alte Verfahren nur noch insoweit anwendbar, als es um die Zuständigkeitskriterien der Artikel 7 bis 15 geht. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Dublin III-VO sind hingegen auch auf vor dem 12.06.2026 gestellte Anträge nicht mehr anwendbar.
3. Wurde eine Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO wirksam wegen Flüchtigsein verlängert und taucht die betroffene Person nach dem 12. Juni 2026 wieder auf, richten sich die weiteren Rechtsfolgen nach den Vorschriften der AMMVO. In diesen Fällen ist die Fristverlängerung nach Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMMVO um drei weitere Monate zur Durchführung der Überstellung anwendbar.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Am 14.07.2026 sprach die Antragstellerin bei einer Erstaufnahmeeinrichtung vor und wurde von der Polizei festgenommen; seitdem befindet sie sich in Abschiebegewahrsam.
Mit Schreiben ebenfalls vom 14.07.2026 teilte das Bundesamt den polnischen Behörden mit, die Antragstellerin stehe seit dem 14.07.2026 wieder zur Verfügung. Die Überstellungsfrist verlängere sich daher gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung bzw. AMM-VO) um drei Monate und ende nunmehr am 14.10.2026.
Die Antragstellerin hat am 24.07.2026 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt sie aus, die Frist zur Überstellung der Antragstellerin nach Polen sei zwischenzeitlich abgelaufen und die Zuständigkeit für die Bearbeitung ihres Asylantrags auf die Beklagte übergegangen. Nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO seien vorliegend die Regelungen der Dublin- III-VO - und nicht etwa die Regelungen der AMM-VO - anzuwenden. Art. 84 Abs. 2 AMMVO sei zweifelsfrei so auszulegen, dass die fortwährende Anwendbarkeit der Dublin-III-VO sich nicht nur auf die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, sondern auf das gesamte Verfahren - einschließlich der Überstellungsmodalitäten - beziehe. […] Die Annahme der Antragsgegnerin, die Überstellungsfrist habe sich gem. Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO am 14.07.2026 erneut um drei Monate bis zum 14.10.2026 verlängert, sei unzutreffend. Die anwendbare Dublin-III-VO sehe eine solche Verlängerungsmöglichkeit nicht vor. Selbst wenn jedoch die AMM-VO Anwendung finden würde, lägen die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO nicht vor. Die Norm setze [voraus] eine vorherige Verlängerung der Frist unter Anwendung des Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 1 oder 2 AMM-VO voraus, die hier nicht erfolgt sei. Schließlich erweise sich die in Ziffer 3 des Bescheides vom 18.10.2024 verfügte Abschiebungsandrohung auch deshalb als rechtswidrig, da es an der nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. Art. 42 Abs. 1 AMM-VO notwendigen Überstellungsentscheidung fehle. […]
II.
Der als Antrag auf Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 17.01.2025 […] gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. […]
Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts vom 18.10.2024 erweist sich auch unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der AMM-VO im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach summarischer Prüfung weiterhin als rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a. Die vom Bundesamt auf § 34a des Asylgesetzes in der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung (AsylG a. F.) gestützte Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in der ab dem 12.06.2026 geltenden Fassung (AsylG n. F.). Der "Austausch" der Rechtsgrundlage ist möglich, weil es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt, dessen Wesen sich nicht ändert […].
Zwar gilt die Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz (Asylverfahrens-Verordnung bzw. AsylVf-VO) nach ihrem Art. 79 Abs. 3 für - wie hier - vor dem 12.06.2026 gestellte Asylanträge grundsätzlich nicht. Entsprechendes gilt gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. für die nationalen Vorschriften. Diese Übergangsregelungen sind hier jedoch nicht einschlägig. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und zur Überstellung (Zuständigkeitsbestimmungsverfahren) ist dem Verfahren zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorgelagert und wird daher gemäß Art. 2 Abs. 5 AMM-VO bzw. Art. 3 Nr. 9 der AsylVf-VO vom Anwendungsbereich der AsylVf-VO nicht erfasst […].
b. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG n. F. liegen vor. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn der Ausländer infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMM-VO in diesen Staat überstellt werden soll und feststeht, dass die Überstellung durchgeführt werden kann. Die erforderliche Überstellungsentscheidung ist in Ziffer 3 des Bescheides vom 18.10.2024 enthalten (hierzu aa.) und Polen ist weiterhin der für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständige Mitgliedstaat (hierzu bb.). Ferner steht fest, dass die Überstellung durchgeführt werden kann (hierzu cc.).
aa. Die erforderliche Überstellungsentscheidung ist in der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides vom 18.10.2024 enthalten […].
Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebung anordnet, wenn der Ausländer "infolge einer Überstellungsentscheidung" nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMM-VO überstellt werden soll, legt zwar nahe, dass jedenfalls zeitgleich mit der Abschiebungsanordnung eine ausdrückliche bzw. gesonderte Überstellungsentscheidung ergehen soll. Ob hiervon ausgehend für nach dem 12.06.2026 abgeschlossene Zuständigkeitsbestimmungsverfahren neben der Abschiebungsanordnung eine eigenständige Überstellungsregelung getroffen werden muss, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren vor dem 12.06.2026 beendet war und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. ergangen ist, bedarf es keiner ausdrücklichen bzw. gesonderten Überstellungsentscheidung. Im Einzelnen:
Nach der bis zum Ablauf des 11.06.2026 geltenden Rechtslage stellte eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zugleich die unionsrechtliche Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Dublin-III-VO und die nationale Grundlage für deren zwangsweise Durchsetzung dar […]. Die Abschiebungsanordnung enthielt damit bereits bei ihrem Erlass eine verbindliche Entscheidung über die Überstellung der Antragstellerin nach Polen, die fortwirkt.
Hätte der nationale Gesetzgeber gewollt, dass sämtliche auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AyslG a. F. ergangenen Abschiebungsanordnungen ihre bisher höchstrichterlich anerkannte "Doppelnatur" als Überstellungsentscheidung und nationale Vollstreckungsgrundlage verlieren und mangels gesonderter Überstellungsentscheidung unter Geltung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG n. F. rechtswidrig werden sollen, wäre angesichts der erheblichen Folgen für eine Vielzahl laufender Überstellungsverfahren eine entsprechende Verlautbarung des Gesetzgebers zu erwarten gewesen. […]
bb. Polen ist weiterhin der für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständige Mitgliedstaat. […]
Art. 84 Abs. 2 AMM-VO ist dahin auszulegen, dass sich die Verweisung auf die in Kapitel III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-VO enthaltenen Zuständigkeitskriterien beschränkt. Sie bewirkt keine Fortgeltung auch der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Dublin-III-Verordnung für vor dem 12.06.2026 registrierte Anträge […].
Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO ordnet nicht an, dass vor dem Stichtag registrierte Anträge "nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" oder "gemäß den Bestimmungen" dieser Verordnung zu behandeln sind. Die Vorschrift verweist ausdrücklich nur auf deren "Kriterien". Der Begriff der Kriterien besitzt im Regelungssystem der Dublin-III-Verordnung einen spezifischen Bezug. Kapitel III dieser Verordnung trägt die Überschrift "Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats" und umfasst die Art. 7 bis 15. Auch an anderen Stellen der Dublin-III-Verordnung wird zwischen den Zuständigkeitskriterien und den Vorschriften über das Verfahren, die Wiederaufnahme, die Überstellungsentscheidung und die Durchführung der Überstellung unterschieden. […]
(3.) Die Zuständigkeit Polens ist nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
Die bis zum 12.06.2026 nach Art. 29 Dublin-III-VO entstandene und wirksam verlängerte Fristlage blieb durch das Inkrafttreten der AMM-VO unberührt. Beginn, Unterbrechung und Verlängerung der Überstellungsfrist richten sich daher für den Zeitraum vor Ablauf des 11.06.2026 nach der Dublin-III-VO. Die Rechtsfolgen des erst nach dem 12.06.2026 erfolgten Wiederauftauchens der Antragstellerin bestimmen sich demgegenüber nach Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO. […]
c. Die Überstellungsfrist wurde sodann vom Bundesamt am 28.05.2025 und damit während der noch laufenden Überstellungsfrist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO wegen Flüchtigseins der Antragstellerin auf 18 Monate, mithin bis zum 17.07.2026 verlängert.
d. Mit dem Wiederauftauchen der Antragstellerin am 14.07.2026 steht der Beklagten gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO eine Frist von drei Monaten zur Durchführung der Überstellung zur Verfügung, mithin bis zum 14.10.2026.
Auf das Wiederauftauchen der Antragstellerin findet Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO Anwendung. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO bewirkt keine Fortgeltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Dublin-III-VO (siehe oben unter 1. b. bb. (1.)). Die Rechtsfolgen eines nach dem Rechtswechsel eingetretenen Sachverhalts richten sich daher nach der AMM-VO. Die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO liegen vor. Nach Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO verfügt der überstellende Mitgliedstaat über eine Frist von drei Monaten zur Durchführung der Überstellung, wenn die betreffende Person den Behörden wieder zur Verfügung steht und die verbleibende Zeit des Zeitraums gemäß Art. 46 Abs. 1 AMM-VO weniger als drei Monate beträgt. Dies war hier der Fall. Die Antragstellerin stand den deutschen Behörden seit dem 14.07.2026 wieder zur Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt verblieben von der bis zum 17.07.2026 laufenden Überstellungsfrist lediglich drei Tage und damit weniger als drei Monate.
Der Auffassung der Antragstellerin, Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO sei nur anwendbar, wenn die Überstellungsfrist zuvor nach Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 AMM-VO auf drei Jahre verlängert worden sei, folgt die Einzelrichterin nicht. Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO setzt lediglich voraus, dass die betreffende Person den Behörden wieder zur Verfügung steht und dass von dem laufenden Überstellungszeitraum weniger als drei Monate verbleiben. Zwar findet die 18-monatige Überstellungsfrist ihre Grundlage vorliegend in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die Fälle einer beim Inkrafttreten der AMM-VO nach den Maßgaben der Dublin-III-VO verlängerten und noch laufenden Überstellungsfrist nicht der Regelung des Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO unterwerfen wollte.
(e.) Die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO stellt auch keine unzulässige Rückwirkung dar. […]