BlueSky

VG Osnabrück

Merkliste
Zitieren als:
VG Osnabrück, Beschluss vom 15.07.2026 - 7 A 172/26 - asyl.net: M34351
https://www.asyl.net/rsdb/m34351
Leitsatz:

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat:

1. Die vorlegende Kammer hält die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat in § 29b AsylG i.V.m. § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz für in mehrfacher Hinsicht unionsrechtswidrig: 

a. Die Einstufung betrifft das gesamte Staatsgebiet, obwohl die Voraussetzungen in Abchasien und Südossetien (unstreitig) nicht erfüllt sind. 

b. Auch im Hauptteil Georgiens haben sich die Menschenrechtslage im Allgemeinen und die Lage von LGBTIQ-Personen im Besonderen jedenfalls seit 2024 so weit zurückentwickelt, dass sich nicht nachweisen lässt, dass dort weder flüchtlingsrelevante Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. 

c. Entgegen dem Urteil des EuGH vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 -, juris, ist kein ausreichender und angemessener Zugang zu den der Bestimmung Georgiens als sicher zugrunde liegenden Informationsquellen gewährleistet. 

2. Eine gruppenbezogene Verfolgung Homosexueller in Georgien lässt sich dennoch nicht feststellen; es fehlt an der hinreichenden Verfolgungsdichte. 

3. Ist die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat rechtswidrig, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG aufzuheben.

(Amtliche Leitsätze) 

Schlagwörter: Georgien, sichere Herkunftsstaaten, Vorlagebeschluss, Ausnahmen, Bundesverwaltungsgericht, Abchasien, Südossetien, LSBTI,
Normen: AsylG § 29b, AsylG § 77 Abs. 5, VO (EU) 2024/1348 Art. 61 Abs. 2, VO (EU) 2024/1348 Art. 61 Abs. 5 Bst. b, VO (EU) 2024/1348 Art. 59 Abs. 2, VO (EU) 2024/1348 Art. 79 Abs. 2, IntSchSiHerkStBestV § 1 Nr. 3
Auszüge:

[…]

3 Maßgeblich für die Beurteilung ist – soweit es das Verfahrensrecht und die Anforderungen an die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat betrifft – in unionsrechtlicher Hinsicht die Richtlinie (EU) 2013/32 (AsylVf-RL). Dies folgt aus Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVf-VO), wonach die AsylVf-VO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge gilt, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der AsylVf-RL.

4 Anwendbar sind jedoch bereits die in Art. 79 Abs. 2 UAbs. 2 AsylVf-VO genannten Normen. […]

6 Auf nationaler Ebene sind die Regelungen des AsylG a.F. anwendbar. Dies ergibt sich aus § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG in der ab dem 12.06.2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG n.F.), wonach für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO gilt. […]

7 Weil die AsylVf-RL, auf die Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 AsylVf-VO verweist, indes der Umsetzung bedarf, ergibt sich hieraus, dass § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. dahin zu verstehen ist, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12.06.2026, die bislang durch die AsylVf-RL geprägt waren, erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12.06.2026 eingereicht worden sind […]. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des VG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 17.06.2026 - 15a K 3706/23.A -, juris Rn. 14 ff., wonach die Richtlinie unmittelbare, das AsylG a.F. dagegen keine Anwendung finden soll. Wenngleich die Regelung des § 87e AsylG n.F. sich in der Tat als handwerklich unzulänglich darstellt […], dürfte nicht davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber das AsylG a.F. auch für Altfälle, also solche, auf die die AsylVf-RL Anwendung findet, aufheben wollte. Denn wenn sich der Gesetzgeber bewusst war, dass die AsylVf-RL weiter Anwendung zu finden hat – was er durch den Verweis auf Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. zum Ausdruck gebracht hat –, dann kann er – wenn man unterstellt, dass er eine sinnvolle und unionsrechtskonforme, seine Pflicht zur Richtlinienumsetzung nicht verletzende Regelung treffen wollte – nicht die Aufhebung des AsylG a.F. für diese Fälle zu bestimmen gewollt haben. Die erheblichen Unzulänglichkeiten des Gesetzeswortlauts, auf die das VG Gelsenkirchen […] zu Recht hinweist, vermögen aus Sicht des hiesig zur Entscheidung berufenen Gerichts hieran nichts zu ändern.

8 Das vorlegende Gericht hält die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch § 29b AsylG a.F. in Verbindung mit § 1 Nr. 3 IntSchSiHerkStBestV für unionsrechtswidrig.

9 Ein Staat gilt nach Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I AsylVf-RL (nur) dann als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikations-RL) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind (Hervorhebung durch die Kammer). […]

11 Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I AsylVf-RL sind in Bezug auf Georgien nach Überzeugung der Kammer nicht erfüllt.

a.

12 Das folgt zunächst daraus, dass die Voraussetzungen erkennbar nicht für das gesamte georgische Staatsgebiet erfüllt sind, nämlich nicht für die völkerrechtlich zu Georgien gehörenden, aber nicht unter Regierungskontrolle stehenden Regionen Abchasien und Südossetien. Darüber, dass dort die vorgenannten materiellen Voraussetzungen nicht eingehalten werden, besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit […].

16 Zwar lassen sich von der Bestimmung als sicheres Herkunftsland nach Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: AsylVf-VO) – der vorliegend gemäß Art. 79 Abs. 2 UAbs. 2 bereits anwendbar ist – (nunmehr wieder) bestimmte Teile des Hoheitsgebietes eines Staates ausnehmen. Eine solche Ausnahme hat die Bundesregierung in § 1 Abs. 3 IntSchSiHerkStBestV für die Regionen Südossetien und Abchasien aber gerade nicht geregelt. Sie kann aber nach Überzeugung der Kammer nur ausdrücklich erfolgen […]. Es kann – nicht zuletzt mit Blick auf die mit der Einstufung sicherer Herkunftsländer verbundenen Formalisierung des Verfahrens – nicht Aufgabe des Bundesamtes oder der Gerichte sein, eine pauschale Einstufung gleichsam im Wege geltungserhaltender Reduktion um einzelne Regionen eines Landes zu beschneiden.

b.

17 Auch in den übrigen – unter Regierungskontrolle stehenden – Teilen Georgiens lässt sich nach Überzeugung der Kammer anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nicht nachweisen, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Qualifikations-RL noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

aa.

18 Dies gilt zum einen mit Blick auf die allgemeine Menschenrechtslage.

19 Hierzu hat das VG Düsseldorf […] ausgeführt: "[…]

29 Die vorgenannten tatsächlichen Annahmen, die für den für eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat zu führenden Nachweis im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU fundamental sind, sind nach den im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 getroffenen Feststellungen nicht nur nicht eingetreten, sondern vielmehr ist eine ihnen teils gravierend zuwiderlaufende Entwicklung zu verzeichnen: […]"

40 Dem schließt sich die Kammer nach eigener Auswertung der Erkenntnisquellen (dazu sogleich) an. Hinweise darauf, dass sich die Lage in der Zwischenzeit – seit Erlass des vorzitierten Beschlusses – in relevanter Weise geändert hätte, sieht die Kammer nicht. Vielmehr hat die prorussische Regierung im Herbst 2025 infolge regierungskritischer Proteste die Niederschlagung der Oppositionsbewegung angekündigt, die ohnehin bereits nur noch eingeschränkt agieren konnte. Der georgische Ministerpräsident sprach von einem Putschversuch und kündigte ein hartes Vorgehen an. Nach den Kommunalwahlen im Oktober 2025 wurden Berichten zufolge binnen eines Jahres etwa 60 Menschen zu längeren Haftstrafen verurteilt, darunter wichtige Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten […].

41 Nach entsprechenden Äußerungen des Ministerpräsidenten kündigte der georgische Parlamentspräsident am 28.10.2025 an, die drei größten Oppositionsparteien verbieten lassen zu wollen. […]

42 […] Mit zwei Ausnahmen befanden sich alle genannten Oppositionspolitiker Berichten zufolge bereits aufgrund anderer Anklagen in Haft. Der frühere Präsident Saakaschwili ist demnach seit dem Jahr 2021 inhaftiert, u. a. wegen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs, während fünf Oppositionsführer im Sommer 2025 verhaftet worden seien, da sie der Aufforderung, vor einer parlamentarischen Untersuchungskommission auszusagen, nicht nachgekommen seien […].

43 Insgesamt sei festzustellen, dass sich die Autokratisierung Georgiens – insbesondere in den vergangenen Jahren und ganz besonders (seit) 2024 – deutlich verschärft habe. Die regierende Partei "Georgischer Traum" habe sämtliche Akteure demokratischer Rechenschaftspflicht gezielt geschwächt oder angegriffen, etwa durch die Vereinnahmung der Justiz, die Verabschiedung repressiver Gesetze und die Manipulation von Wahlen. […] Die Zahl der Fälle von Drohungen, Einschüchterungen, Schikanen und Angriffen gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Regierungskritikern habe in den letzten Jahren stark zugenommen. In erheblichem Maße seien Behörden an diesen Handlungen beteiligt, ohne hierfür zur Rechenschaft gezogen zu werden […].

45 […] Seit dem Regierungsantritt der Partei "Georgischer Traum" im Jahr 2012 sei ein fortschreitender Abbau der Rechtsstaatlichkeit zu konstatieren in Form der Schwächung von Gewaltenteilung und richterlicher Unabhängigkeit, der Ernennung regierungsnaher Richter und einer politisierten Staatsanwaltschaft. In einer Reihe von Gesetzesinitiativen spiegelten sich die Einschränkung von Menschenrechten sowie die Schwächung der Zivilgesellschaft und der Unabhängigkeit der Justiz und staatlicher Institutionen wider […]. Die harten und unverhältnismäßigen Strafen gegen Demonstranten zeigten, dass das Justizsystem von der Regierungspartei zur Durchsetzung eines Systems der Unterdrückung genutzt werde […]. Das Recht auf ein faires Verfahren für Opfer politischer Repression existiere in der Praxis nicht […].

46 Hinsichtlich Folter und unmenschlicher Behandlung deuten "zahlreiche dokumentierte Fälle systematischer und ungesühnt gebliebener Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende und Inhaftierte auf strukturelle Mängel bei Prävention und Rechenschaftspflicht hin" […]. Es seien die Proteste Ende 2024 von einer beispiellosen Welle polizeilicher Gewalt begleitet worden, die sich sowohl während der Demonstrationen als auch außerhalb dieser Kontexte gegen Protestierende, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten sowie politische Gegner gerichtet habe, wobei dokumentierte Fälle des missbräuchlichen Einsatzes sogenannter weniger tödlicher Waffen, schwerer körperlicher Übergriffe auf Demonstranten und Medienvertreter sowie Drohungen und Beleidigungen gegenüber festgenommenen Personen vorlägen […].

55 Zusammenfassend stellte der Vorsitz des Rates der Europäischen Union – in Übereinstimmung mit den vorstehend skizzierten Erkenntnismitteln – in einem Vermerk vom 16.12.2025, Az. 16933/25, fest, die von den georgischen Behörden ergriffenen Maßnahmen blieben hinter den Erwartungen der EU an ein Bewerberland zurück. Es werde auf die erheblichen allgemeinen Rückschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit hingewiesen, einschließlich der Verabschiedung repressiver Rechtsvorschriften, mit denen die Grundrechte und -freiheiten untergraben werden, der politischen Instrumentalisierung der Justiz, der Verfolgung von Oppositionsführern, der willkürlichen Verhaftung von Demonstranten, Journalisten und des schrumpfenden zivilgesellschaftlichen Raums (Rn. 125).

bb.

56 Die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I AsylVfRL betrifft im Besonderen sexuelle Minderheiten. Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass sie ernsthafter Diskriminierung, Intoleranz und systematischer Gewalt ausgesetzt sind […]. Zwar erlaubt Art. 61 Abs. 2 AsylVf-VO auch die Ausnahme "eindeutig identifizierbarer Personengruppen" von der Bestimmung eines Herkunftsstaats als sicher. Auch dies greift die IntSchSiHerkStBestV indes nicht auf, sodass es auch insoweit nicht Aufgabe des Bundesamtes oder der Gerichte sein kann, eine pauschale Einstufung im Wege geltungserhaltender Reduktion um einzelne Personengruppen zu beschneiden. […]

c.

73 § 1 IntSchSiHerkStBestV ist nach Überzeugung der Kammer schließlich auch mit Blick auf die Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs zugunsten von Asylantragstellern gegen Entscheidungen über ihren Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 46 und 47 AsylVf-RL, die gemäß Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 AsylVf-VO auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, unionsrechtswidrig. Insbesondere verpflichtet Art. 46 Abs. 3 AsylVf-RL die Mitgliedsstaaten, zur Einhaltung der Rechtsbehelfsgarantie aus Abs. 1 sicherzustellen, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Qualifikations-RL zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

74 Der EuGH hat diese Bestimmung – sowie die Art. 36 und 37 AsylVf-RL – im Lichte von Art. 47 GRC dahingehend ausgelegt, dass der Mitgliedstaat, der einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmt, einen ausreichenden und angemessenen Zugang zu den dieser Bestimmung zugrunde liegenden Informationsquellen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie gewährleisten muss, der es zum einen der betroffenen Person, die internationalen Schutz beantragt und aus diesem Drittstaat stammt, ermöglichen muss, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und zum anderen das Gericht in die Lage versetzen muss, eine Entscheidung, die den Antrag auf internationalen Schutz betrifft, zu kontrollieren […].

75 § 1 IntSchSiHerkStBestV wird diesen Anforderungen nach Überzeugung der Kammer nicht gerecht.

76 Eine Veröffentlichung der der Einstufung zugrunde liegenden Informationsquellen ist nicht erkennbar. Anders als bei Einstufung eines Herkunftsstaates als sicher durch förmlichen Gesetzgebungsakt, die regelmäßig auf einem veröffentlichten und mit umfassender Begründung ver- sehenen Entwurf eines solchen Gesetzes beruht – vgl. etwa den Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten […] –, lässt sich eine Veröffentlichung von Materialien zur IntSchSiHerkStBestV nicht ausmachen […]. Auch in der Begründung des zugrunde liegenden Entwurfs des Gesetzes, mit dem § 29b AsylG und damit die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der IntSchSiHerkStBestV eingeführt wurde […], heißt es lediglich:

77 "Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten basiert auf verschiedenen Informationsquellen, zum Beispiel dem Lagebericht des Auswärtigen Amts, Informationen anderer Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen."

78 Diese Auflistung von Informationsquellen ist weder länderspezifisch noch abschließend und eignet sich damit erkennbar nicht, den vom EuGH geforderten ausreichenden und angemessenen Zugang zu den der Einstufung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat zugrunde liegenden Informationsquellen gerecht zu werden.

79 Zwar ist aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten – dieser […] datiert vom 02.10.2023 - und dem Erlass der IntSchSiHerkStBestV denkbar, dass die Bundesregierung sich bei Erlass der Verordnung, soweit es Georgien betrifft, lediglich auf die bereits im vorgenannten Gesetzentwurf genannten Informationsquellen gestützt hat. Auch dies lässt sich jedoch nirgends nachvollziehen und ist mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die die Bundesregierung zur Kenntnis genommen haben dürfte, keineswegs selbstverständlich. […]

3.

81 Die Frage der Unionsrechtswidrigkeit der vorgelegten Regelung ist für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich. […]

127 Ist die Klage demnach im Wesentlichen abzuweisen, ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage jedoch aus dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, das nach § 11 Abs. 7 AufenthG erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids) aufzuheben.

128 Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 oder § 29b Abs. 3 AsylG (a.F.) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt. Ebenso kann die Anordnung gegen einen Ausländer erfolgen, dessen Antrag nach § 71 AsylG (a.F.) wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat (§ 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

129 Ist die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat in § 1 Nr. 3 IntSchSiHerkStBestV rechtswidrig, so kann die Ablehnung des hier in Rede stehenden Asylantrags als offensichtlich unbegründet – soweit es den internationalen Schutz angeht – nicht auf § 29b Abs. 3 AsylG a.F. gestützt werden […]. Da auch kein Fall des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, wäre das auf Grundlage von § 11 Abs. 7 AufenthG erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. […]