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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2026 - 11 S 1284/26 - asyl.net: M34352
https://www.asyl.net/rsdb/m34352
Leitsatz:

Früherer Schutzstatus in einem EU-Mitgliedstaat steht Schutzantrag in anderem Staat nicht entgegen: 

Aus der Ukraine Geflüchtete können im Grundsatz den Mitgliedstaat frei wählen, in dem sie die Rechte aus dem internationalen Schutz in Anspruch nehmen wollen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes in mehreren Mitgliedstaaten und die Mehrfachregistrierung sollen vermieden werden. Ein früherer, nicht mehr bestehender vorübergehender Schutzstatus in einem Mitgliedstaat steht der Beantragung vorübergehenden Schutzes in einem weiteren Mitgliedstaat jedoch nicht entgegen. Der zum 13.8.2025 in Kraft getretene Durchführungsbeschluss lässt keine Änderung der Rechtslage erkennen.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Ukraine, temporärer Schutz, Sekundärmigration, Beschwerde, vorübergehender Schutz
Normen: VwGO § 146, AufenthG § 24 Abs. 1, Durchführungsbeschluss 2022/382 Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Durchführungsbeschluss 2025/1460 Erwägungsgrund 4, RL 2001/55/EG Art. 4, RL 2001/55/EG Art. 6, RL 2001/55/EG Art. 11
Auszüge:

[…]

2 a) Die Antragstellerin ist 1958 geboren und besitzt die ukrainische Staatsangehörigkeit. Sie reiste am 03.03.2022 aufgrund der begonnenen Kriegshandlungen in der Ukraine nach Polen. Dort stellte sie einen Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Am 11.04.2022 wurde ihr ein entsprechender Aufenthaltstitel in Polen erteilt.

3 Am 15.12.2023 reiste die Antragstellerin zum dauerhaften Aufenthalt zurück in die Ukraine. […]

4 Am 21.01.2026 reiste die Antragstellerin nach Deutschland ein und beantragte am 28.01.2026 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG.

5 Mit Bescheid vom 09.04.2026 - der Antragstellerin zugestellt am 14.04.2026 - lehnte die Antragsgegnerin den Antrag nach vorheriger Anhörung ab […]. Die Antragstellerin sei hinsichtlich der beantragten Schutzgewährung an Polen zu verweisen. […]

19 Auf der Grundlage ihres Vorbringens bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zusteht und ein solcher nicht durch Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 ausgeschlossen ist.

20 aa) Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie 2001/55/EG bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das nationale Recht trifft insoweit keine zusätzlichen, detaillierten eigenen Regelungen, sondern knüpft - in dynamischer Weise - an die verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union an […].

21 […] Zu den Personengruppen mit obligatorischem vorübergehendem Schutz gehören gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. […]

23 bb) Ausgehend hiervon dürfte die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 haben.

24 […] Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG dürfte insbesondere nicht der Umstand entgegenstehen, dass der Antragstellerin im Zeitraum vom 11.04.2022 bis zum 15.12.2023 in Polen vorübergehender Schutz gewährt worden war.

25 Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG sieht vor, dass ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen muss, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rates nach Art. 5 erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung beschließen, dass dieser Artikel keine Anwendung findet. Ausweislich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sind die Mitgliedstaaten in einer Erklärung übereingekommen, dass sie Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG nicht anwenden werden (Erwägungsgrund 15). Die Nichtanwendbarkeit von Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG ist auch in den nachfolgenden Durchführungsbeschlüssen (vgl. etwa Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836 und Erwägungsgrund 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460) festgehalten.

26 Der Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 verhält sich dazu, dass ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass Personen, die zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 genannten Gruppen gehören, das Recht haben, sich an die Behörden des Mitgliedstaats ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 zu erhalten […]. Danach können die aus der Ukraine Geflüchteten den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels darf deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erhalten hat. Gleichzeitig sollen die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Rechte (Leistungsbezug) nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können […].

27 Diese Erwägungen gelten auch in Ansehung der Beschwerdebegründung und des von der Antragsgegnerin vornehmlich in Bezug genommenen Erwägungsgrunds 4 des aktuellen, am 13.08.2025 in Kraft getretenen Durchführungsbeschluss des Rates (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 [ABl. L vom 24.07.2025] fort. Darin heißt es:

28 "Da eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann, sollten Mitgliedstaaten - um sicherzustellen, dass dies der Fall ist, und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden - Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG gestellt werden, ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat."

29 In dem Erwägungsgrund wird abschließend auf Randnummer 30 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27.02.2025 in der Rechtssache C-753/23 verwiesen und ausgeführt, dass die Erwägung hiermit in Einklang stehe. In dieser Randnummer hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, dass es den Behörden eines Mitgliedstaats frei stehe zu prüfen, ob die Personen, die einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 beantragten, zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personengruppen gehörten und vorübergehenden Schutz genössen und ob sie bereits einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hätten […].

30 Der Formulierung in Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses kann nicht entnommen werden, dass die vorübergehende Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat für einen vergangenen Zeitraum es generell und ungeachtet der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls ausschließt, in einem weiteren Mitgliedstaat erneut vorübergehenden Schutz zu erhalten.

31 Aus der Begründung des Verordnungsentwurfs […] folgt - auch mit Blick auf die von der Antragsgegnerin fokussierte Formulierung im Perfekt "erhalten hat" - nichts anderes. In der Begründung wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 vornehmlich sicherstellen soll, dass eine Person Rechte aus dem vorübergehenden Schutz nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nimmt […]. Insoweit heißt es in den - durchaus auch im Präsens gewählten - Formulierungen, dass die Erleichterungen der Verordnung nicht für Personen gelten, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz "genießen" und die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung keine Anwendung auf Personen finde, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz "erhalten".

32 Der Sinn und Zweck des Erwägungsgrunds 4 des Durchführungsbeschlusses geht, wie bereits bei den Vorgängerfassungen, in erster Linie dahin, die gleichzeitige Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes in mehreren Mitgliedstaaten zu vermeiden und darüber hinaus Mehrfachregistrierungen sowie eine Sekundärmigration zu vermeiden. Erwägungsgrund 4 ändert jedoch nichts daran, dass aus der Ukraine Geflüchtete weiterhin im Grundsatz den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen […].

33 Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die auf der Grundlage des früheren Durchführungsbeschlusses ergangene Rechtsprechung herangezogen, kann nicht festgestellt werden, dass der nunmehrige, zum 13.08.2025 in Kraft getretene Durchführungsbeschluss zu einem "Regimewechsel" hinsichtlich des Rechts ukrainischer Antragsteller, den schutzgewährenden Mitgliedstaat zu wählen, geführt hätte. Bereits in Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 hieß es - mit gewählter Formulierung im Perfekt - unter anderem:

34 "Sobald ein Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2001/55/EG erteilt hat, hat die Person, die vorübergehenden Schutz genießt, zwar das Recht, 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Union zu reisen, sollte aber die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, nur in dem Mitgliedstaat geltend machen können, der den Aufenthaltstitel erteilt hat."

35 Auf Basis dieser Beschlusslage ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie diejenige des Senats ergangen, wonach der Betreffende frei in der Wahl des schutzgewährenden Mitgliedstaats ist […] und - in einem hier nicht streitentscheidenden weitergehenden Sinne - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erhalten hat […]. Dass die nunmehrige Formulierung in Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses des Rates (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 hieran etwas geändert hat und zu einer Änderung der Rechtsprechung führen müsste, ist nicht ersichtlich. Es dürfte vielmehr weiterhin maßgeblich darauf ankommen, dass der vorübergehende Schutz nicht gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten gewährt wird.

36 Die gleichzeitige Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes nach der Massenzustrom-Richtlinie steht vorliegend nicht zu befürchten, da der frühere polnische Aufenthaltstitel der Antragstellerin am 15.12.2023 erloschen ist und gegenwärtig keine Gültigkeit mehr besitzt. Nicht entschieden werden muss daher, ob der freiwillige Verzicht auf vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat, der - anders als hier - ausschließlich die Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat bezweckt, rechtlich zulässig ist oder der Antragsteller in diesem Fall auf den von ihm bereits gewählten Mitgliedstaat zu verweisen ist. Denn die Antragstellerin hat ihren in Polen innegehabten Schutzstatus gerade nicht mit dem Zweck der Wahl eines anderen schutzgewährenden Mitgliedstaates, sondern lediglich deshalb aufgegeben, weil sie eine dauerhafte Rückkehr in die Ukraine beabsichtigte. Nachdem ihr dies letztlich kriegsbedingt nicht gelang, ist sie nach Deutschland gereist, wo sich bereits Familienmitglieder aufhalten. […]