Abschiebungsverbot für Familie mit kleinen Kindern für Jemen:
Eine Familie mit zwei Kleinkindern wird ohne familiäre Unterstützung am Rückkehrort Aden nicht in der Lage sein, ihr Existenzminimum zu sichern. Der Ehemann und Vater als Alleinverdiener wird kein Einkommen erzielen können, das für eine kindgerechte Unterkunft und die Lebensmittelversorgung ausreicht. Die Reise zu den im von Huthi besetzen Gebiet lebenden Familienangehörigen ist nicht zumutbar.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Klage auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkt […].
Die […] Klage hat Erfolg. […]
Gerade im Hinblick auf die Rückkehrsituation der Kläger, welche als Familie mit zwei unter dreijährigen Kleinkindern in Jemen leben müssten und in Aden nicht auf unmittelbare familiäre Unterstützung zurückgreifen könnten, ist die Einzelrichterin davon überzeugt, dass es dem Kläger zu 1. als potentieller Alleinverdiener nicht gelingen wird, mit zumutbarer Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, um eine kindgerechte Unterkunft sowie die ausreichende Lebensmittelversorgung für die Familie zu sichern, sodass davon auszugehen ist, dass es ihnen unabhängig von ihrem Willen nicht gelingen würde, ihr Existenzminimum zu sichern und somit die Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3.EMRK zu bejahen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die erweiterte Familie des Klägers zu 1. oder der Klägerin zu 2. in der Lage wäre, diese dauerhaft finanziell zu unterstützen. Auch eine Aufnahme der Kläger durch deren Verwandte, wofür diese zunächst in das durch die Huthi besetzte Gebiet reisen müssten, was mit weiteren Gefahren verbunden wäre, ist nicht gesichert. Deren Schwestern haben jeweils eigene Familien, deren Oberhaupt sie aufgrund der dort herrschenden patriarchalen Strukturen gerade nicht sind. Es besteht außerdem kein Kontakt bzw. leben diese nach den glaubhaften Angaben dort ebenfalls in Armut. […]