Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren nach dem “Stufenmodell”:
Für Einbürgerungsbewerber*innen ist die Passbeschaffung nicht zumutbar, wenn sie von vornherein nicht geeignet ist, zur Klärung der Identität beizutragen. Auch eine objektiv bestehende Möglichkeit der Passbeschaffung muss daher nicht genutzt werden, wenn sie keinen Erfolg bei der Identitätsklärung verspricht.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
3 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Aus den von ihm fristgemäß genannten Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
4 Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge somalische Staatsangehörige. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Beklagten mit Urteil vom 18.12.2025 unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Ostalbkreis vom 21.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2023 verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG lägen vor, insbesondere sei die Identität der Kläger geklärt. Im Rahmen der auf der vierten Stufe ausnahmsweise zulässigen Prüfung der Identität allein auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens habe sich das Gericht die notwendige Überzeugung verschafft, dass die von den Klägern angegebenen Identitäten zutreffen und die Kläger verheiratet sind. […]
12 aa) Er macht geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger könnten bei Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht hierzu entwickelten Stufenlehre nicht auf der ersten Stufe ihre Identität durch Vorlage eines Passes belegen, sei unzutreffend.
13 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 -) habe der Einbürgerungsbewerber auf der ersten Stufe den Nachweis seiner Identität vornehmlich durch die Vorlage eines Passes zu führen. Die Kläger hätten keinerlei Beschaffungsbemühungen für somalische Reisepässe oder andere ID-Dokumente dargetan, obwohl das Landratsamt sie mit Schreiben vom 24.11.2021 und vom 15.02.2022 zur Vorlage aktueller Reisepässe aufgefordert habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei es auch somalischen Staatsangehörigen zuzumuten, sich um den Erhalt eines Passes zu bemühen. Das Bundesverwaltungsgericht differenziere insoweit nicht nach verschiedenen Herkunftsländern. Der komplette Verzicht auf entsprechende Beibringungsbemühungen führte dazu, dass die Identitätsklärung auf die letzten beiden Stufen verlagert werde. Dies weiche vom höchstrichterlich entwickelten Stufenmodell ab und sei auch nicht im Sinne der Handlungsempfehlung der Bundesregierung zur Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren vom 20.06.2019. Die fehlende Möglichkeit der Legalisation oder Überprüfung somalischer Urkunden rechtfertige nicht das generelle Überspringen der ersten Stufe, sondern betreffe allenfalls die Prüfung des Beweiswerts vorgelegter Unterlagen.
14 Zudem sei das Verwaltungsgericht unzutreffend erst auf der letzten Stufe zur Identitätsklärung gelangt. Es hätte zuvor im Rahmen der vierten Stufe die gegebenen Möglichkeiten ausschöpfen müssen. Das Gericht habe fehlerhaft angenommen, der Nachweis der Identität mittels Zeugenbeweises sei den Klägern objektiv nicht möglich und auch nicht erforderlich.
15 Bezüglich des Zeugen ... hätte das Verwaltungsgericht erwägen müssen, die Ladung informell über die klägerische Partei weiterzuleiten. Durch dieses Versäumnis habe keine Möglichkeit bestanden, dass der Zeuge entweder mittels Bild-Ton-Übertragung oder durch Anreise zum Sitz des Gerichts in der mündlichen Verhandlung aussage. Der Zeuge ... wäre objektiv geeigneter gewesen als der in der Sitzung als Zeuge vernommene ..., da er mit dem Kläger zu 1 verwandt sei und aufgrund seines Alters besser geeignet, belastbare Angaben zu machen. Die Erforderlichkeit der Zeugenladung des ... habe sich nach den Umständen des Einzelfalls auch aufgedrängt. Zumindest habe Anlass bestanden, den Zeugen O.A.M. schriftlich zu befragen.
16 Die Vernehmung der weiteren Auslandszeugen ..., ... und ... habe das Verwaltungsgericht unzutreffend als unverhältnismäßig gewertet. Die Vernehmung dieser Zeugen wäre objektiv möglich und subjektiv zumutbar gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte vorrangig die Vernehmung der beiden Cousins veranlassen müssen, nachdem deren Aussagen aufgrund ihrer Verwandtschaft mit dem Kläger eine hohe Beweiskraft zukomme und die Beweisaufnahme im Vereinigten Königreich durch Ladung im Ausland möglich sei. Auch die Erforderlichkeit der Ladung dieser Zeugen habe sich aufgedrängt. Zumindest sei es veranlasst gewesen, die Zeugen schriftlich zu befragen.
17 bb) Mit diesem Vorbringen zieht der Beklagte die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel.
18 (1) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts, die dieses zur Identitätsklärung bei Einbürgerungsbewerbern aufgestellt hat (Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris), zugrunde gelegt und auch das zum Entscheidungszeitpunkt bereits ergangene, allerdings noch nicht veröffentlichte Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - soweit möglich berücksichtigt. Ausgehend hiervon hat es angenommen, die Kläger könnten ihre Identität nicht auf der ersten Stufe durch Vorlage von somalischen Pässen, Passersatzpapieren oder anderen amtlichen Identitätsdokumenten mit Lichtbild belegen.
19 Es hat zur Begründung darauf verwiesen, dass - nach 30-jährigem Konflikt und fast gänzlichem Staatsverfall in Somalia - von somalischen Behörden ausgestellten Identitätsdokumenten ein Beweiswert nicht zukomme […]. Das Gericht hat angenommen, die Beschaffung von Dokumenten, denen die erforderliche Nachweisfunktion im einbürgerungsrechtlichen Verfahren nicht zukommen könne, sei den Klägern nicht zumutbar. Dies habe erst recht zu gelten, wenn die Einbürgerungsbehörde - wie vorliegend - tatsächlich beigebrachte Dokumente der somalischen Botschaft bereits unter Verweis auf das somalische Urkundenwesen allgemein als nicht geeignet zurückgewiesen habe.
20 Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Er trägt zwar vor, die Kläger hätten die erste Stufe im höchstrichterlich entwickelten Stufenmodel der Identitätsklärung nicht ausgeschöpft. Ungeachtet ihres Herkunftslandes seien sie daher von ihrer Obliegenheit, sich um die Beschaffung somalischer Pässe zu bemühen, nicht dispensiert. Zugleich ist der Beklagte jedoch von seinem bisherigen Standpunkt, dass er somalischen Dokumenten keinerlei Beweiswert beimesse, im Zulassungsverfahren nicht abgerückt. Er beharrt also nach wie vor darauf, den Klägern Mitwirkungshandlungen abzuverlangen, deren möglichen Nutzen für den Zweck der Identitätsklärung er von vornherein verneint. Dieser Ansatz findet aber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Grundlage. Vor diesem Hintergrund ist nicht dargelegt, dass die Annahme des Gerichts, die Vorlage nicht zum Identitätsnachweis geeigneter Unterlagen sei unzumutbar, ernstlichen Zweifeln begegnet.
21 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Übergang von der ersten auf die weiteren Stufen möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz eines Passes ist und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist […]. Es ist für den Einbürgerungsbewerber aber in diesem Sinne auch nicht zumutbar, von einer objektiv bestehenden Möglichkeit der Passbeschaffung Gebrauch zu machen und entsprechende Bemühungen zu entfalten, wenn der Erfolg der Maßnahme von vornherein nicht geeignet wäre, zur Identitätsklärung beizutragen. Im konkreten Fall steht die zuständige Einbürgerungsbehörde nach ihren bisherigen Äußerungen, auf die der Beklagte im Zulassungsverfahren allerdings nicht eingeht, auf dem Standpunkt, Dokumente der somalischen Botschaft seien zur Identitätsklärung nicht geeignet. Warum Bemühungen zur Beschaffung eines Passes, der zur Identitätsklärung nicht akzeptiert werden würde, trotz ihrer offenkundigen Nutzlosigkeit zumutbar sein sollten, legt der Beklagte nicht dar.
22 (2) Ohne Erfolg versucht der Beklagte ferner, ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts daraus abzuleiten, dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen habe, die weiteren Zeugen ..., ..., ... und ... zu vernehmen. Hierdurch habe es im Zusammenhang mit der Klärung der Identität der Kläger gegen seine Amtsermittlungspflichten aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen.
23 Der Senat geht dabei zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel auch Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in zulässiger Weise gerügt werden können. Eine Zulassung kommt in derartigen Fällen allerdings nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde […]. Dies ist hier nicht der Fall. […]
27 Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2025 […] hat der Beklagte in der Sitzung keinen Beweisantrag gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Hierbei ist insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur möglichen Ablehnung von Auslandszeugen betreffenden Beweisanträgen zu beachten. Dürfte ein entsprechender Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, drängt sich auch eine Vernehmung des Zeugen von Amts wegen nicht auf.
28 Bei der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, ist das Verwaltungsgericht von dem Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie die zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden. […]