Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS):
1. Der Anspruch auf Löschung von Daten aus dem Schengener Informationssystem (SIS) ist nicht allein auf das tatsächliche Handeln der Löschung gerichtet, sondern auf einen dieser vorausgehenden Verwaltungsakt. Daher ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klage.
2. Ausschreibungen im SIS dürfen nicht länger gespeichert werden als es für den spezifischen Zweck, zu dem die Eingabe erfolgte, erforderlich ist. Ein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten kann auch bestehen, wenn die Ausschreibung aufgrund einer zwischenzeitlichen Verhaltensänderung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverhältnismäßig geworden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
1 Der Kläger begehrt die Löschung über ihn gespeicherter personenbezogener Daten im Schengener Informationssystems. […]
17 I. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Kammer geht entsprechend des Klägerbegehrens davon aus, dass es dem Kläger primär um den Wegfall der unrichtigen Eintragung im SIS geht, wofür ein Löschungsbegehren sachdienlich ist.
18 1. Der Antrag auf Löschung der über den Kläger gespeicherten Daten im SIS ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
19 Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn die Verurteilung einer Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird. Sie ist auch dann einschlägig, wenn eine Klage auf ein tatsächliches Handeln einer Behörde gerichtet ist, dem begehrten tatsächlichen Handeln der Behörde aber ein Verwaltungsakt vorausgeht. In diesen Fällen ist der rechtliche Schwerpunkt der behördlichen Tätigkeit nicht in der tatsächlichen Handlung als solcher, sondern in der zugrundeliegenden Entscheidung zu sehen, die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht […]. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde vor der tatsächlichen Handlung eine Entscheidung trifft, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie etwa Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat […].
20 Ausgehend hiervon ist der Anspruch auf Löschung der unrichtigen Eintragungen im SIS nicht allein auf das tatsächliche Handeln der Löschung, sondern auf einen zuvor ergehenden Verwaltungsakt gerichtet. Der Schwerpunkt liegt in der dem Prüfprogramm der Art. 53 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2018/1861 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) entsprechenden Entscheidung über diese Änderung, in deren Rahmen die Behörde insbesondere eine Aussage über die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der in Rede stehenden Daten trifft […]. Bei dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.09.2025 handelt es sich damit um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG, mit dem der Antrag vom 03.09.2025 auf Löschung der Eintragung abgelehnt wurde. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung ist dieser (noch) nicht in Bestandskraft erwachsen und die Widerrufsfrist demgemäß noch nicht abgelaufen (§ 58 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). […]
222. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Löschung der im SIS über ihn gespeicherten Daten und entsprechend auf Aufhebung des Bescheids der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 08.09.2025, weil die Ausschreibung unzulässig ist und er in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
23 Der Löschungsanspruch ergibt sich danach aus Art. 53 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2018/1861 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Mangels eigener Bestimmungen verweist die VO (EU) 2018/1861 in Art. 53 Abs. 1 auf die Art. 15 bis 17 DSGVO. Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen, wenn nach lit. a die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder nach lit. d die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
24 Die Unrichtigkeit der über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten in der Ausschreibung im SIS ergibt sich vorliegend daraus, dass die Voraussetzungen der Ausschreibung gemäß Art. 24 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2018/1861 nicht (mehr) vorliegen.
25 Gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 2018/1861 geben die Mitgliedstaaten eine Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Der Mitgliedstaat ist auf der Grundlage einer individuellen Bewertung, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfasst, zu dem Schluss gelangt, dass die Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit in seinem Hoheitsgebiet darstellt, und der Mitgliedstaat folglich im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften eine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlassen und eine nationale Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung verhängt hat, oder b) der Mitgliedstaat gemäß Verfahren, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen, ein Einreiseverbot gegen einen Drittstaatsangehörigen verhängt hat. Die Situationen gemäß Abs. 1 lit. a sind gegeben, wenn a) ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist; b) gegen einen Drittstaatsangehörigen der begründete Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat - wozu auch terroristische Straftaten gehören - begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant; oder c) ein Drittstaatsangehöriger Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen.
26 Die Beklagte stützt die Ausschreibung hier darauf, dass der Kläger sich unerlaubt im Schengengebiet aufgehalten habe, was einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darstelle bzw. es liege eine Umgehung im Sinne der Vorschriften vor.
27 Zwar hat der Kläger sich länger als die sich aus Art. 20 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-VisaVO 2018) als Angehöriger der im Anhang II der Verordnung genannten Staaten ergebenden 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in der Bundesrepublik aufgehalten.
28 Dies begründet für sich genommen einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union i.S.d. Art. 24 Abs. 2 lit. c. Verordnung (EU) 2018/1806. Es ist aber dennoch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon auszugehen, dass die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit im Bundesgebiet darstellt. Soweit diese Annahme der Beklagten auf einer individuellen Bewertung der Beklagten beruht, in der die persönlichen Umstände des Klägers und die Auswirkungen der Einreiseverweigerung berücksichtigt wurden, ist diese fehlerhaft. Dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 24 Abs. 1 lit. a Verordnung (EU) 2018/1806 ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1806, der nach Absatz 1 verlangt, dass Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen […]. Sie findet ihre Stütze auch im 31. und 32. Erwägungsgrund der Verordnung, wonach Ausschreibungen nicht länger als für den spezifischen Zweck, zu dem die Eingabe erfolgte, erforderlich im SIS gespeichert werden und die Eingabe einer Ausschreibung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt.
29 Es kann hier dahinstehen, ob die individuelle Bewertung zum Zeitpunkt der Ausschreibung im Anschluss an die Ausreise am 27.07.2025 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach. Jedenfalls entspricht sie ihm jetzt nicht (mehr).
30 Der Kläger hat am 15.09.2025 die deutsche Staatsangehörige Frau B. geheiratet. Es bestehen für die Kammer derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Scheinehe handelt, die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Heiratsurkunde unecht sein sollte oder der Wirksamkeit der Eheschließung Gründe entgegenstehen. Entsprechendes hat die Beklagte auch nicht substantiiert vorgetragen, sondern vielmehr auf die bloße Möglichkeit abgestellt, es liege keine wirksame Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen vor. Zudem hat der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje bereits am 08.12.2025 einen Visumsantrag zur Familienzusammenführung gestellt. Nachdem dort keine Entscheidung getroffen wurde, hat er Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Der Kläger ist damit nach Auffassung der Kammer offensichtlich gewillt, die nationalen Vorschriften und die Rechtsvorschriften der Union einzuhalten, um in die Bundesrepublik bzw. das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Gegenteilige Anhaltspunkte wurden von der Beklagten weder substantiiert vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Das Abstellen der Beklagten auf die bereits erfolgte Ausweisung im Jahr 2021 bildet die derzeitige Sachlage nicht ab. Der Kläger hat vielmehr gezeigt, dass er - entgegen seines früheren Verhaltens - nunmehr willens ist, die für ihn maßgeblichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt zu achten. Das Aufrechterhalten der Ausschreibung stellt sich daher als unverhältnismäßig dar.
31 Der sich somit ergebende Löschungsanspruch ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO ausgeschlossen. […]