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LG Wiesbaden

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Zitieren als:
LG Wiesbaden, Beschluss vom 04.08.2026 - 4 T 74/26 - asyl.net: M34363
https://www.asyl.net/rsdb/m34363
Leitsatz:

Verletzung des rechtlichen Gehörs:

1. § 62d AufenthG a.F. (Bestellung einer anwaltlichen Vertretung) knüpft nur an das objektive Vorhandensein einer anwaltlichen Vertretung an. Es stellt keinen die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung begründenden Verfahrensfehler dar, wenn Betroffene zur Wahl der anwaltlichen Vertretung nicht hinzugezogen werden.

2. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit liegt nicht vor, wenn Verfahrensbevollmächtigte als vorbereitende organisatorische Maßnahme im Vorfeld der eigentlichen Anhörung bzw. Vorführung anwesend sind.

3. Jedoch wird das rechtliche Gehör abgeschnitten, wenn davon auszugehen ist, dass der Haftantrag nicht vollständig übersetzt wurde. Denn es ist offenkundig nicht zu bewerkstelligen, innerhalb von 16 Minuten einen 9 ½-seitigen Haftantrag zu übersetzen und zusätzlich unter anderem den Dolmetscher zu belehren, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, die Betroffene zu belehren und den Haftbeschluss zu verkünden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftbeschluss, faires Verfahren, rechtliches Gehör, Rechtsanwalt, Beiordnung, Grundsatz der Öffentlichkeit, Haftantrag,
Normen: AufenthG § 62d, GVG § 170, FamFG § 62
Auszüge:

[…]

Die Betroffene ist aserbaidschanische Staatsangehörige und reiste am … 2018 ins Bundesgebiet ein. […]

Am 28.05.2025 händigte die Betroffene ihren neuen Reisepass an die zuständige Ausländerbehörde aus. Ihr wurde daraufhin eine Duldung nach 60a Abs. 2. S. 1 AufenthG bis zum 02.03.2026 ausgestellt.

Mit Schreiben vom 13.02.2026 per PZU wurde die Betroffene zu einem Ausreiseplanungsgespräch geladen. Der Termin wurde weder bestätigt, noch wahrgenommen.

Die Ausländerbehörde hat daraufhin am 02.03.2026 einen Antrag auf vorläufige Freiheitsentziehung und Ausreisegewahrsam gestellt […].

Mit Beschluss vom 09.03.2026 hat das Amtsgericht die Freiheitsentziehung der Betroffenen gemäß einstweiliger Anordnung nach § 427 FamFG i.V.m. § 106 Abs. 2 AufenthG für den Fall der Festnahme im Zeitraum vom 10.03.2026 bis 16.03.2026 angeordnet. […]

Mit angefochtenem Beschluss vom 10.03.2026 hat das Amtsgericht bis zum Abschluss des Abschiebungsverfahrens gemäß den §§ 58, 62b Abs. 1 und § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 417 FamFG bis zur endgültigen Abschiebung in der 12. Kalenderwoche 2026, längstens jedoch bis zum 18.03.2026 Ausreisegewahrsam angeordnet. […]

Die Kammer hat mit Beschluss vom 07.05.2026 Rechtsanwalt … als Verfahrensbevollmächtigten entlassen und der Betroffenen für die Dauer des weiteren Verfahrens Rechtsanwalt Fahlbusch gemäß § 62d AufenthG beigeordnet.

Rechtsanwalt Fahlbusch hat mit Schriftsatz vom 5.7.2026 die Beschwerde, gerichtet auf Feststellung, dass der angefochtene Beschluss die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat, begründet […].

In der Beschwerde wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gerügt, weil der Betroffenen keine Wahlmöglichkeit eröffnet worden sei, vor der Anhörung einen Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet zu bekommen. Außerdem sei gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen worden, weil Rechtsanwalt … vor seiner Beiordnung und der Entscheidung der Betroffenen bereits im Sitzungssaal anwesend gewesen sei. Es sei nicht erkennbar, dass die vollständige Ausländerakte vor Erlass der Entscheidung vorgelegen habe und eingesehen worden sei. Eine ordnungsgemäße Anhörung habe ebenfalls nicht vorgelegen, da es zeitlich nicht möglich gewesen sei, zwischen 14:53 und 15:09 Uhr die aus dem Protokoll ersichtlichen Verfahrensschritte durchzuführen. Allein die Übersetzung eines 9-seitigen eng gedruckten Haftantrags sei in dieser Zeit nicht zu schaffen gewesen. Auch stelle der Haftbeschluss weitgehend eine Übernahme des Hauptantrags dar. Eine eigene eigenständige haftrichterliche Entscheidung sei nicht erkennbar. Auch habe das Amtsgericht sein Ermessen nicht ausgeübt. Es sei mit keinem Wort auf die Angaben der Betroffenen im Anhörungstermin (Krankheit, Pflegestufe 3) eingegangen worden. Dies wäre geboten gewesen, da möglicherweise eine mildere Maßnahme als eine Haftanordnung denkbar gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der Beschwerde Bezug genommen […].

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses gerichtete Beschwerde ist gemäß § 62 FamFG statthaft und zulässig und sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen […].

Ausgehend hieivon war es nicht schon verfahrensfehlerhaft, sondern vielmehr geboten, Rechtsanwalt … nach § 62d FamFG beizuordnen, da die Betroffene zum damaligen Zeitpunkt keinen Anwalt hatte und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein ausgewählter Bevollmächtigter zur Verfügung stand und verfahrensfehlerhaft übergangen wurde. Dass die Betroffene ausweislich des Protokolls nicht ausdrücklich befragt wurde, ob sie einen Anwalt ihrer Wahl hinzugezogen haben möchte, stellte keinen die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung begründenden eigenständigen Verfahrensfehler dar, weil § 62d FamFG an das objektive Vorhandensein eines Vertreters anknüpft, nicht an eine bestimmte Form der Ermittlung.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit lag ebenfalls nicht vor. § 170 GVG schützt die Durchführung der gerichtlichen Anordnung vor unbefugter Öffentlichkeit, sie erfasst jedoch nicht vorbereitende oder organisatorische Maßnahmen. Eine vorbereitende organisatorische Maßnahme ist die Anwesenheit eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorfeld der eigentlichen Anhörung bzw. Vorführung. Diese unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 170 GVG […]. Hinzu kommt, dass nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Nichtöffentlichkeit eines Verfahrens grundsätzlich nicht dazu dient, die Anwesenheit eines zur Rechtswahrnehmung befugten Anwalts zu verhindern, wenn dessen Teilnahme gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Rechtsbeistand eines Zeugen).

Allerdings hat der Beschluss des Amtsgerichts die Betroffene in ihren Rechten deshalb verletzt, weil ihr rechtliches Gehör abgeschnitten wurde. Es erscheint aus Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass der Betroffenen im Rahmen der Anhörung der vollständige Antrag der Ausländerbehörde und die Vernehmung übersetzt und auf sämtliche anderen im Protokoll festgehalten Formalien, insbesondere auch die Anhörung der Betroffenen mit Dolmetscher in der Zeit zwischen 14:53 Uhr und 15:09 Uhr durchgeführt wurden. Der Haftantrag hat einen Umfang von 9 1/2 Seiten. Sämtliche im Protokoll festgehaltenen Verfahrensschritte zwischen 14:53 Uhr (Beginn der Anhörung) und 15:09 Uhr (Verkündung des Beschlusses) sind in 16 Minuten offenkundig nicht zu bewerkstelligen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Haftantrag der Betroffene nicht vollständig vorgelesen und übersetzt wurde, was mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu vereinbaren ist. […]