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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2026 - A 12 S 1278/25 - asyl.net: M34364
https://www.asyl.net/rsdb/m34364
Leitsatz:

Auswertung von Herkunftslandinformationen: 

“Bei der Bewertung von Herkunftslandinformationen im Asylverfahren sind die Autorität und die Reputation der Autoren, die Gründlichkeit der durchgeführten Untersuchungen, die Konsistenz der Schlussfolgerungen und deren unabhängige Bestätigung durch andere Quellen als relevante Faktoren zu beachten. In diesem Zusammenhang ist, um die Gründlichkeit der Untersuchungen und Feststellungen zu bewerten, auch von Relevanz, ob und in welcher Weise Quellen in den Herkunftslandinformationen angegeben werden und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Quellen für die Öffentlichkeit überprüfbar sind.”

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Asylverfahren, Erkenntnismittel, Türkei, Kurden, Militärdienst, gefahrerhöhende Umstände, Gewissensentscheidung, Herkunftslandinformationen, Musterungsflucht, Wehrdienstentziehung,
Normen: AsylG aF § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, EMRK Art. 9, RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 5, VwGO § 108 Abs. 1
Auszüge:

[…]

cc) Weiter kann der Kläger auch aus dem Umstand, dass sein Onkel für die HPG gekämpft hat und auf einer wohl der PKK nahe stehenden Website als Märtyrer geführt wird, keine begründete Furcht vor Verfolgung während des Wehrdienstes ableiten. Es lässt sich den Erkenntnismitteln zu den Verhältnissen während des Wehrdiensts nicht entnehmen, dass Angehörige von PKK-Mitgliedern oder auch Personen, die sich bewaffnet gegen den türkischen Staat gestellt haben, während des Wehrdiensts in menschenrechtswidriger Weise anders behandelt würden als andere Wehrpflichtige. Auch lässt sich nicht feststellen, dass kurdische Wehrpflichtige regelmäßig in einer solchen Weise anders behandelt würden.

(1) Den Erkenntnismitteln ist zwar zu entnehmen, dass es eine Reihe von Beispielen für Misshandlungen von Angehörigen von Minderheiten in der Armee gibt […]. Hinsichtlich der Bedingungen, unter denen Wehrpflichtige ihren Dienst in den türkischen Streitkräften zu versehen haben, lässt sich feststellen, dass einige Wehrpflichtige Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt sind, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die türkische Regierung hat solche Vorfälle nicht systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber preis. Das Verteidigungsministerium vermeidet es, die Zahl der verdächtigen Todesfälle von Soldaten zu melden. Die letzten vom Ministerium gemeldeten Daten beziehen sich auf den Zeitraum zwischen 2000 und 2012, in dem nach offiziellen Angaben 934 Soldaten unter verdächtigen Umständen starben. Die türkische Menschenrechtsvereinigung IHD vermeldete für das Jahr 2021 mindestens 22 Todesfälle während der Dienstausübung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Stand 06.08.2025, S. 125 f.). Für die ersten elf Monate des Jahres 2022 lässt sich dem "Country Report on Human Rights Practices: Turkey" des US Department of State (Section 1 lit. c) entnehmen, dass Berichten der türkischen "Human Rights Association" und der "Human Rights Foundation of Turkey" zufolge mindestens zehn Wehrdienstleistende infolge von Unfällen oder unter verdächtigen Umständen gestorben seien.

(2) (a) Laut der Stiftung "Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği" (Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle) starben zwischen den Jahren 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Militärkasernen, wobei diese Zahlen teilweise als Schätzung ausgewiesen werden (so ausdrücklich USSD, 2021 Report on International Religious Freedom, Juni 2022, S. 10). Unter Bezugnahme auf diesen auch vom österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Bericht führt das US Department of State im International Religious Freedom Report for 2021 (S. 10) aus, dass 80 Prozent derjenigen, die während ihres Wehrdienstes starben, entweder alevitischer oder kurdischer Herkunft gewesen seien. Auf diese Aussagen nimmt das UK Home Office weiterhin Bezug (UK Home Office, Country Policy and Information Note; Turkey: Military Service, Juli 2025, S. 36).

(b) Aus den Angaben der von verschiedenen Erkenntnismitteln zitierten Aussagen der Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle lässt sich eine erhöhte Gefährdung kurdischer Wehrdienstleistender für den Senat nicht herleiten. Denn die Angaben sind schon nicht hinreichend verlässlich, der Senat kann sie seiner Überzeugungsbildung daher nicht zugrunde legen.

(aa) Bei der Bewertung von Herkunftslandinformationen sind die Autorität und die Reputation der Autoren, die Gründlichkeit der durchgeführten Untersuchungen, die Konsistenz der Schlussfolgerungen und deren unabhängige Bestätigung durch andere Quellen als relevante Faktoren zu beachten […]. In diesem Zusammenhang ist, um die Gründlichkeit der Untersuchungen und Feststellungen zu bewerten, auch von Relevanz, ob und in welcher Weise Quellen in den Herkunftslandinformationen angegeben werden und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Quellen für die Öffentlichkeit überprüfbar sind […].

(bb) Gemessen hieran kann der Aussage der Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle zu der Anzahl von im Wehrdienst verstorbenen Wehrpflichtigen keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.

Es kann nämlich nicht nachvollzogen werden, anhand welcher Daten diese Organisation die konkrete Anzahl und die ethnische Zusammensetzung der Todesfälle bestimmt hat, zumal die türkischen Behörden keine Angaben zu den Wehrpflichtigen auf der Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit machen. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, wie diese Organisation ohne entsprechende offizielle Statistiken diese Zahlen überhaupt hat erheben können. Vor allem aber ergeben sich aus dem Bericht keine Hinweise zu den Todesumständen im Einzelnen oder zu sonstigen Umständen, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine systematische Diskriminierung von Kurden beim Ableisten des Militärdiensts ableiten ließen […]. Auch weil diese Vereinigung seit dem Jahr 2021 nicht mehr mit weiteren Berichten in Erscheinung getreten ist, aber auch nicht über eine freiwillige oder erzwungene Auflösung berichtet wurde, fehlt der Quelle die hinreichende Autorität. Es ist auch zu beachten, dass sie zwar in anderen Herkunftslandinformationen zitiert wird, aber eine eigenständige Bestätigung des Inhalts in anderen Berichten fehlt. Schließlich ist in den Blick zu nehmen, dass sich auch nur annähernd vergleichbar hohe Zahlen in keinem der aktuellen Lageberichte finden, sondern diese, wenn sie überhaupt auf etwaige Gefahren für Leib und Leben während des Wehrdienstes eingehen, weiterhin auf die Aussagen der Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle aus dem Jahr 2021 verweisen. Weder finden sich in den Sekundärquellen nachvollziehbare Verweise auf die Primärquelle, nämlich die Aussagen der Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle, noch ist diese Primärquelle selbst zugänglich. Die führende Sekundärquelle ist der 2021 Report on International Religious Freedom von Juni 2022 des US Department of State. Damit erweist sich diese entsprechende Herkunftslandinformation als nicht verlässlich genug, um sich die volle Überzeugung von der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben zu bilden.

Der Senat ist sich bei dem Teil der Würdigung, der auf fehlende aktuellere Quellen für Gefahren für Leib und Leben während des Wehrdiensts abstellt, bewusst, dass die Anzahl der relevanten und verlässlichen Quellen aufgrund der weltpolitischen Lage reduziert ist. Er schließt sich insbesondere der in der Literatur vertretenen Ansicht an, dass die Berichte des US Department of State wegen der erheblichen politischen Einflussnahme auf den Inhalt nicht mehr geeignet sind, ein repräsentatives und umfassendes Bild der Menschenrechtslage in den Herkunftsländern zu vermitteln […]. Doch auch unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Verknappung relevanter Herkunftslandinformationen aus gesichert seriöser Urheberschaft bleibt es dabei, dass die fehlende Fortschreibung der Angaben der Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle entweder durch eine Nachfolgemitteilung bzw. einen Nachfolgebericht oder durch ein inhaltliches Anknüpfen durch andere Berichte über die Situation von Wehrdienstleistenden ein Teil der Begründung dafür ist, weshalb von den diesbezüglichen Angaben nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr für Wehrdienstleistende geschlossen werden kann.

(3) Die damit als relevant zu würdigenden Erkenntnismittel zu Gefährdungen von Wehrdienstleistenden während des Wehrdiensts lassen schon aufgrund der Anzahl der Opfer, aber auch weil nicht aufgeführt wird, wie viele der Toten Opfer von Unfällen geworden sind, keinen Rückschluss auf eine systematische menschenrechtswidrige Behandlung von Wehrdienstleistenden und damit auch nicht auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von (zukünftig) Wehrdienstleistenden zu. Insbesondere die vom Senat zugrunde zu legenden aktuellsten Zahlen von zehn bis 22 Todesfällen im Jahr lassen einen Rückschluss auf systematische Misshandlungen nicht zu.

(4) Die somit fehlenden Erkenntnisse zu einer systematischen Diskriminierung lassen sich auch nicht - wie der Kläger meint -, damit "überbrücken", dass eine besondere Gefährdung für Personen bestehe, die eine Nähe zu als oppositionell wahrgenommenen Personen sowie vermeintlichen Terroristen aufweisen. Der Kläger stützt sich insoweit auf das Gutachten von Pro Asyl "Zur Lage der Justiz in der Türkei" aus dem September 2024. Die dortigen, mit der Berufungsbegründung zitierten Erwägungen enthalten ebenso nichts zur Praxis in den türkischen Streitkräften wie die im gleichen Zusammenhang angeführten Zitate aus den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, des Verwaltungsgerichts Düsseldorf oder des Verwaltungsgerichts Darmstadt. Die behauptete Korrelation zwischen extralegalen Strafmaßnahmen - insbesondere gegenüber Familienangehörigen (ehemaliger) Mitglieder der PKK - und einem Anstieg physischer Gewalttaten während des Wehrdiensts lässt sich durch nichts belegen. Anders als dies etwa in Fällen von totalitären Regimen, die weitgehend außerhalb rechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, mit der Folge, dass Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen, der Fall sei kann […], vermag der Senat einen Rückschluss von Erkenntnisquellen, die sich mit anderen konkreten oder allgemeinen Fragen der Menschenrechts- und Verfolgungssituation beschäftigen, auf die Situation für Wehrdienstleistende während ihrer Dienstzeit nicht zu ziehen. Denn es ist gerade nicht so, dass über die Situation von Wehrdienstleistenden keine Informationen vorlägen. Vielmehr lässt sich aus den berichteten Einzelfällen kein Muster ableiten, das zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber allen kurdischen Wehrdienstleistenden oder auch gegenüber bestimmten Gruppen kurdischer Wehrdienstleistender führen könnte. Hinzu kommt, dass der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht hat, dass sein Bruder während seines Wehrdiensts physische Gewalt erfahren hätte, was jedenfalls bezogen auf die Bedeutung der Verwandtschaft zum gemeinsamen Onkel und zum gemeinsamen Vater für eine mögliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ein (weiteres) maßgebliches Indiz ist, dass eine solche Gefährdung nicht im erforderlichen Maß feststellbar ist. […]