BlueSky

VG Köln

Merkliste
Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 11.06.2026 - 3 K 4975/24.A - asyl.net: M34367
https://www.asyl.net/rsdb/m34367
Leitsatz:

Flüchtlingsschutz für syrische Frau: 

Auch wenn eine Gruppenverfolgung von Frauen in Syrien nicht angenommen werden kann, sind Frauen Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Frauen, die die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vertreten, haben ein höheres Risiko, verfolgt zu werden und können im Einzelfall Flüchtlingsschutz erhalten.  

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Syrien, Frauen, geschlechtsspezifische Verfolgung, soziale Gruppe, Gleichberechtigung
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4
Auszüge:

[…]

Die Klägerin hat schlüssig und substantiiert vorgetragen, zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu gehören, und zwar zu der Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Begleitung in Syrien, und deswegen befürchten muss, in ihrem Herkunftsland Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Im Einzelnen:

1.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - vgl. zur Definition dieser Begriffe § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb seines Herkunftslands befindet. […]

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95, an deren Art. 2 Buchst. d) die Definition des Flüchtlingsbegriffs in § 3 Abs. 1 AsylG anknüpft, nicht nur im Lichte der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie, sondern auch unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der übrigen in Art. 78 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeführten einschlägigen Verträge auszulegen. Zu diesen Verträgen gehören u. a. auch das in Istanbul geschlossene Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden: Istanbul-Konvention) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (nachfolgend CEDAW) […].

Wie die Art. 1 und 3 und Art. 4 Abs. 2 der Istanbul-Konvention bestätigen, umfasst die Gleichstellung von Frauen und Männern u. a. das Recht jeder Frau, vor geschlechtsspezifischer Gewalt geschützt zu werden, das Recht, nicht zur Eheschließung gezwungen zu werden, sowie das Recht, sich für oder gegen einen Glauben zu entscheiden, ihre eigenen politischen Meinungen zu haben und zu äußern und ihre eigenen Lebensentscheidungen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Berufswahl oder Tätigkeiten im öffentlichen Raum, frei zu treffen. Gleiches gilt für die Art. 3, 5, 7, 10 und 16 des CEDAW […].

Die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, stellt ein angeborenes Merkmal dar und reicht daher aus, um die erste Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) AsylG zu erfüllen. Ferner können Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal haben, wie z.B. ein anderes angeborenes Merkmal, oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, wie eine besondere familiäre Situation (wie etwa der Umstand, sich einer Zwangsehe entzogen zu haben, oder als verheiratete Frau den Haushalt verlassen zu haben), oder aber Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für ihre Identität oder ihr Gewissen sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten, dadurch diese Voraussetzung erfüllen […].

Die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern setzt insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraus, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. Unter diesen Umständen kann die tatsächliche Identifizierung einer Drittstaatsangehörigen mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) AsylG als "[ein Merkmal] oder eine Glaubensüberzeugung [angesehen werden], die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass [die] Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten" […].

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung für die Identifizierung einer "bestimmten sozialen Gruppe" i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) AsylG, die sich auf die "deutlich abgegrenzte Identität" der Gruppe im Herkunftsland bezieht, ist festzustellen, dass Frauen eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen besitzen können. Ob sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden, hängt von der sie umgebenden Gesellschaft ab. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z. B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands […].

Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm angesehen werden kann, oder Frauen, die eine solche Norm brechen, indem sie diese Ehe beenden, können als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland angesehen werden, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt […].

Die Erkenntnislage zu Frauen in Syrien stellt sich wie folgt dar: […]

Zusammengefasst können Frauen in ganz Syrien Diskriminierungen und (geschlechtsspezifischer) Gewalt ausgesetzt sein. Das konkrete Risiko für die einzelne Frau, Opfer von Übergriffen zu werden, hängt allerdings von zahlreichen Umständen des Einzelfalls ab, u. a. von der Herkunftsregion, der Existenz einer schutzbereiten und schutzfähigen männlichen Person, der kulturellen und sozialen Stellung und der Persönlichkeit/dem Verhalten der Betroffenen.

2.

Verfolgungshandlungen, die die notwendige Dichte erreichen, um für alle Frauen unabhängig von den konkreten Umständen eine Gruppenverfolgung in Syrien anzunehmen, liegen nicht vor, was (soweit ersichtlich) in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einheitlich beurteilt wird […].

Es lässt sich den vorstehenden Erkenntnissen auch nicht entnehmen, dass alle syrischen Frauen, die den Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern einfordern, landesweit Verfolgung im Sinne einer Gruppenverfolgung befürchten müssen. Allerdings ist dies ein Faktor, der das Risiko, Verfolgung ausgesetzt zu sein, deutlich erhöht und daher mit hohem Gewicht in die Verfolgungsprognose einzustellen ist. Zudem ist dieser Umstand auch von erheblichem Gewicht für die Frage, ob der Betroffenen individuelle Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit droht. Hierfür ist jedoch die Identifikation eines konkreten Akteurs erforderlich. […]

c. Die Klägerin wäre bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen von ihrer in ihrer Heimat lebenden Großfamilie ausgesetzt.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass ihre Großfamilie eine konservative Gesinnung hat. Insbesondere hat die Klägerin emotional bewegt und glaubhaft berichtet, dass ihre Familienangehörigen ihre Schwester töten würden, da sie es ablehne, ein Kopftuch zu tragen. Daneben hat sie gewalttätige Übergriffe auf sich, ihre Mutter und Cousine durch Familienmitglieder anschaulich geschildert. Sie habe gesehen, wie ihr Vater ihre Mutter gewürgt und geschlagen habe, wenn sie seine Wünsche nicht erfüllt hätte. Ihre Cousine sei trotz bestehender Schwangerschaft auf der Straße von ihrem Mann geschlagen worden. Ein "Nein" der Frauen werde in ihrer Familie nicht akzeptiert, stattdessen folgten Schläge oder Ohrfeigen. Für eine konservative Gesinnung der Familienangehörigen spricht überdies, dass auch die Mutter der Klägerin während der Zeit der Übergriffe durch den Vater der Klägerin trotz Kenntnis geschwiegen hat und seit der Flucht versucht, die Klägerin zu einer Heirat zu motivieren. Das Gericht hält die Befürchtung der Klägerin vor diesem Hintergrund für glaubhaft, dass nach einer Rückkehr in ihren Heimatort die dort verbliebene Großfamilie ihre Einstellung nicht akzeptieren und sie zu einem "tradierten" Leben und der Heirat mit einem Mann zwingen würde, bei dem sie kein Mitspracherecht hätte. Weitergehend besteht nach ihrer glaubhaften Schilderung für die Klägerin die Gefahr drastischer Gewaltmaßnahmen durch ihre Familienangehörigen, da sie außerhalb einer Ehe ihre Jungfräulichkeit während einer in Deutschland geführten Beziehung verloren hat, was nach der Erkenntnislage als besonders verwerflich und Schädigung der Ehre der Familie angesehen wird. […]