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OLG Bamberg

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Zitieren als:
OLG Bamberg, Beschluss vom 15.07.2026 - 12 Wx 2/25 e - asyl.net: M34370
https://www.asyl.net/rsdb/m34370
Leitsatz:

Eheschließung vor der somalischen Botschaft: 

Eine Ehe ist wirksam geschlossen, wenn sich eine*r der Verlobten - hier die Ehefrau - bei der Trauung nicht im Botschaftsgebäude, sondern davor aufhält, während der Eheschließung mit den übrigen Beteiligten über Videotelefonie in Kontakt steht und vor der Eheschließung persönlich mit dem Konsularbeamten gesprochen hat. Im weitesten Sinne hat die Eheschließung so bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verlobten stattgefunden. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Ehe, Eheschließung, Wirksamkeit der Eheschließung, persönliche Anwesenheit, Botschaft, Auslandsvertretung, Konsulat, Somalia,
Normen: EGBGB Art. 13 Abs. 4
Auszüge:

[…]

1 Die Betroffenen ..., geb. am … 1997, und ..., geb. am … 1999, beide somalische Staatsangehörige, erstreben die Nachbeurkundung ihrer vor der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in Berlin geschlossenen Ehe.

I.

2 1. Die Verlobten hatten sich am … 2025 zur Botschaft der Bundesrepublik Somalia in Berlin begeben. Der konsularische Vertreter der Bundesrepublik Somalia, S. begrüßte beide Verlobten zunächst vor der Botschaft und fragte sie nach ihrem Anliegen. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Botschaft kehrte er zu den Verlobten vor die Botschaft zurück und fragte beide, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollten, was beide bejahten. Frau ... wollte die Botschaft nicht betreten, weil ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war und sie große Furcht vor Schwierigkeiten in diesem Verfahren hatte. Auf Anweisung des konsularischen Vertreters Somalias blieb sie daher vor der Botschaft, ihr Verlobter ... begab sich in die Botschaft. Bei der anschließenden Eheschließung hatte ... durch das geöffnete Fenster der Botschaft und über ein Video-Telefonat persönlichen Kontakt zum konsularischen Vertreter Somalias und zu ihrem Verlobten .... Die Botschaft der Bundesrepublik Somalia stellte den Ehegatten unter dem .. 2025 eine Heiratsurkunde aus, mit der sie bestätigte, dass die in der Botschaft zwischen den Betroffenen geschlossene Ehe rechtsgültig sei und trug die Eheschließung in das Register der somalischen Botschaft in Berlin ein. […]

II.

8 Die gemäß § 53 Abs. 2 PStG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Standesamtes der Stadt … ist in der Sache begründet, weil die Ehe zwischen den Beschwerdeführern nach Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB formwirksam nach somalischem Recht geschlossen worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, so dass die Eheschließung nach § 34 Abs. 2 PStG nachzubeurkunden ist.

9 Nach Art. 13 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB kann eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. […]

12 3. Die Ehe ist in der nach dem Recht des ermächtigenden Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden. […]

15 4. Auch die weitere Voraussetzung, nämlich dass die Eheschließung v o r der ordnungsgemäß ermächtigten Person erfolgen muss, ist unter den konkreten Umständen der Eheschließung der Betroffenen erfüllt.

16 a) Bei dem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um ein Formerfordernis des deutschen Rechts, das neben den Formerfordernissen des Heimatrechts der Eheschließenden erfüllt sein muss [...].

17 Wie das Merkmal zu verstehen ist, ist streitig.

18 aa) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2024 – XII ZB 244/22 (=BGHZ 241, 377) gibt darüber keine Auskunft, ihr liegt nämlich eine Eheschließung nach Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB zugrunde und die Ausnahmevorschrift des Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB war – wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt hat [...] – im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht anwendbar.

19 bb) Bei der Eheschließung der Betroffenen geht es gerade nicht um den viel diskutierten Fall, dass Eheschließende in Deutschland über eine Videoübertragung vor einem Trauungsorgan im Ausland (z.B. in den USA) eine Ehe schließen. Die Betroffenen als Eheschließende befanden sich vielmehr genauso wie das Trauungsorgan, der konsularische Vertreter der Bundesrepublik Somalia, in Deutschland, nämlich in der Rheinstraße in Berlin.

20 cc) In der Literatur werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wann im Fall einer Eheschließung durch einen Konsularbeamten das Tatbestandsmerkmal "vor der ordnungsgemäß ermächtigten Person" in Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB erfüllt ist. Kontrovers wird die Frage insbesondere für Konstellationen diskutiert, in denen das Heimatrecht der Eheschließenden eine reine Konsensualehe – wie etwa in Korea oder Japan oder auch das islamische Recht – vorsieht.

21 Nach einer Meinung ist dabei die persönliche Anwesenheit der Eheschließenden und des Trauungsorgans bei der Eheschließung nicht – unbedingt – erforderlich. So führt Stürner [...] aus, dass eine persönliche, gleichzeitige Anwesenheit der Eheschließenden nicht erforderlich sei. Weitere Voraussetzungen nennt er nicht. Hepting/Dutta [...] erläutert, dass das Formerfordernis genauso zu verstehen sei wie in § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für die als problematisch eingeschätzten Fälle, in denen das Heimatrecht der Eheschließenden die Mitwirkung der Trauungsperson nicht als konstitutives Element der Eheschließung ansieht, sondern die Ehe – wie im islamischen Recht – als privates Rechtsgeschäft begreift, stellt er darauf ab, dass Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB eine Ausnahme von Satz 1 – dem Vorrang der Inlandsform – darstellt und die deutschen Formvorschriften gerade durchbrochen werden sollen. Nach seiner Auffassung soll es daher für eine Eheschließung "vor" der ermächtigten Person ausreichen, dass die Trauungsperson hoheitlich tätig wird, sie bei der Eheschließung anwesend ist und diese beurkundet. Auch Coester [...] hält im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift – nämlich dass die Trauungswirksamkeit durch den fremden Staat gesichert werden solle – die konstitutive Mitwirkung des Trauungsorgans für entscheidend, so dass nicht unbedingt eine persönliche gleichzeitige Anwesenheit der Verlobten erforderlich sei.

22 Dagegen verlangt Mankowski [...] ohne Ausnahme eine gleichzeitige, persönliche Anwesenheit der Eheschließenden vor dem Trauorgan. Weil der Gesetzeswortlaut dadurch, dass die Verlobten die Ehe "vor" der ermächtigten Person schließen müssten, zum Ausdruck bringe, dass der beiderseitige, persönlich erklärte Konsens zentrales und notwendiges Element der Eheschließung im Inland sei, werde damit eine gewisse formelle Zeremonie, eben ein staatlicher Akt im weiteren Sinn, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Verlobter verlangt. Das deutsche Recht bestehe auf gleichzeitiger Anwesenheit der ihren Konsens erklärenden Eheleute vor einer staatlich ermächtigten Person. Muslime könnten "vor" einem ermächtigten Konsul eine auch vom deutschen Recht anerkannte Ehe schließen, wenn die beiden Verlobten und das Trauungsorgan gleichzeitig anwesend seien [...].

23 b) Aufgrund der besonderen Konstellation, in der die Betroffenen die Ehe geschlossen haben, kommt es letztendlich nicht auf diese unterschiedlichen Auffassungen an, denn nach jeder der vertretenen Meinungen haben die Betroffenen die Ehe "vor" dem Konsularbeamten der Bundesrepublik Somalia als ermächtigter Person geschlossen.

24 Stellt man auf die konstitutive Mitwirkung des Trauungsorgans ab, das die Trauungswirkung durch den fremden Staat sichern soll, wie Coester und Hepting/Dutta, so ist diese Voraussetzung erfüllt. Der Konsularbeamte hat hoheitlich gehandelt. Er hat mit beiden Eheschließenden persönlich gesprochen, sie nach ihrem Ehewillen befragt, die anschließende Eheschließung fand vor ihm und vor zwei Zeugen statt. Er hat die Eheschließung in der erforderlichen Form registriert.

25 Aber auch wenn man mit Mankowski eine gleichzeitige Anwesenheit der beiden Verlobten bei der Eheschließung vor dem Trauungsorgan verlangt, wird man das unter den konkreten Umständen des Falles nicht verneinen können. Denn die Ehefrau befand sich bei der Trauung nicht an einem völlig anderen Ort als die übrigen Beteiligten und war bei der Eheschließung nicht lediglich über Videotelefon und ohne persönlichen Kontakt zugeschaltet. Zwar befand sie sich nicht in den Räumen der Botschaft selbst, war aber während der Eheschließung persönlich unmittelbar vor der Botschaft anwesend und hatte durch das geöffnete Fenster und das Videotelefon direkten Kontakt in die Botschaftsräume zum Konsularbeamten und zu .... Der Konsularbeamte hatte unmittelbar vor der Eheschließung mit ihr persönlich gesprochen. Er hat die Ehe anschließend registriert. In der Gesamtschau dieser Umstände ergibt sich, dass ein staatlicher Akt im weitesten Sinne bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verlobten stattgefunden hat, der das Anliegen des deutschen Rechts erfüllt, nämlich einerseits keine reine Konsensehe zuzulassen und andererseits doch die ausländische Form zur Geltung zu bringen, wie Mankowski [...] es verlangt. […]