Abschiebungsandrohung gegen unbegleitete Minderjährige setzt geklärte Aufnahme voraus:
Eine Abschiebungsandrohung gegen unbegleitete Minderjährige ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht erfüllt sind. Eine Behörde hat sich bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung zu vergewissern, dass im Rückkehrstaat ein Mitglied der Familie, eine zur Personensorge berechtigte Person oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung zur Verfügung steht.
(Leitsätze der Redaktion; siehe dazu: EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19 TQ gg. Niederlande (Asylmagazin 7-8/2021, S. 296 f.) - asyl.net: M29221)
[…]
7 Der Hilfsantrag, der sich gegen die mit Bescheid vom 15. Dezember 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2026 verfügte Abschiebungsandrohung richtet, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22. Dezember 2025 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel […] hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
8 Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. […]
10 Die Abschiebungsandrohung ist bereits rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht erfüllt sind. Gemäß § 58 Abs. 1a AufenthG hat sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
11 Nach der bisherigen Rechtsprechung wirkte § 58 Abs. 1a AufenthG systematisch als rechtliches Vollstreckungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dilatorischer Wirkung […].
12 Diese Rechtslage lässt sich nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 in der Rechtssache C-441/19 zu Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG nicht (mehr) mit Unionsrecht vereinbaren, da bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG bzw. des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu prüfen sind […]. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen hängt also zusätzlich davon ab, ob bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung die Prüfung, ob der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, erfolgt ist […].
13 Dies ist vorliegend nicht in hinreichendem Maße erfolgt. Entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen. In diesem Rahmen muss sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung steht […]. Die Ausländerbehörden müssen sich in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern auch tatsächlich erfolgen wird, dass also die konkrete Möglichkeit der Übergabe besteht. Die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Ausländers z.B. an Verwandte, die sich im Herkunftsland aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss, reicht nicht aus. Insbesondere ist auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention zu beachten, wonach das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, etwa auch bei der Beurteilung der Eignung einer Aufnahmeeinrichtung. Wenn die Ausländerbehörde sich von der konkreten Möglichkeit der Übergabe vergewissert hat, hat sie dem Minderjährigen über seinen gesetzlichen Vertreter das Ergebnis ihrer Ermittlungen mitzuteilen […].
14 Dass sich der Antragsgegner von der Möglichkeit der Übergabe der Antragsteller an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung überzeugt hat, ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich. Erst recht erfolgte keine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation der Antragsteller. Zwar dürfte die abstrakte Möglichkeit bestehen, die Antragsteller an deren – nach dem Vortrag der Antragsteller – in Armenien lebende Mutter zu übergeben, dass aber eine konkrete Kontaktaufnahme erfolgt ist oder dem Antragsgegner jedenfalls die Anschrift oder der genaue Aufenthaltsort der Kindsmutter bekannt ist, ergibt sich aus der Akte nicht. Der Antragsgegner hat lediglich vorgetragen, dass eine begleitete Abschiebung und eine Übergabe an die Kindsmutter beabsichtigt sei, ohne dass eine weitere Auseinandersetzung erkennbar ist. Überdies fehlt es auch an einer Mitteilung des Ergebnisses an einen Vertreter der Antragsteller. […]