Unzulässigkeitsentscheidungen sind als Überstellungsentscheidungen auszulegen:
1. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG a. F. kann auch auf vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge angewandt und eine darauf gestützte Unzulässigkeitsentscheidung als Überstellungsentscheidung nach der AMMVO ausgelegt werden.
2. Der Begriff der "Kriterien der Dublin III-Verordnung" in Art. 84 Abs. 2 AMMVO erfasst grundsätzlich sämtliche zuständigkeitsrelevanten Regelungen der Dublin III-VO.
3. Der beschränkte Prüfungsumfang des Art. 43 Abs. 1 AMMVO gilt auch für entsprechende Überstellungsentscheidungen. Die umfassende gerichtliche Überprüfung der nach § 34a AsylG a. F. erlassenen Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt, da diese nicht die Überstellungsentscheidung darstellt.
4. Für Antragsteller und international Schutzberechtigte besteht in Italien grundsätzlich keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh; aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens besteht derzeit kein hinreichender Anlass, an der Aufnahmebereitschaft Italiens nach Maßgabe der AMMVO zu zweifeln.
5. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate ist ermessensfehlerhaft, wenn keine besonderen Gründe des Einzelfalls vorliegen, die über das durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse hinausgehen.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
17 a) Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 5. Januar 2026 verfügte Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtmäßig. Sie kann sich auf eine taugliche Ermächtigungsgrundlage stützen (hierzu unter aa)). Die Ablehnung als unzulässig verstößt im vorliegenden Fall nicht gegen Unionsrecht (hierzu unter bb)). Sie ist als Überstellungsentscheidung auch im Übrigen – unter Zugrundelegung des eingeschränkten Prüfungsumfangs des Art. 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (im Folgenden: AMMVO) rechtmäßig (hierzu unter cc)).
18 aa) Die Ablehnung als unzulässig findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 56, S. 2817; im Folgenden: AsylG a.F.). Diese Norm ist aufgrund der Übergangsregelung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG in der Fassung vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111, Seite 1) – im Folgenden: AsylG n.F. – auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anwendbar. Denn nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU vom 14.05.2024 (ABl. L 1348 vom 22.05.2024, S. 1; im Folgenden: Asylverfahrensverordnung). Danach gilt die Asylverfahrensverordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes erst in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden (Art. 79 Abs. 3 Satz 1). § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n. F. bestimmt, dass diese Regelung auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 gilt. […]
20 bb) Auch angesichts des Inkrafttretens der AMMVO und der Asylverfahrensverordnung am 12. Juni 2026 ist die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG a.F. im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig in der vorliegenden Konstellation nicht entgegen. Dieser Grundsatz besagt, dass im Falle einer Kollision zwischen einer nationalen und einer unionsrechtlichen Norm der unionsrechtlichen Norm der Vorrang in der Anwendung einzuräumen ist. Dies gilt auch dann, wenn keine direkte Kollision vorliegt, sondern die nationale Regelung die Verwirklichung des unionsrechtlich bezweckten Erfolges in qualifizierter Weise verhindert […]. Eine solche Normenkollision liegt hier nicht vor.
21 (1) Eine Normkollision mit Unionsrecht folgt nicht aus der Ermächtigung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG a.F., ein Unzulässigkeitsverdikt auszusprechen. Der Asylverfahrensverordnung kann dies schon von vornherein nicht widersprechen, weil sie gemäß ihrem Art. 79 Abs. 3 nur für solche Anträge gilt, die – anders als der vorliegende – ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden. Die gemäß Art. 79 Abs. 3 der Asylverfahrensverordnung anwendbare Richtlinie (EU) 2013/32 (Asylverfahrensrichtlinie) sperrt eine Ablehnung als unzulässig nicht. In Art. 33 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie werden zwar die Fälle der Unzuständigkeit nach der Dublin III-VO gesondert von denen der Unzulässigkeit genannt. Letztlich hat dies aber eine rein terminologische Dimension. Denn aus Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie folgt andererseits auch, dass die insoweit relevante Rechtsfolge im Falle der Unzuständigkeit nach der Dublin III-VO keine andere sein soll, als in den Fällen der Unzulässigkeit: Das Ausbleiben einer Prüfung, ob internationaler Schutz zuzuerkennen ist.
22 Auch steht die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG a.F. auf Altfälle im Einklang mit den Bestimmungen der AMMVO. Diese findet zwar aufgrund ihrer beschränkten Übergangsregelung in Art. 84 Abs. 2 in Bezug auf – nicht zuständigkeitsbegründende (hierzu siehe unten) – Verfahrensvorschriften auch bezogen auf Anträge, die, wie der vorliegende, vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, Anwendung. Allerdings existiert keine nach Art. 84 Abs. 2 AMMVO auf die vorliegende Konstellation anwendbare Norm der AMMVO, die durch eine nationale Ablehnung als unzulässig beeinträchtigt werden würde. Insbesondere verstößt es nicht gegen Art. 42 AMMVO, eine Überstellungsentscheidung als Unzulässigkeitsentscheidung zu bezeichnen. Es entspricht zwar – und entsprach auch schon unter Geltung der nicht zuständigkeitsbezogenen Verfahrensvorschriften der Dublin III-VO (vgl. etwa den dortigen Artikel Art. 26) – in terminologischer Hinsicht eher der AMMVO, die nach Abschluss des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens ergehende behördliche Entscheidung als Überstellungsentscheidung zu bezeichnen. Eine greifbare Kollision mit oder eine Beeinträchtigung von Regelungen der AMMVO liegt darin aber nicht. Konkrete Vorgaben macht die AMMVO den Mitgliedsstaaten für den Erlass der Überstellungsentscheidung weder in terminologischer noch in inhaltlicher Hinsicht, sodass ihr letztlich in inhaltlicher Hinsicht nur die – implizite, systematisch aber unzweifelhafte – Vorgabe zu entnehmen ist, dass sich aus der Überstellungsentscheidung ergeben muss, dass ein anderer Mitgliedsstaat für die betreffende Person zuständig ist und die Person dorthin überstellt werden soll. Dass die AMMVO den Begriff "Überstellungsentscheidung" eher als offenen Oberbegriff mit inhaltlichem Umsetzungsspielraum bei den Mitgliedsstaaten verwendet, wird insbesondere an Art. 23 Abs. 5 Satz 3 AMMVO deutlich. Dort sieht die AMMVO eine spezifische Begründungspflicht für den Fall der Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen vor und macht die Vorgabe, dass die Gründe "in der Überstellungsentscheidung klar dargelegt" werden müssen. Hieraus ergibt sich zunächst, dass mit dem Begriff der Überstellungsentscheidung nicht nur der Tenor der Entscheidung, sondern auch die Begründung gemeint ist. Dies lässt es des Weiteren fernliegend erscheinen, dass die AMMVO terminologische Vorgaben in Bezug auf den Entscheidungstenor enthalten soll. Vor diesem Hintergrund ist es auch unschädlich, dass die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 5. Januar 2026 selbst nicht den Staat – hier Italien – bezeichnet, der für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig ist und in den er zu überstellen ist. Denn dieser ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Bescheids. Mit der Entscheidung, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG a.F. als unzulässig abgelehnt wird, geht – als Voraussetzung der Unzulässigkeitsentscheidung - die Feststellung einher, welcher Staat gemäß der Dublin III-VO für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist.
23 (2) Eine Kollision mit der AMMVO, die zur Unanwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) a.F. i.V.m. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG führen würde, liegt auch nicht darin, dass die Vorschrift die vollständige Anwendung der Zuständigkeitsregeln der Dublin III-VO auf Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, vorsieht. Die Dublin III-VO wurde zwar grundsätzlich mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben (Art. 83 Abs. 1 AMMVO). Allerdings sieht die AMMVO in Art. 84 Abs. 2 vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der Dublin III-VO erfolgt. § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG a.F. i.V.m. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG führt nach Auffassung der Kammer zu keiner weitergehenden Anwendung der Dublin III-VO als dies durch Art. 84 Abs. 2 AMMVO vorgesehen wird. Denn mit der Verwendung des Begriffs "Kriterien" in Art. 84 Abs. 2 AMMVO geht keine strenge Beschränkung ausschließlich auf das Kapitel III der Dublin III-VO einher. Vielmehr sollen nach dieser Vorschrift grundsätzlich sämtliche Regelungen der Dublin III-VO, die Auswirkungen auf die Zuständigkeit haben können, auf Asylanträge, die vor dem 12. Juni gestellt wurden, Anwendung finden […]. Eine strenge Wortlautauslegung, u.a. mit der Folge, dass die Bestimmungen des Kapitels V der AMMVO die Bestimmungen des Kapitels VI der Dublin III-VO ohne Übergangsregelung ersetzen sollen, verbietet sich nach Auffassung der Kammer aus Gründen der Effektivität des Unionsrechts […]. Denn da das Kapitel V der AMMVO – etwa im Hinblick auf die Stellung eines Aufnahmegesuchs in Art. 39 – kürzere Fristen als die Dublin III-VO (Art. 21 Abs. 1) enthält, liefe eine Anwendung der neuen Fristen der AMMVO jedenfalls im Hinblick auf abgeschlossene Altfälle – d.h. Konstellationen wie der vorliegenden, in denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren abgeschlossen ist – darauf hinaus, dass sich die Frage der Zuständigkeit neu stellt (vgl. Art. 39 Abs. 3 AMMVO), obwohl die zuständige Behörde das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebliche Recht angewendet hat. Dies liefe nicht zuletzt dem Ziel der AMMVO zuwider, irreguläre Migration und unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zu unterbinden […].
24 cc) Nach dem anwendbaren beschränkten Prüfungsumfang des Art. 43 AMMVO (hierzu unter (1)) ist die Ziffer 1 des Bescheides vom 5. Januar 2026 rechtmäßig (hierzu unter (2)).
25 (1) Art. 43 AMMVO ist in sachlicher und zeitlicher Hinsicht auf den klägerischen Antrag hinsichtlich der Aufhebung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides anwendbar. Er ist in sachlicher Hinsicht anwendbar, weil Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides die Überstellungsentscheidung im Sinne der AMMVO darstellt. Art. 43 AMMVO ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar, da die Vorschrift ausschließlich das dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nachgelagerte Rechtsbehelfsverfahren regelt. Sie berührt die Zuständigkeitsbestimmung der Mitgliedsstaaten nicht und fällt daher nicht unter den Anwendungsbefehl des Art. 84 Abs. 2 AMMVO (siehe für beide Punkte oben unter 1. a) bb) (2)).
26 (2) Die Überstellung des Klägers nach Italien würde nicht zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit a) i.V.m. Art. 4 GrCh führen. […]
74 c) Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids vom 5. Januar 2026 ist rechtmäßig.
75 aa) Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. i. V. m. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG (zur Anwendung siehe oben unter 1. a) aa)). Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. "Feststehen" im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. meint ein relatives Feststehen in dem Sinne, dass nach derzeitigem Verfahrensstand die Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb der Überstellungsfrist durchgeführt werden kann […]. Dies ist der Fall, wenn die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist, andernfalls ist die Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, juris Rn. 10). Die Beklagte hat daher sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen […].
76 bb) Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO ist auf die Abschiebungsanordnung nicht anwendbar. Dieser gilt seinem Wortlaut nach allein für die Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMMVO. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen über den Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG a.F. entschieden wurde, ist der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des Art. 43 Asb.1 UAbs. 2 AMMVO auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids anzuwenden (siehe oben unter 1. a) cc) (1)). Die Abschiebungsanordnung hingegen regelt den allein nationalrechtlich determinierten Vollzug der eigentlichen Überstellungsentscheidung, vorliegend also der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids […].
77 Die vollständige gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. ist auch mit der AMMVO vereinbar. Zwar ist gemäß Art. 42 Abs. 1 und 2 AMMVO die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung ausdrücklich kein Prüf- und Entscheidungskriterium. Weiter regelt Art. 43 Abs. 1 AMMVO, dass weder die Einhaltung der Zuständigkeitskriterien noch die tatsächliche Überstellungsmöglichkeit im Rechtsbehelfsverfahren zu prüfen sind. Die AMMVO regelt somit abschließend den Erlass und die gerichtliche Überprüfbarkeit der Überstellungsentscheidung.
78 Der § 34a AsylG a.F. regelt aber gerade nicht die Überstellungsentscheidung, sondern allein ihren rein national determinierten Vollzug (siehe hierzu bereits oben; so auch § 34a AsylG n.F., der seinem eindeutigen Wortlaut nach eine Überstellungsentscheidung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung voraussetzt). Dies hat jedoch zur Folge, dass – sollte die Abschiebungsanordnung einer Rechtmäßigkeitskontrolle, sei es aufgrund zielstaatsbezogener oder inlandsbezogener Abschiebungshindernisse, der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung oder der Voraussetzung, dass die Abschiebung in einen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG a.F. zuständigen Staat erfolgen soll, nicht standhalten – dies keinen Einfluss auf die Überstellungsentscheidung und folglich auch keine Auswirkung auf den Ablauf der Überstellungsfrist haben kann […].
79 cc) Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. sind vorliegend erfüllt. […]
82 (2) Es steht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Abschiebung des Klägers stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse, die die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung zu begründen vermögen, entgegen. Insbesondere verfügt der – gesunde – Kläger über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, die einen inlandsbezogenes Vollzugshindernis begründen könnten. Auch liegen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vor (siehe oben unter 1. b)).
83 (3) Die Abschiebung des Klägers nach Italien erscheint derzeit auch tatsächlich möglich. Die bislang fehlende tatsächliche Aufnahmebereitschaft Italiens, Asylantragsteller, für deren Asylverfahren eine Prüfzuständigkeit Italiens bestand oder besteht, auf- oder wiederaufzunehmen, steht dem nicht mehr entgegen […]. Es dürfte derzeit davon auszugehen sein, dass Abschiebungen nach Italien in den nächsten sechs Monaten mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich möglich sind. […]