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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2026 - 13 LA 172/26 - asyl.net: M34376
https://www.asyl.net/rsdb/m34376
Leitsatz:

Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Chancen-Aufenthaltsrecht nach Außerkrafttreten des § 104c AufenthG a.F.: 

Eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht kann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung erteilt werden, wenn während der Geltungsdauer des § 104c AufenthG a.F. alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Schlagwörter: Chancen-Aufenthaltsrecht, rückwirkende Erteilung,
Normen: AufenthG § 104c
Auszüge:

[…]

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. abgelehnt. Ihm - dem Kläger - könne nicht entgegengehalten werden, dass die Norm als Rechtsgrundlage für eine Titelerteilung zwischenzeitlich außer Kraft getreten sei. Denn er habe den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage während deren Geltungsdauer gestellt und eine solche Aufenthaltserlaubnis könne vom letzten Tag der Geltungsdauer der Rechtsgrundlage am 30. Dezember 2025 für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 18 Monaten bis zum 30. Juni 2027 erteilt werden. Durch den Beklagten und das Verwaltungsgericht verursachte Verzögerungen bei der Titelerteilung dürften nicht zu seinen Lasten gehen. Er erfülle auch alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 104c AufenthG a.F. Er halte sich seit 2011 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er sei bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten; jedenfalls seien keine strafrechtlichen Ausschlussgründe gegeben, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. sprechen könnten. Er habe "sich dem Grunde nach auch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekannt". Auch Versagungsgründe nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F. lägen nicht vor. Dabei könne dahinstehen, ob er bei seiner Anhörung im Mai 2011 in Mazedonien anderslautende Angaben zur Identität gemacht habe. Denn jedenfalls zu dem in § 104c Abs. 1 Satz 1 genannten Stichtag, dem 31. Oktober 2022, habe er seine richtige Identität und Staatsangehörigkeit offengelegt […].

Diese Einwände begründen nach dem aufgezeigten Maßstab die Zulassung der Berufung gebietende Richtigkeitszweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2025 geltenden Fassung zu verpflichten […].

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass alleine das Außerkrafttreten der Rechtsgrundlage für eine Titelerteilung in § 104c AufenthG a.F. mit Ablauf des 30. Dezember 2025 es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausschließt, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, spätestens aber auf den 30. Dezember 2025, eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage für die in § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG a.F. vorgesehene Dauer von 18 Monaten zu erteilen […]. Dem steht nicht entgegen, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist […]. Denn für die Verpflichtungsklage auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ausnahmsweise auf die Sach- und Rechtslage im Erteilungszeitraum abzustellen […]. Dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des in § 104c AufenthG a.F. eingeführten Chancen-Aufenthaltsrechts und auch den Materialien zum Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts […] vermag der Senat auch nicht zu entnehmen, dass während der Geltungsdauer der Regelung entstandene Titelerteilungsansprüche nach dem Außerkrafttreten der Regelung erlöschen und nicht mehr durchsetzbar sein sollen.

Ob nach dem vom Kläger erstinstanzlich gestellten Klageantrag […] und der hierfür gegebenen Begründung im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall überhaupt eine danach mögliche rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. spätestens auf den 30. Dezember 2025 streitgegenständlich gewesen ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn selbst bejahendenfalls kann der Kläger die rückwirkende Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen.

Voraussetzung hierfür ist, dass jedenfalls während der Geltungsdauer des § 104c AufenthG a.F. dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt waren […]. Daran fehlt es hier offensichtlich für die Tatbestandsvoraussetzung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach ist erforderlich, dass der Ausländer "sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt" […]. Dieses erforderliche positive und schriftlich zu erklärende Bekenntnis hat der Kläger ersichtlich innerhalb der mit Ablauf des 30. Dezember 2025 endenden Geltungsdauer des § 104c AufenthG a.F. - und auch bis heute - nicht abgegeben. Dass er sich, wie mit der Zulassungsbegründung vorgetragen, "dem Grunde nach" auch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekannt haben will, genügt hierfür nicht. […]