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AG Neumünster

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Zitieren als:
AG Neumünster, Beschluss vom 14.08.2026 - 52 XIV 69/26 B - asyl.net: M34377
https://www.asyl.net/rsdb/m34377
Leitsatz:

Die Anordnung von Sicherungshaft kann nicht auf Vermutungen gestützt werden:

Die Anordnung der Sicherungshaft kann nicht allein auf der Vermutung fußen, dass der Betroffene untertauchen wird, da seine richtigen Personalien der Ausländerbehörde bekannt geworden sind. Es sind hinreichende Tatsachen darzulegen, die dies stützen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftdauer, Identitätsklärung, Sicherungshaft, Vermutung
Normen: FamFG § 62, AufenthG § 61 Abs. 1e
Auszüge:

[…]

b) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG verneint.

aa) Ein Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 bei Aufgabe einer Tätigkeit als Arbeitnehmer und Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, wie er sie im Jahr 2005 vollzogen habe, sei zumindest fraglich. Die Unterscheidung zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern sei unionsrechtlich nicht zwingend. Mache sich ein Arbeitnehmer selbständig und erziele ein Erwerbseinkommen, könne er sich zur Begründung seines Aufenthalts und zur Fortsetzung seiner selbständigen Tätigkeit sowohl auf Art. 6 ARB 1/80 als auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls berufen […].

Diese Einwände begründen die Zulassung der Berufung gebietende Richtigkeitszweifel nicht. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich ein türkischer Arbeitnehmer ungeachtet der assoziationsrechtlich erworbenen Verfestigungsstufe im System des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht mehr auf ein aus dieser Bestimmung abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen kann, wenn er seine unselbständige Beschäftigung aufgibt und stattdessen für mehrere Jahre nur noch eine selbständige Tätigkeit ausübt […].

Nach seinem klaren Wortlaut gewährt Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nur dem türkischen Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, Rechtspositionen. Selbst in der stärksten dieser Rechtspositionen nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erlangt der Arbeitnehmer nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang nur zu einer von ihm gewählten "Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" […]. Arbeitnehmer im Sinne dieser Regelungen ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich […]. Wer eine Erwerbstätigkeit selbständig ausübt, ist hingegen kein Arbeitnehmer in diesem Sinne; er verfügt nicht über eine "Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" […].

Gibt ein Arbeitnehmer seine "Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" auf und ist danach, wie hier […], über mehrere Jahre nur noch selbständig tätig, erlischt seine zuletzt innegehabte Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 […].

Demgegenüber verweist der Kläger ohne Erfolg auf Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80. Diese Regelung benennt diejenigen Aufenthaltszeiten ohne Beschäftigung, die einer ordnungsgemäßen Beschäftigung gleichgestellt sind (Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit) und die Zeiten, die zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt sind, die jedoch die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche nicht berühren (Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit). Die hier zu beurteilende nur noch gegebene Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist in dieser Regelung aber gerade nicht genannt […].

Auch aus Art. 41 des Zusatzprotokolls kann der Kläger in diesem Verfahren für seine Rechtsauffassung nichts ableiten […]. Er hat schon nicht nachvollziehbar aufgezeigt, welche "neuen Beschränkungen" im Sinne dieser Bestimmung eingetreten sein sollen.

bb) Der Kläger ist weiter der Auffassung, ein Verlust der durch erneute Arbeitnehmertätigkeit erreichten assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 trete mit der Verbringung in Strafhaft nicht ein. Der Gerichtshof der Europäischen Union […] habe festgestellt, dass eine Rechtsstellung nach dem 3. Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht aufgrund einer Inhaftierung ende, wenn der Betroffene innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder eine Beschäftigung finde. Gleiches müsse - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch für die Rechtsstellung nach dem 1. Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gelten […].

Auch dieser Einwand vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Der Senat schließt sich nach Prüfung aus eigener Überzeugung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die haftbedingte Unterbrechung der Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers auf der ersten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zum Verlust der erworbenen assoziationsrechtlichen Rechtsposition führt und weder eine kurzfristige Unterbrechung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 noch eine unschädliche längerfristige Unterbrechung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 darstellt […].

e) Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schließlich ein, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend ein überwiegendes oder auch nur gleichwertiges Bleibeinteresse aus Art. 8 EMRK verneint. Er habe die letzten 40 Jahre seines Lebens in Deutschland verbracht, hier gearbeitet, ohne staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, seine sechs Kinder aufgezogen und enge Kontakte in die Stadtgesellschaft geknüpft und sich in der Heimatgemeinde als engagierter und beliebter Mitbürger gezeigt. Auch seine gesamte Verwandtschaft lebe im Bundesgebiet. Mit der Türkei verbinde ihn nur noch das formale Band der Staatsangehörigkeit. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten sprachlichen Defizite stünden vielleicht einer auf Deutsch geführten therapeutischen Behandlung entgegen, hinderten aber nicht, dass er sich im Bundesgebiet integriert und hier auch beruflich und sozial behauptet habe. Es sei unklar, wie ein 70-jähriger alleinstehender Mann nach 40-jähriger Abwesenheit in der Türkei sich dort wieder zurechtfinden und überleben solle […].

Auch diese Einwände begründen ernstliche Richtigkeitszweifel nicht. Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des klägerischen Zulassungsvorbringens die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Schutz des vom Kläger im Bundesgebiet geführten Privatlebens nach Art. 8 EMRK kein die öffentlichen Ausweisungsinteressen überwiegendes privates Bleibeinteresse begründet, ein Eingriff in das Recht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vielmehr gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung insbesondere auf S. 23 f., die er sich zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und die der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht entkräftet, sondern denen er allein seine eigene Wertung gegenübergestellt hat. […]