Keine Legalisation öffentlicher Urkunden durch die deutsche Botschaft in Ghana:
1. Ghanaische Urkunden, die bei der deutschen Botschaft in Accra vorgelegt werden, sind zu einem hohen Prozentsatz gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Ghanaische Personenstandsurkunden sind daher grundsätzlich ungeeignet, einen Identitätsnachweis zu erbringen.
2. § 3a FreizügG/EU (Aufenthalt nahestehender Personen) hindert nicht die Verteilung nach § 15a AufenthG (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer). Denn über einen Antrag nach § 3a FreizügG/EU kann erst nach Abschluss des Verteilungsverfahrens durch die zuständige Behörde entschieden werden.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
I. Das Aufenthaltsgesetz findet vorliegend auf die Klägerin Anwendung. […]
Die Klägerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 FreizügG/EU (a) oder ihre Rechtsstellung als nahestehende Person eines Unionsbürgers (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 FreizügG/EU) nach dem Freizügigkeitsgesetz geregelt wird.
Die Klägerin ist nicht mit einem Unionsbürger verheiratet. […]
Insbesondere wird eine solche Eheschließung nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Kopien der ghanaischen Urkunden belegt. In diesem Zusammenhang wird auf das nach den allgemein zugänglichen Informationen der Deutschen Botschaft in Accra festgestellte unsichere Urkundswesen in Ghana verwiesen. Die Botschaft hat festgestellt, dass in Ghana die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden nicht gegeben sind. Ein hoher Prozentsatz der vorgelegten Urkunden ist inhaltlich unrichtig. Zudem werden der Botschaft regelmäßig gefälschte oder verfälschte Urkunden vorgelegt. Daher wurde mit Billigung des Auswärtigen Amtes die Legalisation durch die Botschaft eingestellt […]. Ghanaische Personenstandsurkunden sind vor diesem Hintergrund grundsätzlich ungeeignet, einen Identitätsnachweis zu erbringen […].
Die Unsicherheiten des ghanaischen Urkundswesens treten im vorliegenden Verfahren überdeutlich zu Tage, weil sich die von der Klägerin vorgelegten Kopien der ghanaischen Urkunden inhaltlich erheblich widersprechen. Der zuerst eingereichten und dem Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte beigefügten Eheurkunde zufolge hat die Klägerin am … 2022 in Kumasi die Ehe nach Brauch (Customary Marriage) mit Herrn … geschlossen. Der zweiten, später eingereichten Eheurkunde nach hat die Klägerin die standesamtliche Ehe mit Herrn … bereits am … 2020 vor dem Standesbeamten in Ejisu geschlossen. Für beide Urkunden liegen Bestätigungen von ghanaischen Standesbeamten vor, welche die Echtheit der Urkunden bestätigen. Dem Datum nach wäre zuerst am … 2020 die standesamtliche Eheschließung und am … 2022 die Eheschließung nach Brauch erfolgt. Diese Reihenfolge ist unüblich. Zudem ist auffällig, dass laut standesamtlicher Eheurkunde die Anschrift während der Eheschließung bei Herrn ... mit "Ejisu" angegeben wurde, obwohl Herr … bereits seit 2014 in Deutschland lebt. Sodann hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren Kopien ghanaischer Urkunden vorgelegt, wonach sie bereits am … 2017 die Ehe mit Herrn … geschlossen habe. Diese erheblichen Widersprüche vermochte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht im Ansatz aufzulösen. Die hierzu getätigten Angaben der Klägerin blieben vielmehr wirr, oberflächlich und nicht nachvollziehbar. […]
b. Die Klägerin unterfällt auch nicht deswegen dem Anwendungsausschluss des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, weil sich ihre Rechtsstellung als (vermeintliche) Lebensgefährtin eines Unionsbürgers nach dem Freizügigkeitsgesetz richtet. […]
Die Erteilung des Aufenthaltsrechts nach § 3a FreizügG/EU wirkt konstitutiv. Wird ein solches Recht nicht erteilt, kommen ausschließlich die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Anwendung […]. Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG knüpft nicht bereits an die Eigenschaft als nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 4 AufenthG an. Die Rechtsstellung nahestehender Personen wird vielmehr erst dann abschließend vom Freizügigkeitsgesetz geregelt, wenn ihnen das Aufenthaltsrecht des § 3a FreizügG/EU tatsächlich verliehen worden ist.
Würde man bereits die personale Beziehung ausreichen lassen, um die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes zu sperren, hätte das für solche nahestehende Personen, die keinen Antrag nach § 3a FreizügG/EU stellen, zur Folge, dass ihr Aufenthalt weder den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes unterfallen würde, noch abschließend nach dem Freizügigkeitsrecht geregelt würde. Das Freizügigkeitsgesetz sieht zudem die Möglichkeit einer Feststellung über das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts, wie es für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in § 2 Abs. 4 und 5 Abs. 4 AufenthG geregelt wird, bzw. einer Verlustfeststellung (§ 6 FreizügG/EU) für nahestehende Personen, denen kein Recht nach § 3a FreizügG/EU verliehen wurde, nicht vor. Überdies ist der personale Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU sehr weit gefasst. Nahestehende Personen sind etwa sämtliche Verwandte im Sinne des § 1589 BGB und die Verwandten des Ehegatten oder Lebenspartners, also z.B. auch Cousinen des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber für einen derart großen Personenkreis die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes per se ausschließen wollte […].
Die personale Stellung der Klägerin als vermeintliche Lebensgefährtin eines Unionsbürgers hindert ihre Verteilung wegen unerlaubter Einreise gemäß § 15a AufenthG – vorbehaltlich des Bestehens zwingender Gründe, § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG – nicht. Vielmehr ist über einen möglichen Antrag nach § 3a FreizügG/EU erst nach Abschluss des Verteilungsverfahrens durch die dann zuständige Behörde des Bundeslandes zu entscheiden, in das die Person verteilt worden ist (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). […]