BlueSky

VG Köln

Merkliste
Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 08.07.2026 - 3 K 3119/23.A - asyl.net: M34384
https://www.asyl.net/rsdb/m34384
Leitsatz:

Keine Gruppenverfolgung kurdischer Syrer*innen: 

1. Angehörige der Sicherheitskräfte des Assad-Regimes in Syrien haben von der Übergangsregierung keine Verfolgung zu befürchten, wenn sie nicht an Kriegsverbrechen beteiligt waren.

2. Kurdische Volkszugehörige ohne besonderes Risikoprofil haben eine Verfolgung nicht zu befürchten. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung fehlt es an der notwendigen Verfolgungsdichte.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Syrien, Versöhnungsprozess, Kurden, Gruppenverfolgung, Wehrdienstverweigerung, Wehrdienstentziehung,
Normen: VO 2024/1347 Art. 10 Abs. 1,
Auszüge:

[…]

Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die von dem Kläger gemachten Angaben zu der Desertion vom Dienst im Innenministerium im Jahr 2013 sind nicht (mehr) von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung. Denn das Assad-Regime ist im Dezember 2024 gestürzt worden. Es ist seitdem nicht mehr zu Verfolgungshandlungen in Syrien fähig […].

Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren […].

Dem Kläger droht bei einer hypothetischen Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner früheren Tätigkeit in der Verwaltung des Innenministeriums.

Nach der Machtübernahme eröffnete die Übergangsregierung in jedem Gouvernement sog. Versöhnungszentren. Diese richteten sich in erster Linie an Mitglieder des ehemaligen Militär- und Sicherheitsapparats, Geheimdienstes oder an Assad-treue Milizen und dienten zur Statusklärung und der damit verbundenen Datenaufnahme der betroffenen Personen, nachdem sie ihre Waffen und Fahrzeuge dort abgegeben hatten. Diejenigen, die sich dem Prozess freiwillig unterzogen, soll Schutz vor Verfolgung gewährt worden sein, vorausgesetzt, dass bei ihnen keine Beteiligung an Kriegsverbrechen nachgewiesen werden konnte (vgl. BAMF, Länderreport 81 Syrien, Stand: 11/2025, S. 62).

Nach eigenen Angaben war der Kläger nur zur Erstellung von polizeilichen Führungszeugnissen eingesetzt und verließ 2013 den Dienst, weil er keine Streife fahren und an der Front kämpfen wollte. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Übergangsregierung Kriegsverbrechen vorwerfen könnte.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger wegen einer etwaigen Desertion eine flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der Übergangsregierung oder eines sonstigen Akteurs zu befürchten hat, nachdem die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, verkündet hat und in Zukunft auf freiwillige Rekrutierung statt Wehrpflicht setzen will […].

Dem Kläger droht bei einer hypothetischen Rückkehr in seine Heimatregion ... auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit, sei es durch die syrische Übergangsregierung oder andere Gruppierungen.

Das OVG NRW geht in ständiger Rechtsprechung, der das Gericht folgt, davon aus, dass Kurden (allein) aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Syrien ohne das Hinzutreten gefahrerhöhender Umstände keine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A - juris Rn. 130 ff.).

Auch nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass Kurden und Kurdinnen zum gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige, die mit zwei bis drei Millionen Menschen die größte ethnische Minderheit in Syrien darstellen, ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch die aktuelle syrische Übergangsregierung oder einen anderen Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen. Dies gilt erst recht im kurdisch (mit)regierten bzw. verwalteten Teil von Syrien […].

Trotz des Abkommens kam es ab Oktober 2025 zu erneuten Spannungen, die Ende des Jahres 2025 eskalierten. Es kam zum Bruch des Waffenstillstands und nach gescheiterten Detailverhandlungen über die militärische Integration nahmen Regierungstruppen die Kämpfe gegen kurdische Einheiten wieder auf. In den kurdischen Stadtteilen in Aleppo brachen heftige Gefechte aus. Nach dem weitreichenden militärischen Vorstoß der syrischen Armee und verbündeter Milizen in Gebiete, die bisher von den SDF kontrolliert wurden, und nach Inkrafttreten eines Waffenstillstandsabkommens am 20. Januar 2026 verkündeten die syrische Übergangsregierung und die SDF am 30. Januar 2026 die Unterzeichnung eines weiteren umfassenden Abkommens. Dies umfasste u. a. die Integration der Verwaltungsstrukturen der DAANES mit Übernahme der bestehenden Arbeitsverhältnisse in den Staatsapparat der Zentralregierung; die Sicherung der bürgerlichen Rechte der kurdischen Bevölkerung u.a. im Bildungssektor; und schließlich Rückkehrgarantien für alle Binnengeflüchteten […].

Aus den Erkenntnismitteln ergeben sich Konflikte aufgrund der praktischen Umsetzung des Januarabkommens, sodass sich die Situation für Kurden mitunter weiter schwierig gestalten kann. Es ergeben sich aus den Quellen Anhaltspunkte dafür, Kurden in Gebieten, die unter der Kontrolle der SNA standen, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und/oder aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung einem Risiko ausgesetzt sind, verfolgt zu werden. Fraktionen der früheren SNA sind gegenüber Kurden - oft unter vorgeschobenen Vorwürfen und aus ethnischen Gründen - in schwere Menschenrechtsverletzungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten verwickelt, insbesondere in Teilen der Provinz Aleppo (Gebiete zwischen ..., Azaz und Jarabulus). Hierzu gehören willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen, die aus den von den SDF kontrollierten Gebieten kommen, oft unter dem Vorwand angeblicher Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), den SDF oder der DAANES. Infolgedessen befinden sich nach wie vor zahlreiche Kurden in von der SNA betriebenen Einrichtungen in Haft. Berichte beschreiben auch standrechtliche Hinrichtungen, Tötungen und Folter, die sich gegen Personen richten, die mit den SDF, der YPG oder der Asayish in Verbindung stehen. Darüber hinaus gibt es Vorfälle, in denen die Übergangsregierung Personen festgenommen hat, denen vorgeworfen wird, mit den SDF zusammenzuarbeiten […].

Ausgehend hiervon geht das Gericht davon aus, dass Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Heimatregion des Klägers (...) auch aktuell im Jahr 2026 nicht vorliegen. Es fehlt an einer dafür notwendigen Verfolgungsdichte. Auch ein Verfolgungsplan ist im Hinblick auf die geschlossenen Abkommen nicht anzunehmen. Im Hinblick auf die Erkenntnislage denkbar ist allerdings eine Individualverfolgung wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit, wenn in der Person des betroffenen ein besonderes Risikoprofil vorliegt. […]