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VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 09.07.2026 - 11 K 4278/25 - asyl.net: M34385
https://www.asyl.net/rsdb/m34385
Leitsatz:

Identitätsklärung mit gültigem Pass bei Einbürgerung:

1. Dem als Flüchtling anerkannten und aus dem Irak stammenden Kläger ist es objektiv möglich und subjektiv zumutbar, einen Pass bei der irakischen Botschaft zu beschaffen. Er war als Jeside nicht staatlicher Verfolgung ausgesetzt, sondern ist vor dem IS geflüchtet.

2. Ein abgelaufener Pass ist hier nicht geeignet, die Identität nachzuweisen, weil die Ausstellung viele Jahre zurückliegt und er damit keinen ausreichenden Beweiswert mehr hat.

3. Die Lebensunterhaltssicherung gilt als erfüllt, wenn eine Person innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit beschäftigt war. Dann kommt es bei der Prognose nicht mehr darauf an, ob der Lebensunterhalt ohne ergänzende Sozialleistungen gesichert ist.

4. Zur Erfüllung der Anforderungen an die Deutschkenntnisse reicht es aus, wenn ein Gesamtergebnis von B1 vorliegt, auch wenn dieses Niveau in einzelnen Bereichen nicht erreicht wurde. Insbesondere belegt auch ein ausreichendes Ergebnis im Bereich Hören und Lesen, dass die Schriftsprache beherrscht wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Einbürgerung, Identitätsklärung, Pass, Stufenmodell, Flüchtlingsanerkennung, nichtstaatliche Verfolgung, Deutschkenntnisse, Sicherung des Lebensunterhalts,
Normen: StAG § 10, StAG § 8
Auszüge:

[…]

Vor diesem Hintergrund ist der Kläger im hiesigen Fall auf der ersten Stufe verpflichtet, seinen Nationalpass vorzulegen. Insbesondere ist ihm die Erlangung eines irakischen Nationalpasses objektiv möglich und subjektiv zumutbar. Als Yezide ist der Kläger ausweislich seiner Akte vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nicht vor den irakischen Behörden, sondern im Jahr 2015 vor dem Islamischen Staat (IS) geflohen. Aus diesem Grund ist ihm eine Vorsprache in der irakischen Botschaft grundsätzlich zuzumuten. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass er im Jahr 2018 […] in den Irak zurückgereist ist […].

Dieser zuvörderst bestehenden Nachweispflicht auf erster Stufe ist der Kläger im Verwaltungsverfahren (unstreitig) nicht nachgekommen, weil er lediglich eine Identitätskarte (Personalausweis) und andere Dokumente wie Heirats- und Geburtsurkunden vorgelegt hat. Einen Nationalpass legte der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung des Beklagten nicht vor.

An dieser Bewertung ändert auch die erstmalige Vorlage eines abgelaufenen irakischen Nationalpasses in der mündlichen Verhandlung im Original nichts.

Im Ausgangspunkt zu beachten ist, dass die Beweiskraft eines (abgelaufenen) Nationalpasses im Einzelfall zu betrachten ist. Insbesondere ist maßgeblich, ob dieser im Einklang mit anderen Dokumenten und dem übrigen Vorbringen des Einbürgerungsbewerbers steht. Zwar kann ein abgelaufener Reisepass noch begrenzte Beweiskraft entfalten, insbesondere in bestimmten Ausnahmefällen, wie etwa, wenn er nach der Antragstellung im laufenden Einbürgerungsverfahren abläuft. Grundsätzlich jedoch verliert ein Reisepass zu einem festgelegten Zeitpunkt seine Gültigkeit und damit auch seine bindende Wirkung. Ein abgelaufener Reisepass kann veraltete Informationen enthalten, die nicht mehr den aktuellen Status des Inhabers widerspiegeln. So können beispielsweise Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit nicht mehr zutreffend abgebildet sein. Darüber hinaus ist das Lichtbild des Passinhabers nur noch eingeschränkt zur Identifizierung geeignet. Der Verlust der Aussagekraft ist eine bewusste Entscheidung des Ausstellers und daher bei der Beurteilung der Gültigkeit des Dokuments zu berücksichtigen. Mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer erlischt die Verbindlichkeit des Passes […].

Dies gilt im hiesigen Fall insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass jedes irakische Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist […]

1. Zunächst ist sein Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG gesichert.

Grundsätzlich setzt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StAG für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 lit. b) StAG wird von der Voraussetzung des ersten Halbsatzes jedoch ausnahmsweise abgesehen, wenn der Ausländer in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war.

Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Der Kläger übt seit fast vier Jahren (seit dem 15.10.2022) eine Vollzeittätigkeit als ... im ... mit einem Bruttogehalt von 2.200 Euro ununterbrochen aus.

Da der Kläger die Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes erfüllt, kommt es nicht mehr darauf an, ob er nach einer Prognose und/oder aktuell den Lebensunterhalt der Familie nach dem ersten Halbsatz ohne ergänzende Sozialleistungen sichert […].

2. Schließlich verfügt der Kläger auch über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG.

Diese Voraussetzung liegt nach § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. […]

Nach Auffassung der Kammer ist dies der Fall, wenn der Ausländer im Gesamtergebnis das Niveau B1 erreicht, also er im Bereich "Sprechen" und mindestens im Bereich "Schreiben" oder "Hören/Lesen" die Stufe B1 erreicht. […]

Davon ausgehend erfüllt der Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten die vorgegebenen Anforderungen, denn er hat im Bereich "Sprechen" sowie in mindestens einem der schriftsprachlichen Bereiche "Hören/Lesen" oder "Schreiben" (hier: "Hören/Lesen") die Kompetenzstufe B1 und im Gesamtergebnis das Niveau B1 erreicht. […]