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VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Beschluss vom 22.07.2026 - 4 L 945/26.KS - asyl.net: M34389
https://www.asyl.net/rsdb/m34389
Leitsatz:

Vorübergehender Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie in einem anderen Staat:

1. Ukrainische Staatsangehörige haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, wenn ihnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein entsprechender vorübergehender Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie zuerkannt wurde. 

2. Auch bei Verzicht auf einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährten vorübergehenden Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie ist in Deutschland kein (weiterer) vorübergehender Schutz zu gewähren.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ukraine, vorübergehender Schutz, temporärer Schutz, Sekundärmigration,
Normen: AufenthG § 24 Abs. 1, Durchführungsbeschluss 2022/382 Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Durchführungsbeschluss 2025/1460 Erwägungsgrund 4, RL 2001/55/EG Art. 4, RL 2001/55/EG Art. 6, RL 2001/55/EG Art. 11, RL 2001/55/EG Art. 26
Auszüge:

[…]

Die Antragsteller begehren Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG. […]

Indes ist ein Anspruch der Antragsteller auf vorübergehenden Schutz in Deutschland ausgeschlossen, weil ihnen bereits in einem anderen Mitgliedstaat (Irland) ein entsprechender Aufenthaltstitel nach Art. 8 Massenzustrom-Richtlinie ausgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Systematik der Massenzustrom-Richtlinie ergibt sich, dass ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz dann ausscheidet, wenn dem Ausländer bereits von einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde […]. Hierfür spricht insbesondere, dass Art. 26 der Massenzustrom-Richtlinie erkennen lässt, dass der Richtliniengeber von einer primären Zuständigkeit des zuerst schutzgewährenden Mitgliedstaates ausgegangen ist […]. Hervorzuheben ist auch, dass erstmals im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 unter dem Erwägungsgrund 4 aufgeführt wird, dass eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann. In Erwägungsgrund 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 heißt es zudem, dass in diesem Gesamtzusammenhang nichts dahingehend ausgelegt werden sollte, dass ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einer Person einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu erteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten hat […].

Auch der Verzicht der Antragsteller auf den ihnen gewährten vorübergehenden Schutz in Irland führt nicht dazu, dass ihnen in Deutschland ein (weiterer) vorübergehender Schutz zu gewähren wäre. […]