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VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.06.2026 - 11 K 192/26.F.A - asyl.net: M34395
https://www.asyl.net/rsdb/m34395
Leitsatz:

Familienschutz nach der GEAS-Reform:

Wenn der Asylantrag des Familienangehörigen einer international schutzberechtigter Person abgelehnt wird, muss das BAMF ohne Antrag feststellen, ob die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 StatusVO (Wahrung der Einheit der Familie) vorliegen. Diese Feststellung ist ein Verwaltungsakt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Familienschutz, Änderung der Rechtslage, Flüchtlingsanerkennung, GEAS, Verwaltungsakt
Normen: VO 2024/1347 Art. 23, GG Art. 6, EMRK Art. 8, AsylG § 26, AufenthG § 25
Auszüge:

[…]

12 Dieser Klageantrag ist als Verpflichtungsbegehren statthaft und auch ansonsten zulässig. Bei der vom Kläger begehrten Feststellung nach § 26 Abs. 2 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Nach § 26 Abs. 2 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung stellt das Bundesamt bei Ablehnung eines Asylantrages eines Familienangehörigen i. S. des Artikel 3 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2024/ 1347 in den Fällen des Artikels 23 Abs. 1 dieser Verordnung zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Artikels 23 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen. Hierbei handelt es sich durch die verfahrensrechtliche Ausgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber in § 26 Abs.2 AsylG und § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG in den seit dem 12.06.2026 gültigen Fassungen um eine auf die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Feststellung und damit um eine Regelung i.S. von § 35 VwVfG. Denn die Ausländerbehörde ist im Falle einer solchen Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegenüber dem Ausländer verpflichtet eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG in der seit dem 12.06.2026 gültigen Fassung zu erteilen. Im Übrigen gilt mit einer solchen Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Aufenthalt des Ausländers bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt.

13 Einer gesonderten auf die Feststellung gerichteten vorigen Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bedarf es nicht. Nach § 26 Abs. 2 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung hat das Bundesamt die Feststellung immer dann zu treffen, wenn der Asylantrag – wie im vorliegenden Fall – abgelehnt wird. Unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt des Bundesamtsbescheides im Januar 2026 dies noch nicht galt. Da der Bescheid aufgrund der rechtzeitig erhobenen Klage noch nicht in Bestandskraft erwachsen war, hat das Bundesamt dessen Rechtmäßigkeit unter Kontrolle zu halten, da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war deshalb gehalten aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung eine entsprechende Entscheidung nachzuholen, was es unterlassen hat. […]