Keine Pflicht zur Vorsprache bei der afghanischen Botschaft bei Vorliegen eines gültigen echten Passes:
1. Eine Vorspracheanordnung gegenüber einer vollziehbar ausreisepflichtigen Person bei der Botschaft des Herkunftsland (hier: Afghanistan) ist wahrscheinlich nicht erforderlich zur Klärung der Identität, wenn die betroffene Person bereits über einen gültigen Pass verfügt, den er bei Einreise den Behörden vorgelegt hat und der unstreitig echt ist.
2. Es ist unklar, wie die zusätzliche Überprüfung der Identität in der afghanischen Botschaft durch die de facto Regierung der Taliban erfolgen wird und ob dabei auch politische Ansichten überprüft werden sollen.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
a) Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache sind offen, da im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden kann, ob die Ordnungsverfügung vom 17.08.2026 hinsichtlich der Vorspracheanordnung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). […]
Die Vorspracheanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. […]
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nicht in dem am 19.08.2026 eingegangenen und bis zum 20.08.2026 zu entscheidenden Eilverfahren beantwortet, sondern ist durch weitere Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren zu klären.
aa) Zwar dürfte der Antragsteller - wie für die Vorbereitung einer Abschiebung erforderlich - vollziehbar ausreisepflichtig sein (vgl. zu dieser ungeschriebenen Voraussetzung z.B. VG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2018 - 1 B 6/18 - juris Rn. 13, juris). […]
bb) Zweifel bestehen an dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere der "Erforderlichkeit" der Anordnung "zur Klärung der Identität" des Antragstellers, da dieser über einen gültigen afghanischen Pass verfügt, den er bereits bei der Einreise den Behörden vorgelegt hat.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt in der Regel dann, wenn die weitere Sachverhaltsaufklärung auf schriftlichem Wege nicht erreicht werden kann oder unverhältnismäßig erschwert würde. Hauptanwendungsfall für eine derartige Anordnung sind bestehende Identitätszweifel oder die Mitwirkung bei der Passbeschaffung. Wird das persönliche Erscheinen vor Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer vermutlich besitzt, angeordnet, sind darüber hinaus nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Bestehen der Staatsangehörigkeit erforderlich. Solche Anhaltspunkte können z.B. eigene Erklärungen des Ausländers oder Informationen aus dem Asylverfahren sein (vgl. BeckOK MigR/Zimmerer, 21. Ed. 1.5.2025, AufenthG § 82 Rn. 23 f., beck-online). […]
Die persönliche Vorsprache des Antragstellers ist zwar laut der für Abschiebeverfahren nach Afghanistan zuständigen ZAB Köln gegenüber dem Antragsgegner, der dies in dem streitgegenständlichen Bescheid wiedergibt, für die Vorbereitung und Durchführung einer Abschiebung, also einer "Maßnahme" i.S.d. AufenthG erforderlich, da die aktuelle afghanische Regierung nur mit Passersatzpapieren einer Rücknahme zustimmt.
Allerdings ist die Passersatzpapierbeschaffung üblicherweise in Fällen eine Voraussetzung, in denen kein gültiger Pass des Herkunftslandes (mehr) vorliegt, schon dem Sinn nach, braucht es nur dann einen "Passersatz". Hier ist die Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers aber - unstreitig - geklärt. Den vom 00.02.2022 bis 00.02.2032 gültigen Pass der "Islamic Republic of Afghanistan" (also nach der Machtübernahme der Taliban ausgestellt) hat er sofort bei der Einreise bei dem BAMF vorgelegt (vgl. Bl. 34 der Gerichtsakte 11 K 3770/26) (vgl. zum Pass als erstes Mittel zum Identitätsnachweis BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 -, juris).
Dass der Pass unecht sein könnte oder die Staatsangehörigkeit nicht richtig wiedergeben würde o.ä., hat der Antragsgegner nicht eingewandt.
Allgemein fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, warum eine Passersatzpapierbeschaffung durch Vertreter der de-facto-Regierung in Afghanistan bei Vorliegen eines gültigen, echten afghanischen Passes erforderlich ist und welche Voraussetzungen die de facto Regierung für die Ausstellung eines Passersatzpapiers prüft bzw. welche weiteren Verfahrenshandlungen diese vornimmt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall so auch VG Köln, Beschluss vom 16.07.2026 - 12 L 1715/26 – n.v.).
Ein schriftliches Abkommen o.ä. wurde dazu auf gerichtliche Nachfrage in dem Verfahren 11 K 3770/26 nicht vorgelegt. Der Antragsgegner hat sich auch nicht auf eine Verschlusssache o.ä. berufen.
Vielmehr wurde u.a. ausgeführt (Bl. 53 GA 11 K 3770/26): "Die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Köln teilte am 19.03.2026 mit, dass das Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung für das Herkunftsland Afghanistan wieder aufgenommen wurde. Die Bundesregierung hat eine Zusammenarbeit mit den Behörden der afghanischen de facto Regierung aufgenommen und ein verbindliches Verfahren vereinbart. Für eine Rückführung nach Afghanistan ist auch bei Vorlage eines gültigen Passes ein Passersatzpapier notwendig. Vorführungen sind auch in jedem Fall erforderlich, finden allerdings regelmäßig statt." Die ZAB Köln teilt zu den materiellen Voraussetzungen bei einer Anhörung per E-Mail vom 13.08.2026 mit (Bl. 120 ff. a.a.O.): "Erfahrungsgemäß sind familiäre Bindungen für die PEP Ausstellung hinderlich, welche hier nicht vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass nach der Vorführung in einem Zeitraum von acht bis 12 Wochen ein PEP ausgestellt wird, welches sodann für zwei Monate gültig ist. Es hängt hierbei aber auch davon ab, welche Angaben der Betroffene im Rahmen der Anhörung tätigt. [...] Es gibt keine Absprachen zu PEP Verfahren ohne Vorführungen."
Es soll sich demnach um reine "Absprachen", also offenbar mündliche Vereinbarungen handeln, ohne dass für die Einzelrichterin im Eilverfahren ersichtlich ist, zwischen wem diese genau erfolgen und welche Rechtsgrundlagen dem zugrunde liegen. Offenbar erfolgt nach der persönlichen Anhörung eine Übersendung von Unterlagen und eine Überprüfung in Kabul, bei der dann der Antragsteller auch nicht anwesend wäre. Warum der Pass der Regierung in Kabul nicht auch ohne eine Vorsprache etwa zur Prüfung vorgelegt werden könnte, oder ein schriftlicher Passersatzpapierantrag auf der Grundlage des Passes ausreicht, und warum es zu dieser Möglichkeit keine "Absprachen" mit der Bundesregierung geben sollte/könnte, erschließt sich nicht. Da die Ausstellung des Passersatzpapiers auch "davon abhängt, was gesagt wird", ist davon auszugehen, dass keine rein formale Prüfung der Identität stattfindet. Ob eine sonstige Überprüfung etwa von politischen Ansichten o.ä. durch Vertreter der Taliban anlässlich der Frage der Identitätsklärung zumutbar wäre, ist fraglich.
Unklar ist auch, welche "Vertreter des Herkunftslandes" bzw. "Vertreter der afghanischen Botschaft" genau die Anhörung nach welchen Regeln und mit welchen Mitteln durchführen und ob etwa Bundespolizei oder Vertreter des BAMF oder der ZAB Köln anwesend sind, also ob die Anhörung hinsichtlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzung der durchführenden Personen bei der zuständigen deutschen Behörde oder den "Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten" des afghanischen Staates stattfindet. […]
Die Möglichkeit der Abschiebung nach Afghanistan von sog. Nicht-Straftätern (wie dem Antragsteller) ist aber erst seit März/April 2026 gegeben und der Bescheid mit Anordnung der sofortigen Vollziehung am 17.08.2026 für den 21.08.2026 erlassen worden, da dies der erste Termin ist, der dem Antragsgegner von der ZAB Köln genannt wurde. Es ist allerdings gerichtsbekannt, dass der Termin am 21.08.2026 nicht der einzige seit April 2026 war und wohl auch nicht der einzige in der nächsten Zeit sein soll, sodass eine das Aussetzungsinteresse angesichts der offenen Erfolgsaussichten überwiegende Eilbedürftigkeit bzgl. der Aufenthaltsbeendigung in diesem Einzelfall nicht ersichtlich ist. Die ZAB Köln hat dem Antragsgegner auch mitgeteilt, dass es regelmäßig Anhörungen gibt und auch regelmäßig Chartermaßnahmen stattfinden. Da der Antragsgegner den morgigen Termin daher auch unter Aufrechterhaltung der Ordnungsverfügung verlegen könnte, ohne dass sich diese erledigt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.02.2017 - 18 A 1176/13 - juris Rn. 14 ff., und vom 28.11.2006 - 19 B 1789/06 - juris Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 20.11.2025 - 5 L 3086/25 – n.v.), erscheint es hinnehmbar, die Anhörung bis zur Klärung der o.g. Fragen im Hauptsacheverfahren aufzuschieben. […]