Mehrfachdiskriminierungen sind beim Zugang zur Gesundheitsversorgung zu berücksichtigen:
Der UN-Behindertenrechtsausschuss untersuchte im Fall der möglichen Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo, ob dort der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet ist und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung droht.
(Leitsätze des Projekts „UN-Sichtbar - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht")
Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.
Zusammenfassung:
Der UN-Behindertenrechtsausschuss untersuchte im Fall der möglichen Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo, ob dort der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet ist und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung droht.
Die Entscheidung betrifft das Mädchen Z.R. sowie seine Mutter S.R., beide Angehörige der Rom*nja Minderheit aus dem Kosovo. Sie lebten seit 2012 in Schweden, wurden 2018 abgeschoben und reisten wenige Monate später erneut ein. Ihren Asylantrag stützten sie darauf, dass eine Rückkehr in den Kosovo Leben und Gesundheit des Mädchens gefährde: Z.R. leide an einer chronischen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) infolge sexuellen Missbrauchs, einem Resignationssyndrom sowie an Verstopfung und Epilepsie und benötige
eine Bauchwandrekonstruktion. Sowohl die zuständige Behörde als auch die gerichtliche Instanz verwehrten den beiden einen Schutzstatus in Schweden.
Vor dem Behindertenrechtsausschuss machten die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Rechts auf Leben aus Art. 10 BRK und des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung aus Art. 15 BRK in Bezug auf Z.R. geltend. Diese Rechte würden durch die bevorstehende
Abschiebung in den Kosovo verletzt, da dort kein ausreichender Zugang zur nötigen medizinischen Behandlung gegeben sei. Auch die Abschiebung der Mutter als Hauptpflegeperson gefährde das Überleben des Mädchens. Zudem sei der Zugang zu medizinischer Versorgung da-
durch zusätzlich erschwert, dass Z.R. als weibliche Person und Romni im Kosovo mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sei.
Der Ausschuss stellt zunächst fest, dass er für Argumente zur Zugehörigkeit zu (ethnischen) Minderheiten inhaltlich nicht zuständig ist und diese daher grundsätzlich unzulässig sind. Da sie hier jedoch im Zusammenhang mit dem Zugang zu medizinischer Versorgung vorgetragen werden, seien sie gem. Art. 2 Bst. b Fakultativprotokoll zur BRK zulässig. Die Mehrfachdiskriminierung behinderter Frauen und Mädchen werde zudem in Art. 6 BRK ausdrücklich benannt und dementsprechend geprüft.
Nach Bejahung der Zulässigkeit bekräftigt der Ausschuss seine bestehende Rechtsprechung: Zur Schutzwirkung des Refoulement-Verbots wendet er den real-risk-Maßstab an, wonach der Vertragsstaat von einer Abschiebung absehen muss, wenn die reale Gefahr besteht, dass die betroffene Person im Herkunftsland „schweren Verletzungen ihrer in der Konvention verankerten Rechte ausgesetzt wäre“ (Rn. 7.2). Auch bezieht der Ausschuss sich auf EGMR-Rechtsprechung, wonach die Abschiebung einer Person in medizinischer Behandlung in Ausnahmefällen einen Verstoß
gegen das Verbot unmenschlichen Behandlung darstellen kann.
Außerdem bezieht sich der Behindertenrechtsausschuss auf den Kinderrechtsausschuss, der den non-refoulement-Grundsatz dahingehend ausgelegt habe, dass eine schlechtere Gesundheitsversorgung im Herkunftsland nur dann ein Bleibegrund sei, wenn die Behandlung
essenziell für Leben und Entwicklung des Kindes ist und im Herkunftsland nicht „verfügbar und zugänglich“ ist.
Der Ausschuss kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerinnen keine ausreichenden Gründe oder Umstände für die Verweigerung medizinischer Versorgung dargelegt hätten. Nichts deute darauf hin, dass Z.R. einer Gruppe angehöre, der in Kosovo generell der Zugang zu Gesundheitsversorgung verwehrt sei, zumal weder die Umstände der behaupteten Behandlungsverweigerung 2018 erläutert noch widerlegt worden sei, dass sie dort bereits vor 2012 versorgt worden war. Weder fehlende Mittel noch der Qualitätsunterschied zwischen Schweden und Kosovo, noch eine nachgewiesene Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach der Rückkehr 2018 belegten einen fehlenden Zugang. Die schwedischen Behörden hätten daher nicht willkürlich gehandelt, es sei nicht erwiesen, dass der Vertragsstaat nicht alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen habe. Eine Verletzung der Art. 10 und 15 BRK sei somit nicht erkennbar.