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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2026 - 41 K 379/25.A - asyl.net: M34407
https://www.asyl.net/rsdb/m34407
Leitsatz:

Kein beachtlich hohes Verfolgungsrisiko wegen tadschikischer Volkszugehörigkeit:

1. Junge tadschikische Männer aus ehemaligen Widerstandsgebieten wie Pandschschir und Andarab sind zwar einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit und der Herkunftsregion lässt sich jedoch nicht feststellen. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine systematische Zwangsrekrutierung durch die Taliban vor.

2. Zwar bestehen in Afghanistan weiterhin mehrere bewaffnete Konflikte, insbesondere zwischen den De-facto-Behörden und Widerstandsgruppen sowie dem ISKP. Das Ausmaß willkürlicher Gewalt erreicht jedoch in keinem Landesteil ein derart außergewöhnlich hohes Niveau, dass Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wären.

3. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan kann der Kläger auf sein familiäres Netzwerk zurückgreifen, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützt. Zudem verfügt die Familie über erhebliches landwirtschaftliches Eigentum, darunter 14.000 m² Ackerland, einen Apfelgarten und Vieh. Damit bestehen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu sichern, gegebenenfalls auch durch die Veräußerung von Land.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Tadschiken, Pandschschir-Tal, willkürliche Gewalt, Zwangsrekrutierung, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, junger Mann, familiäres Netzwerk, Taliban
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 4 Abs. 1 Nr. 3, AsylG § 87e Abs. 2, RL 2011/95 Art. 15,
Auszüge:

[…]

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. […]

bb. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Zwangsrekrutierung rechnen muss.

Wie bereits ausgeführt, ist unglaubhaft, dass die Taliban versucht haben sollen, den Kläger vor seiner Ausreise zu rekrutieren. Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat, zwangsrekrutiert zu werden. Anhaltspunkte sind weder dargetan noch sonst erkennbar Vielmehr ergibt sich aus dem neusten "Country Guidance: Afghanistan" der EUAA, dass keine Berichte über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban vorliegen. Stattdessen beschreiben Berichte eine Situation, in der ein Beitritt zu den De-facto-Sicherheitsstrukturen attraktiv ist, da es im Land kaum andere Beschäftigungsmöglichkeiten gibt […].

cc. Schließlich bietet auch die tadschikische Volkszugehörigkeit des Klägers keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung.

Nach der Erkenntnislage ist die Volksgruppe der Tadschiken die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 Prozent der afghanischen Bevölkerung aus und haben einen bedeutenden politischen Einfluss. Sie stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Heute werden unter dem Terminus tājik - "Tadschike" - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst […].

Es wurde festgestellt, dass Tadschiken nach der Machtübernahme zu den Bevölkerungsgruppen gehörten, die stärker von Menschenrechtsverletzungen bedroht waren - bedingt durch ihre vermeintliche Zugehörigkeit zu bewaffneten Widerstandsgruppen und/oder zur ehemaligen Regierung. So waren Tadschiken beispielsweise bei der Einstellung für und der Entlassung aus Positionen in der De-facto-Verwaltung Diskriminierungen ausgesetzt. Zudem waren sie in einigen Regionen vom gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Entwicklungsprojekten und humanitärer Hilfe ausgeschlossen. Bei der individuellen Beurteilung, ob für Tadschiken eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, sollten risikobehaftete Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise eine vermutete Zugehörigkeit zur NRF oder anderen Widerstandsgruppen. Zudem ist auch das Herkunftsgebiet in den Blick zu nehmen, da Tadschiken aus dem Pandschschir-Tal und dem Distrikt Andarab (Provinz Baghlan) besonders gefährdet sind (vgl. EUAA, Country Guidance, Afghanistan, Juni 2026, S. 51).

Nach dieser Erkenntnislage ist zwar davon auszugehen, dass junge Männer tadschikischer Volkszugehörigkeit aus (ehemaligen) Widerstandshochburgen wie Panjsher und Baghlan, insbesondere dem Distrikt Andarab, generell einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, verdächtigt zu werden, der Widerstandsfront anzugehören oder mit der ehemaligen Regierung in Verbindung gebracht zu werden. Aufgrund der dargestellten Situation ist die Kammer allerdings nicht davon überzeugt, dass jedem Mann tadschikischer Volkszugehörigkeit und Herkunft aus dem Pandschschir-Tal und dem Distrikt Andarab beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung durch die Taliban droht […].

Ausgehend hiervon droht dem Kläger in Afghanistan nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zum Volk der Tadschiken. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass er aus dem Bezirk Andarab kommt. Weitere risikoerhöhende Faktoren liegen jedoch nicht vor. Seinem Vortrag sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihm die Taliban eine Zugehörigkeit zum NRF oder anderen Widerstandsgruppen unterstellen würden. Soweit er sich auf darauf beruft, sein Vater habe gegen die Taliban gekämpft, handelt es sich - wie gezeigt - um eine durch nichts weiter substantiierte Behauptung. Darüber hinaus macht der Kläger auch nicht geltend, dass die Taliban ihn daher ebenfalls als einen Widerstandskämpfer ansehen. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn - sofern sie ihn wie behauptet gefangen genommen hätten - nicht einfach wieder hätten gehen lassen. […]

III. Dem Kläger ist auch nicht der hilfsweise geltend gemachte subsidiäre Schutz zuzuerkennen. […]

2. Zudem besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Zwar finden auf dem Gebiet Afghanistans mehrere eigenständige bewaffnete Konflikte statt. Afghanistan ist derzeit von zwei internen Konflikten im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU betroffen, namentlich zwischen den De-facto-Behörden und Widerstandsgruppen sowie zwischen den De- facto-Behörden und dem ISKP. Zudem sind die De-facto-Behörden in einen eigenständigen internationalen bewaffneten Konflikt mit Pakistan verwickelt […].

Jedoch gibt es in Afghanistan keine Gebiete, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnlich hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Zivilperson, die in das betreffende Gebiet zurückkehrt, allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre. Genauso wenig gibt es derzeit in Afghanistan Gebiete, in denen die "bloße Anwesenheit" nicht ausreichen würde, um eine ernsthafte Gefahr eines schwerwiegenden Schadens im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie zu begründen, in denen jedoch willkürliche Gewalt ein hohes Ausmaß erreicht (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan June 2026, S. 87 f.).

Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den Heimatort des Klägers Andarab, der laut der Grafik, die in dem vorstehend zitierten EUAA Bericht […] enthalten ist, schon nicht von bewaffneten Konflikten betroffenen ist. Gleiches gilt im Übrigen auch in Bezug auf Pol-e Khmori, sofern der Kläger hierhin zurückkehren sollte. […]

1. Insbesondere liegt kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor. […]

Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, das ihn bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unter- stützen wird. Denn der Kläger hat bei seiner Anhörung beim Bundesamt vom 27. November 2023 noch angegeben, dass seine Mutter mit einigen Geschwistern nach wie vor in seinem Heimatort lebe und er über weitere Verwandte Pol-e-Khomri verfüge, wo er sich bereits vor seiner Ausreise aufgehalten habe. […]

Dass es ihm dort nicht gelingen wird, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen, noch sonst erkennbar. Vielmehr handelt es sich bei dem 2006 geborenen Kläger um einen erwerbsfähigen Mann, der 7 Jahre lang die Schule besucht und auch schon vor seiner Ausreise aus Afghanistan seiner Mutter beim Einkaufen und der Hofarbeit geholfen hat. Nach alldem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es dem Kläger möglich sein wird, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan eine vergleichbare oder aber auch anderweitige Beschäftigung zu finden. Er ist dort sozialisiert, kennt die Lebens- und Arbeitsbedingungen und spricht die Landessprache. Zudem ist er aufgrund seines Ausbildungsstands und seiner bisherigen Berufs- erfahrung gegenüber den vielen Analphabeten und geringer qualifizierten jungen Männern in Afghanistan im Vorteil. Hinzukommt, dass er in Afghanistan - wie bereits ausgeführt - über Kontakte und Netzwerke verfügt, die ihm dabei behilflich sein werden, eine neue Beschäftigung zu finden. Dass der Kläger in der Lage ist, sich schnell an neue Umstände anzupassen und eine Beschäftigung zu finden, zeigt zudem auch der Umstand, dass er nach seinem Vorbringen beim Bundesamt in der Türkei, mithin in einem ihm fremden Land, in dem er niemanden kennt und wo er aufgrund fehlender Sprachkenntnisse zusätzliche Hürden zu überwinden hat, gelungen ist, eine Beschäftigung in einer Shisha-Bar zu finden. Der Kläger kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan zusätzlich auf die im Ausland gesammelten Erfahrungen zurückgreifen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger bzw. seine Familie nach seinen Angaben beim Bundesamt Eigentümer von 14.000 m² Ackerland, einen Apfelgarten und etwas Vieh ist. Dies wird ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan dabei helfen, seinen Lebensunterhalt - notfalls durch einen Verkauf des Landes - zu bestreiten. Dabei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angibt, dass seine Familie aufgrund einer Überschwemmung alles verloren habe. Er gibt jedoch auch an, dass seine Familie weiterhin von der Obstplantage lebe und zudem ungefähr 20 Ziegen und Schafe habe, die sie verkaufe, um von dem Geld Lebensmittel zu kaufen. Die vorstehend dargestellten Diskriminierungen von Tadschiken gebieten vor diesem Hintergrund ebenfalls keine abweichende rechtliche Beurteilung. […]