Abschiebungsverbot für jungen Mann im schriftlichen Verfahren:
Unter den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Afghanistan kann nicht davon ausgegangen werden, dass für einen jungen Mann ohne familiären Rückhalt und ohne Ausbildung durch Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen ist. Eine Tätigkeit als Tagelöhner wird weder kurz- noch längerfristig ein Existenzminimum sichern.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Die Entscheidung durfte ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin ergehen, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). […]
Für den Kläger besteht aufgrund seiner besonderen Situation ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Afghanistan. […]
Es kann unter den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Afghanistan nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen erzielen wird um seinen Lebensunterhalt sichern können.
Die Kernfamilie des Klägers lebt nicht mehr in Afghanistan. Seine Eltern leben im Iran, ein Bruder lebt in Pakistan und ein weiterer Bruder ist bereits verstorben. Der zum Zeitpunkt der Anhörung noch in Afghanistan lebende Onkel mütterlicherseits war alt und arbeitsunfähig. Zwischenzeitlich ist der Onkel verstorben. Vor seiner Ausreise hat der Kläger selbst, der über keine Ausbildung verfügt, lediglich in der Landwirtschaft geholfen und damit nur wenig Geld verdient. Er hat auch noch Schulden bei Bekannten, deren Rückzahlung von ihm in Afghanistan erwartet wird. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist der Kläger auf Gelegenheitsarbeiten als Tagelöhner angewiesen. Aus solchen Tätigkeiten wird er sich weder kurz- noch längerfristig ein Existenzminimum sichern können, da er über keine familiären Strukturen in Afghanistan mehr verfügt, sodass er auch nach Verbrauch der Rückkehrbeihilfen sein Existenzminimum nicht wird sichern können. […]