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VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.08.2026 - 11 B 147/26 - asyl.net: M34411
https://www.asyl.net/rsdb/m34411
Leitsatz:

Einstweiliger Rechtsschutz gegen laufende Abschiebung:

1. Die telefonische Bekanntgabe eines Hängebeschlusses gegen eine laufende Abschiebung ist wirksam. Die Missachtung eines wirksam telefonisch bekanntgegebenen Hängebeschlusses ist mit dem Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz nicht vereinbar.

2. Eine Rückholung der abgeschobenen Person ist aufgrund der nicht glaubhaft gemachten Eilbedürftigkeit abzulehnen. Da sie aufgrund der Ehe mit einer EU-Bürgerin freizügigkeitsberechtigt ist, darf sie legal einreisen. Die entstehenden Kosten können über Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebung, Folgenbeseitigungsanspruch, Ausweisung, freizügigkeitsberechtigt, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Unionsrecht,
Normen: AufenthG § 53, FreizügG/EU § 6, FreizügG/EU § 2 Abs. 1
Auszüge:

[…]

19 In materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Ausweisung nach summarischer Prüfung offensichtlich keinen Bestand. Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10). 

20 Die Ausweisung beruht auf §§ 53 ff. AufenthG. Diese sind bei summarischer Prüfung jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht anwendbar, weil der Antragsteller mittlerweile mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist und die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung auch nicht nach § 115a LVwG SH in eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU umgedeutet werden kann. […]

23 Dies zugrunde gelegt ist auch der Antragsteller freizügigkeitsberechtigt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des FreizügG/EU), wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

24 Ein "Begleiten" oder "Nachziehen" in diesem Sinne setzt neben dem Bestehen des formalen Bandes der Ehe im Wesentlichen grundsätzlich nur voraus, dass sich die Eheleute im selben Mitgliedstaat aufhalten (BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 – 1 C 9.18 –, juris Rn. 21 m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung). Es bedarf aus unionsrechtlicher Sicht jedoch einer einschränkenden Auslegung, soweit das Freizügigkeitsrecht missbräuchlich erlangt werden soll, weil nach Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und zur Änderung verschiedener unionsrechtlicher Vorschriften (ABl. Nr. L 158, S. 77, ber. ABl. Nr. L 229, S. 35, im Folgenden: Freizügigkeits-RL) die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um das Freizügigkeitsrecht im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z.B. durch das Eingehen von Scheinehen – verweigern, aufheben oder widerrufen zu können. § 2 Abs. 4 FreizügG/EU (vormals § 2 Abs. 7 FreizügG/EU) dient der Umsetzung dieser Vorschrift. Als typische Fallkonstellationen rechtsmissbräuchlichen bzw. betrügerischen Verhaltens werden in der Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang unter anderem Scheinehen genannt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 461/12, S. 12 f.; BT-Drs. 17/10746, S. 9). Eine Scheinehe in diesem Sinne liegt vor, wenn die Ehe lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wurde (entsprechend zu alledem VGH München, Beschl. v. 12.06.2025 – 19 ZB 23.859 –, juris Rn. 7 m.V.a. Erwägungsgrund 28 der Freizügigkeits-RL; VGH München, Beschl. v. 10.08.2021 – 19 ZB 21.1142 –, juris Rn. 17 m.w.N.; ebenso VGH Kassel, Urt. v. 27.02.2018 – 6 A 2148/16 – juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.09.2023 – 13 ME 131/23 –, juris Rn. 11; vgl. auch Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat v. 02.07.2009 über Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, KOM (2009) 313 endg., S. 16 f.).

25 Eine Feststellung nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU aufgrund einer Scheinehe hat der Antragsgegner nicht erlassen. Ob die Feststellung getroffen werden kann und auch soll, hat der Antragsgegner daher zunächst in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu klären und zu entscheiden. […]

29 Auch eine Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ist nicht ergangen. 

30 Eine Umdeutung der Ausweisungsverfügung in eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU scheidet aus. Nach §115a Abs. 1 LVwG SH kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach § 115a Abs. 2 Satz 1 LVwG SH gilt dies jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. […]

32 Ob eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU getroffen werden kann und auch soll, hat der Antragsgegner daher zunächst in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu klären und zu entscheiden. 

33,34 Auf die Mitteilung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren (Bl. 43 BA), dass er mittlerweile mit einer Unionsbürgerin verheiratet und deshalb freizügigkeitsberechtigt sei, folgte im Widerspruchsbescheid lediglich der Hinweis, es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass eine nach dem Aufenthaltsgesetz rechtmäßig erlassene Ausweisungsverfügung gegen einen Drittstaatsangehörigen durch eine danach erfolgte Eheschließung mit einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger im Nachhinein rechtswidrig und aufgehoben wird. 

35 Mit dieser Betrachtungsweise setzt sich der Antragsgegner ohne inhaltliche Auseinandersetzung über das dem Antragsteller seit der Hochzeit mit der Unionsbürgerin zustehende Freizügigkeitsrecht hinweg, während aufgrund des bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestehenden Freizügigkeitsrechts des Antragstellers die Ausweisung mit dem Widerspruchsbescheid aufzuheben gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners führt ein aufgrund einer Ehe mit einer Unionsbürgerin bestehendes Freizügigkeitsrecht gerade dazu, dass nunmehr das FreizügG/EU Anwendung findet und die Ausweisung auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes deshalb aufzuheben ist. […]

39 IV. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Kalendertagen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen und sämtliche hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen sowie die damit zusammenhängenden Anträge auf Vornahme dazu erforderlicher konkreter Maßnahmen ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, mangels besonderer Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) im Ergebnis aber unbegründet. […]

43 Die überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit in Bezug auf den Anordnungsanspruch ist bei summarischer Prüfung gegeben. Der Antragsteller hat das Bestehen eines gegenüber dem Antragsgegner bestehenden Anordnungsanspruchs hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. 

44 Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anordnungsanspruchs auf Rückholung kommt vorliegend nur der gewohnheitsrechtlich anerkannte und aus dem Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft jedoch nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts an, sondern auch an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 7 C 2.87⎯ , juris Rn. 80; OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 1 B 47/17 , juris Rn. 20). Im Falle der zwangsweisen⎯⎯⎯ Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung einer ausländischen Person kann sich ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung daher dann ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist, und der ein subjektives Recht der betroffenen Person verletzt, weil diese über ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Duldungsgrund verfügt (OVG Schleswig, Beschl. v. 10.06.2025 – 6 MB 16/25 –, juris Rn. 13 m.V.a. VGH München, Beschl. v. 05.01.2023 10 CE 22.2618 , juris Rn. 24 jeweils m.w.N.). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung⎯⎯ eines entsprechenden Folgenbeseitigungsanspruchs sind wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hoch. Aus dem Vorbringen muss sich zum einen ergeben, dass sich die Abschiebung aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer wie hier bereits abgeschoben⎯⎯ ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung. Zum anderen muss die Abschiebung den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig in einem Bleiberecht verletzen (vgl. zu alledem OVG Schleswig, Beschl. v. 22.02.2024 6 MB 8/24 , juris Rn. 18 m.V.a. OVG Bremen, Beschl. v. 20.12.2022 ⎯⎯⎯ 2 B 435/21 , juris Rn. 10 m.w.N.). […]

46 Die Abschiebung des Antragstellers erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung bereits aus dem Grunde als rechtswidrig, dass die Kammer in dem vorliegenden Eilverfahren mit Hängebeschluss vom 29. Juli 2026 dem Antragsgegner bis zur Entscheidung der Kammer über den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes untersagt hat, den Antragsteller in sein Heimatland oder ein anderes aufnahmebereites Land abzuschieben. 

47 Dem steht auch nicht entgegen, dass der Hängebeschluss aufgrund von Übermittlungsverzögerungen auf Seiten des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht förmlich zugestellt war. 

48 Hängebeschlüsse sind nach § 56 Abs. 1 VwGO zuzustellen, weil mit der Zustellung die Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt wird. Zugestellt wird gemäß § 56 Abs. 2 VwGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 173 Abs. 1 ZPO kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben gemäß § 173 Abs. 2 VwGO unter anderem Behörden zu eröffnen. Die elektronische Zustellung an die in § 172 Abs. 2 ZPO Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Zum Zeitpunkt der Abschiebung hatte der Antragsgegner noch kein elektronisches Empfangsbekenntnis abgegeben. 

49 Gleichwohl war der Beschluss für den Antragsgegner zum Zeitpunkt der Abschiebung wirksam und bindend, weil ihm der Beschluss wirksam mündlich per Telefon mitgeteilt worden ist.

50 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird ein Beschluss bereits mit der telefonischen Bekanntgabe der schriftlich gefassten und von den an der Entscheidung beteiligten Richtern unterschriebenen Beschlussformel existent, für das Gericht bindend und beschwerdefähig (OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2017 – 18 B 1157/16 –, juris Rn. 7 m.V.a. BGH, Beschl. v. 27.10.1999 – XII ZB 18/99 –, juris Rn. 16; Beschl. v. 28.11.1973 – VIII ZB 23/73 –, juris Rn. 5 ff.; Urt. v. 27.06.1957 – III ZR 51.56 –, BGHZ 25, 60; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.02.1992 – 3 S 309/92 –, juris Rn. 1; Beschl. v. 08.08.1991 – 3 S 1837/91 –, juris Rn. 1; Beschl. v. 09.03.1984 – 5 S 571/84 –, NVwZ 1984, 528; OVG Bremen, Beschl. v. 18.09.1991 – 1 B 53/91 –, juris Rn. 2; Beschl. v. 16.02.1987 – 2 B 3/87 –, NVwZ 1987, 518; OVG Weimar, Beschl. v. 23.04.1998 – 4 EO 6/97 –, juris Rn. 15; a. A. allerdings für den Fall einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung VGH Mannheim, Beschl. v. 16.07.1985 – 9 S 1403/85 –, NVwZ 1986, 488, 489 und unter Bezugnahme auf diese Entscheidung Kugele, VwGO, 2013, § 123 Rn. 28).

51 In einer durch eine außergewöhnliche Eilbedürftigkeit gekennzeichneten Ausnahmekonstellation – insbesondere bei einer laufenden Abschiebung – setzt die wirksame Bekanntgabe nicht einmal zwingend voraus, dass die dementsprechend bekanntgegebene Beschlussformel bereits schriftlich gefasst worden ist. Vielmehr wird in derartigen Fallkonstellationen ein lediglich mündlich gefasster und bekanntgegebener Beschluss sogar in der Weise wirksam, dass der Antragsgegner dem Beschluss Folge zu leisten hat (OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2017 – 18 B 1157/16 –, juris Rn. 9).

52 Dass auch eine telefonische Übermittlung eines Hängebeschlusses bei einstweiligem Rechtsschutz gegen eine laufende Abschiebemaßnahme wirksam und für den Antragsgegner bindend sein muss, folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts über die Fassung und Bekanntgabe von Beschlüssen. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die ausdrücklich regeln, wann ein Beschluss für die Beteiligten wirksam wird. Zwar regelt § 56 Abs. 1 VwGO, dass Entscheidungen zuzustellen und dementsprechend schriftlich zu fassen sind, wenn durch sie – wie hier die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO – eine Frist in Lauf gesetzt wird. Dies hat gemäß § 57 Abs. 1 VwGO aber unmittelbar nur zur Folge, dass der Lauf der Beschwerdefrist erst mit der förmlichen Zustellung beginnt. Grundsätzlich sprechen der Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften dafür, dass eine zuzustellende Entscheidung erst mit der Zustellung Wirksamkeit erlangt. Denn die formalisierte Bekanntgabe der Entscheidung verschafft Klarheit darüber, dass und zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung wirksam geworden ist. Die Zustellung dient damit dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Gebot der Rechtssicherheit, dem auch bei der Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen besondere Bedeutung zukommt (OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2017 – 18 B 1157/16 –, juris Rn. 13). […]

56 Im Interesse möglichst weitgehender Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit hat das Gericht in den genannten Fällen einer telefonischen Bekanntgabe des Entscheidungsausspruchs eines mündlich gefassten Beschlusses aber besondere Dokumentationspflichten: In einem Aktenvermerk sind die Gesprächsteilnehmer, der wesentliche Gesprächsinhalt und der Zeitpunkt der Mitteilung der Beschlussformel festzuhalten. Ferner ist die schriftliche Fassung und Zustellung der Beschlussformel umgehend nachzuholen (OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2017 – 18 B 1157/16 –, juris Rn. 22).

57 Diese Voraussetzungen waren in dem hier zu beurteilenden Fall erfüllt. Nach Eingang des Eilantrages um 10:07 Uhr hat sich der Berichterstatter zunächst telefonisch beim Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sowie beim Antragsgegner über den Zeitpunkt des geplanten Abfluges um 13:10 Uhr informiert. Um 11:45 Uhr wurde der telefonisch kontaktierten Mitarbeiterin des Antragsgegners mitgeteilt, dass die geplante Abschiebung voraussichtlich zu stoppen sein und ein Hängebeschluss ergehen wird. Mittels Telefonvermerks (Bl. 26 GA) wurde festgehalten, dass die Mitarbeiterin zugesichert hat, die Abschiebung nach Eingang des Hängebeschlusses zu stoppen. Es bestand sodann laufend telefonsicher Kontakt mit dem Antragsgegner. Um 12:27 Uhr war der Beschluss von allen drei an der Entscheidung beteiligten Richtern signiert. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Berichterstatter mit der Mitarbeiterin des Antragsgegners im Telefongespräch und teilte ihr unmittelbar nach Abschluss der Signatur mit, dass der Hängebeschluss nun signiert sei und zugestellt werde (vgl. Vermerk, Bl. 52 GA). Das Telefonat wurde sodann mit der Annahme des Gerichts beendet, dass die Rückführungsmaßnahme abgebrochen werde.

58 Um 12:31:54 Uhr ging der Hängebeschluss auf dem Intermediär des Antragsgegners ein. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sendete um 12:38 Uhr das elektronische Empfangsbekenntnis an das Gericht.

59 Der Antragsgegner führte entgegen dem telefonisch mitgeteilten Hängebeschluss die Abschiebung dennoch durch, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers um 13:33 Uhr telefonisch mitteilte. Daraufhin wurde der Antragsgegner um 13:36 Uhr telefonisch aufgefordert, die Abschiebung umgehend zu stoppen. Dies erfolgte jedoch bis zum Abflug um 13:40 Uhr nicht mehr.

60 Im Nachgang teilte der Antragsgegner telefonisch mit, die Abschiebung sei fortgesetzt worden. Dies sei aus formellen Erwägungen erfolgt, weil der Hängebeschluss nicht wirksam zugegangen sei. Aber auch materielle Erwägungen hätten gegen die Ausführung des Hängebeschlusses gesprochen, weil der Antragsteller ausgewiesen worden sei und es nicht sein könne, dass er sich mit einer Scheinehe der Abschiebung entziehe. Außerdem habe er Straftaten begangen. Zudem seien die Kosten einer Abschiebemaßnahme hoch. Außerdem habe die Kammer bereits rechtskräftig über das Eilverfahren des Antragstellers (Az. 11 B 221/25) entschieden.

61 Die Missachtung eines wirksam bekanntgegebenen Hängebeschlusses ist mit dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG normierten Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt nicht zu vereinbaren. […]

64 Im Übrigen verstößt die Annahme des Antragsgegners, einen verwaltungsgerichtlichen Hängebeschluss aufgrund materieller Einwände gegen den Beschluss nicht befolgen zu müssen, eklatant gegen das Verwaltungsprozessrecht. Hat die an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Behörde Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, stehen ihr – wie allen Beteiligten – die insbesondere in der VwGO normierten Rechtsmittel zur Verfügung, in diesem Fall die Beschwerde nach § 146 VwGO, auf die in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich verwiesen worden ist und dem Antragsgegner auch telefonisch mitgeteilt wurde.

65 Es steht der Behörde jedoch nicht zu, sich eigenmächtig über eine gerichtliche Entscheidung hinwegzusetzen, weil sie diese nicht für richtig hält. Einstweilige Anordnungen sind Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), die kraft Gesetzes sofort vollstreckbar sind, denn die Beschwerde hat gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (vgl. Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 123 Rn. 197; BVerfG, Besch. v. 25.03.2003 – 1 BvR 407/03 –, juris Rn. 10). Die an einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren beteiligte Behörde darf deshalb nach Erlass einer einstweiligen Anordnung keine der einstweiligen Anordnung entgegenstehende Entscheidung treffen (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 168). Die Nichtbeachtung der gerichtlichen Entscheidung stellt zugleich einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dar.  […]

67 Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Wenn es – wie hier – um die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, also die angestrebte Veränderung des Status quo geht, dann ist der Anordnungsgrund für die Regelungsanordnung gegeben, wenn diese nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. […]

70 Eine Unzumutbarkeit des Aufenthalts in der Türkei bis zur Hauptsacheentscheidung liegt hier zwar vor, weil eine – unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verfahrensdauer ausländerrechtlicher Klageverfahren des erkennenden Gerichts – aller Voraussicht nach mehrjährige Trennung der Ehegatten unverhältnismäßig in ihre Grundrechte eingreifen dürfte. Im Übrigen dürfte die Trennung in Anbetracht der Bedeutung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Schutz des Familienlebens beigemessen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 25.07.2002 – C-459/99 –, juris Rn. 53 ff.), europarechtswidrig sein. 

71 Gleichwohl hat der Antragsteller keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile vorgetragen und glaubhaft gemacht, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Denn nach allen erkennbaren Umständen wäre der Antragsteller ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung von sich aus in der Lage, kurzfristig wieder legal in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

72 Es besteht derzeit kein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Antragsteller mehr, weil der Antragsgegner mit dem Widerspruchsbescheid das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Tag nach erfolgter Ausreise befristet hat und die Ausreise (Abschiebung) bereits am 29. Juli 2026 erfolgt ist.

73 Gerade vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller aufgrund europarechtlicher Vorgaben ohne das gemäß § 2a Abs. 2 FreizügG/EU erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Mitgliedstaat einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versucht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder gegebenenfalls ein Visum zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 68/360 und Art. 8 der Richtlinie 73/148 darstellt (EuGH, Urt. v. 25.07.2002 – C-459/99 –, juris Ls. 1), hat der Antragsteller keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile vorgetragen und glaubhaft gemacht. Im Übrigen hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Erteilung einer Vorabzustimmung zur Visumerteilung zugesagt, die die Bearbeitungsdauer für die Erteilung eines Visums erheblich verkürzt, falls der Antragsteller die Einreise mit einem Visum beabsichtigen sollte. […]