Ghana kein sicheres Herkunftsland für LSBTI*Personen:
1. Ghana ist für LSBTI*-Personen kein sicherer Herkunftsstaat, da für sie keine generell und durchgängig gewährleistete Verfolgungsfreiheit besteht (§ 29a Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. Anlage II AsylG a. F.) und insbesondere Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure drohen.
2. LSBTI*-Personen sind einer zielgerichteten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die ghanaische Gesellschaft ausgesetzt. Die Gefährdung reicht von Diskriminierungen im Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie im Gesundheitswesen und sozialer Ausgrenzung bis hin zu gewalttätigen Übergriffen.
3. Von der Möglichkeit, ein Land als sicheres Herkunftsland unter Ausnahme bestimmter Personengruppen zu bestimmen, hat der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei Ghana jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. Eine Ausnahme, wie sie in Art. 61 Abs. 2 AsylVfVO vorgesehen ist, kann nur ausdrücklich gemacht werden und nicht durch Gerichte oder das BAMF im Wege geltungserhaltener Reduktion.
(Leitsätze der Redaktion, in den Randnummern 47 bis 57 ist die Lage von LSBTI*Personen ausführlich dargestellt)
[…]
31 a) Die Regelungen der Asylverfahrensverordnung sind auf das Asylverfahren der Klägerin nicht anwendbar. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVfVO gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr wurde der Asylantrag der Klägerin bereits am 10. April 2024 gestellt.
32 b) Nach dem danach weiterhin anwendbaren nationalen Recht gilt für das Asylverfahren der Klägerin das Asylgesetz a.F. […]
39 1. Nach § 29a Abs. 1 AsylG a.F. ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage (im Einzelfall) im Herkunftsstaat Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 29a Abs. 2 AsylG a.F. sind sichere Herkunftsstaaten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die in der Anlage II bezeichneten Staaten. Die Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige. Ghana ist in der Anlage II des Asylgesetzes a.F. als sicherer Herkunftsstaat bestimmt. Diese Einstufung ist mit Unionsrecht unvereinbar. Die Vorschrift des § 29a AsylG a.F. i.V.m. Anlage II des Asylgesetzes a.F. ist daher im Hinblick auf Ghana unanwendbar, sodass auch die daraus folgende Regelvermutung des § 29a Abs. 1 AsylG a.F. nicht greift. […]
41 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs […] steht Art. 37 AsylVfRL der Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat entgegen, sofern für bestimmte Personengruppen die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn gemäß dem Wortlaut des Anhangs I setze die Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat voraus, dass nachweislich "generell" und "durch- gängig" weder Verfolgung noch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten seien. Hieraus folge – unter Berücksichtigung einer gebotenen restriktiven Auslegung von Art. 37 AsylVfRL als Ausnahmevorschrift –, dass ein Drittstaat nur dann als sicherer Herkunftsstaat ausgewiesen werden dürfe, wenn die Voraussetzungen des Anhangs I für die gesamte Bevölkerung uneingeschränkt gelten. […]
43 Dies zugrunde gelegt, entspricht die Einstufung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat durch den nationalen Gesetzgeber nicht den materiellen Anforderungen des Unionsrechts. Für Ghana lässt sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nicht nachweisen, dass dort "generell" und "durchgängig" weder Verfolgung noch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass LGBTIQ-Personen in Ghana, die eine "bestimmte Personengruppe" im Sinne der vom Europäischen Gerichtshof ergangenen Rechtsprechung zu Art 37 i.V.m. Anhang I AsylVfRL darstellen (dazu bb]), Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StatusVO zu befürchten haben (dazu aa]).
44 aa) Nach Art. 9 Abs. 1 StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Buchstabe a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (Buchstabe b).
45 Diese Voraussetzungen sind nach der Überzeugung der Kammer in Bezug auf LGBTIQ-Personen in Ghana erfüllt.
46 (1) Ihre Situation stellt sich wie folgt dar:
47 Das ghanaische Gesetz erkennt gleichgeschlechtliche Partnerschaften und ihre Familien weder ausdrücklich an, noch gewährt es ihnen die gleichen Rechte wie anderen Personen. Im Gegenteil: Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind in Ghana strafbar. […]
55 Zunehmende Anfeindungen haben viele LGBTIQ-Personen gezwungen, ihre Häuser oder ihren Wohnort zu verlassen. Einige Familienmitglieder haben die Identität ihrer LGBTIQ-Verwandten öffentlich bekannt gegeben. Während früher in einigen Städten eine gewisse Toleranz geherrscht hat, hat sich die Stimmung seit 2021 jedoch auch dort zu einer zunehmenden Bedrohung der LGBTIQ-Gemeinschaft entwickelt. Zudem wird von Konversionstherapien oder -praktiken auch durch religiöse Organisationen berichtet, die LGBTIQ-Personen unter Druck setzen, ihre Identität zu widerrufen und die Identität anderer Mitglieder der LGBTIQ-Gemeinschaft preiszugeben […]. Nicht näher benannten Nichtregierungsorganisationen zufolge ist für LGBTIQ-Personen zumindest in der Metropole Accra ein relativ unbehelligtes Leben möglich, sofern es diskret, also nicht öffentlich wahrnehmbar, geführt wird. Dagegen erfahren LGBTIQ-Personen in ländlichen und traditionell konservativeren Regionen sehr viel häufiger Ausgrenzung bis hin zu Übergriffen […]. Jedoch kommt es auch in vermeintlich liberalen Gegenden Accras zu gewalttätigen Übergriffen. Im Januar 2024 wurde ein homosexueller Student an der University of Ghana in Accra von Kommilitonen ausgezogen, nackt über den Campus getrieben und verprügelt. Filme und Fotos wurden breit in den sozialen Medien geteilt. Anfang März 2023 wurde in Accra im Stadtteil Jamestown eine Geburtstagsfeier der LGBTIQ-Community durch das Militär aufgelöst. Die Eröffnung eines Zentrums für LGBTIQ-Personen im Februar 2021 in Accra löste in den sozialen Medien eine Welle von Kritik und Ablehnung aus. Es kam vereinzelt zu Drohungen gegen Teilnehmende, darunter Mitglieder des Diplomatischen Corps. Nur wenige Tage nach der Eröffnung wurde das Zentrum wieder geschlossen, nachdem Polizeikräfte zusammen mit dem Vermieter des Gebäudes sowie einigen traditionellen Führern das Gebäude gestürmt und durchsucht hatten. Auch aus dem Großraum Kumasi gibt es entsprechende Berichte. Dort sollen im Jahr 2023 und darauffolgend Nutzer von einschlägigen Dating-Apps in einen Hinterhalt gelockt und von einer Gruppe geschlagen und misshandelt worden sein […]. Die Handlungsmöglichkeiten von Anlaufstellen und Schutzeinrichtungen für die Mitglieder der LGBTIQ-Gemeinschaft, die die Rechte von LGBTIQ-Personen vorsichtig, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV, vertreten, sind zunehmend eingeschränkt. Das Eintreten für diese Rechte stößt in der von konservativen, religiösen und kulturellen Werten geprägten Gesellschaft auf weit verbreitete Ablehnung; viele Nichtregierungsorganisationen agieren vor diesem Hintergrund nur vorsichtig […]. Nach Einschätzung des britischen Innenministeriums können LGBTIQ-Personen dem Risiko staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung nicht dadurch entgehen, dass sie an einen anderen Ort ziehen. Feindseligkeiten und Diskriminierung gegenüber LGBTIQ-Personen seitens der Behörden und der Gesellschaft seien so weit verbreitet, dass ein Umzug für sie keine sinnvolle Option darstelle. Übergriffe auf LGBTIQ-Personen beschränkten sich nicht auf ein bestimmtes geografisches Gebiet; sie seien in alarmierendem Ausmaß verbreitet und träten landesweit auf […].
58 (2) Nach Würdigung der vorstehenden Erkenntnisse ist die Kammer davon überzeugt, dass LGBTIQ-Personen in Ghana Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure drohen, die jedenfalls in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte darstellen […].
59 Eine Verfolgung durch den ghanaischen Staat ist (noch) nicht festzustellen. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als solcher noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c StatusVO dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe auch tatsächlich verhängt wird […]. Dies ist nach den der Kammer vorliegenden Herkunftslandinformationen nicht der Fall. Der die rechtliche Diskriminierung von LGBTIQ- Personen erheblich verschärfende "Gesetzentwurf zur Förderung der sexuellen Rechte des Menschen und der ghanaischen Familienwerte" ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht in Kraft getreten. Dass der Gesetzentwurf – wie berichtet – "zuweilen" von Polizeikräften schon als geltendes Recht wahrgenommen und als Grundlage für Diskriminierungen, Befragungen oder Drangsalierungen herangezogen wird, belegt kein gleichsam systematisches Vorgehen des Staates gegen LGBTIQ-Personen.
60 Allerdings sehen sich LGBTIQ-Personen in Ghana nach der Überzeugung der Kammer einer zielgerichteten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die ghanaische Gesellschaft ausgesetzt. Wie oben näher ausgeführt, sind LGBTIQ-Personen in Ghana von weit verbreiteter gesellschaftlicher und politischer Ablehnung betroffen, die seit 2021 deutlich zunimmt, und von Benachteiligung auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie in der Gesundheitsversorgung über soziale und familiäre Ausgrenzung bis hin zu gewalttätigen Angriffen reicht. Die zitierten Herkunftslandinformationen zeigen, dass gewalttätige Übergriffe auf LGBTIQ-Personen nicht (mehr) nur punktuelle Ausnahmeerscheinungen sind. Vielmehr ist mit gewaltvollen Übergriffen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen, wenn Betroffene ihre sexuelle Orientierung nicht verheimlichen – was ihnen wiederum nicht zugemutet werden kann. Denn wenn zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben, kann nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr der Verfolgung zu vermeiden […].
64 bb) LGBTIQ-Personen bilden in Ghana auch eine bestimmte Personengruppe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 37 i.V.m. Anhang I AsylVfRL […].
65 Der Begriff ist gleichbedeutend mit demjenigen der bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d, Satz 2 und 3 StatusVO […].
67 b) Danach lässt sich mit Blick auf die Lage von LGBTIQ-Personen nicht nachweisen, dass in Ghana generell und durchgängig eine Verfolgung nicht zu befürchten ist. Die Bestimmung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 29a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG a.F. ist unionsrechtswidrig […]. Die Vorschrift ist insoweit aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts […] unanwendbar und die aus der Einstufung abgeleiteten Rechtsfolgen, einschließlich der Vermutung der Verfolgungsfreiheit, greifen nicht.
68 aa) Etwas anderes folgt nicht aus Art. 61 Abs. 2 AsylVfVO. Danach kann ein Drittstaat sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland bestimmt werden. Diese Vorschrift gilt nach der ausdrücklichen Anordnung in Art. 79 Abs. 2 UAbs. 2 AsylVfVO bereits seit dem 27. Februar 2026. Ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift dennoch nur auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge angewandt werden kann, es sei denn, in einem Mitgliedsstaat galt schon vor dem 27. Februar 2026 eine entsprechende Ausnahme […], hat der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine solche Bestimmung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat unter Ausnahme von LGBTIQ-Personen jedenfalls nicht vorgenommen. Die Ausnahme kann nur ausdrücklich gemacht werden; es ist nicht Sache des Bundesamtes oder der Gerichte, eine pauschale Einstufung gleichsam im Wege geltungserhaltener Reduktion um einzelne Landesteile oder Personengruppen zu beschneiden. […]