Kein Anspruch auf Aufhebung der Nebenbestimmung "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" bei Verweigerung der Abgabe einer sog. “Freiwilligkeitserklärung”:
1. Erfordert die Durchsetzung der Ausreisepflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zusätzlich zu dem Besitz eines Nationalpasses die Ausstellung eines Heimreisedokuments in Form eines Laissez-passer durch das Zielland der Abschiebung und kommt diesem Heimreisedokument die Funktion eines Passersatzpapiers zu, so ist die Mitwirkung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers an der Ausstellung eines solchen Passersatzpapiers von der besonderen Passbeschaffungspflicht im Sinne von § 60b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfasst.
2. Die Abgabe einer Erklärung gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates, freiwillig aus dem Bundesgebiet im Rahmen der rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht auszureisen, ist dem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer regelmäßig zumutbar. Sie steht auch dann im Einklang mit höherrangigem Recht, wenn die Erklärung nicht dem tatsächlichen Willen des Ausländers entspricht (wie BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219).
(Amtliche Leitsätze)
[…]
12 2. Die Klage ist indes unbegründet. Die dem Kläger zu den Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG seit September 2024 erteilten Nebenbestimmun-gen einer "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" sind rechtmäßig und verletzen diesen nicht in seinen Rechten. Zu den von dem Kläger nach Maßgabe von § 60b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht vorzunehmenden Handlungen zählt auch die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung gegenüber Behörden des Herkunftslandes mit dem Ziel, die Ausstellung eines die Durchführung der Abschiebung ermöglichenden Heimreisedokuments durch diese zu bewirken. […]
15 Denn, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist und wovon der Verwaltungsgerichtshof erkennbar ausgeht, es bedurfte im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Berufungsurteils für die Abschiebung somalischer Staatsangehöriger nach den insoweit maßgeblichen Vorgaben der Bundesrepublik Somalia auch bei Besitz eines somalischen Nationalpasses grundsätzlich der vorherigen Durchführung eines Passersatzpapierverfahrens und – in diesem Zusammenhang – der Ausstellung eines Heimreisescheins durch die somalischen Behör-den. Die Ausstellung eines solchen "Temporary Travel Document" (vgl. BMI, Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere vom 30. Juni 2025, BAnz AT vom 12. August 2025 B2, I. Nr. 6 i. V. m. Nr. 5 i. V. m. Anlage I) hat die Bundesrepublik Somalia, wie zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist, regelmäßig von dem Besitz eines gültigen Nationalpasses und der Unterzeichnung einer Erklärung über die Freiwilligkeit der Ausreise abhängig gemacht (vgl. insoweit auch Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - 508-9-516.80/3 SOM VS-NfD - vom 25. April 2025 S. 19 und vom 9. März 2026 S. 23; vgl. ferner Hofmann/Skiba, Passbeschaffung und Identitätsklärung, in: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Rundbrief 3/2019, S. 20 <22>). Dass die Bundesrepublik Somalia im Falle des Klägers von der Einhaltung dieser Vorgaben Abstand genommen hätte, ist nicht festgestellt und auch im Übrigen nicht vorgetragen worden.
16 b) Der Kläger ist seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht nachgekommen. […]
aa) Selbst wenn das von dem Kläger als Nationalpass vorgelegte Dokument echt und gültig sein und die Bundesrepublik Deutschland diesen Nationalpass zwar nicht für die Ein- oder Durchreise oder den Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. BMI, Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere vom 30. Juni 2025, BAnz AT vom 12. August 2025 B2, I. Nr. 6 i. V. m. Nr. 5 i. V. m. Anlage I), wohl aber für die Durchsetzung der Ausreisepflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs anerkennen sollte, ist der Kläger, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Berufungsurteils nicht im Besitz eines nach dem Vorstehenden für die Rückkehrberechtigung und seine Abschiebung benötigten Passersatzpapiers gewesen.
19 bb) Erfordert die Durchsetzung der Ausreisepflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zusätzlich zu dem Besitz eines Nationalpasses die Ausstellung eines Heimreisedokuments in Form eines Laissez-passer durch das Zielland der Abschiebung und Herkunftsland des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers und kommt diesem Heimreisedokument im Falle seiner im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt zu bewirkenden Anerkennung durch das Bundesministerium des Innern für die einmalige Ausreise die Funktion eines Passersatzpapiers zu, so ist die Mitwirkung des Ausländers an der Ausstellung eines solchen Passersatzpapiers von der besonderen Passbeschaffungspflicht im Sinne von § 60b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfasst. […]
23 Bereits der Wortlaut lässt erkennen, dass (auch) der im Besitz eines Passes befindliche Ausländer an der besonderen Passbeschaffungspflicht mitzuwirken hat, wenn wie hier neben dem Pass ein weiteres Dokument für die Einreise in das Herkunftsland erforderlich ist. Zwar besteht völkerrechtlich grundsätzlich ein Recht auf Wiedereinreise in den Staat der eigenen Staatsangehörigkeit, das durch die Ausstellung des Nationalpasses dokumentiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1.13 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 15 Rn. 4). Bedarf es nach dem insoweit maßgeblichen Recht des Heimatlandes (BT-Drs. 19/10047 S. 38) neben einem gültigen Reisepass zur Erlangung der Rückkehrberechtigung weiterer Dokumente, so sind die zu deren Erlangung von dem Ausländer vorzunehmenden erforderlichen Handlungen von der besonderen Passbeschaffungspflicht des § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfasst. […]
25 § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG hält den Ausländer nicht zu jedwedem zumutbaren Verhalten zur Beseitigung eines beliebigen inlandsbezogenen tatsächlichen Vollstreckungshindernisses an; ein solches weites Verständnis findet auch im Wort-laut der Norm keine Andeutung. Dass der Gesetzgeber insoweit nicht, obwohl ihm dies unschwer möglich gewesen wäre, Rückgriff auf die Formulierungen in anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes wie etwa § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ("zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt"), § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ("aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können"), § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a AufenthG ("seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt") oder § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ("behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert") genommen, sondern sich stattdessen in § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG der deutlich engeren Wendung "zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt" bedient hat, legt es nahe, dass § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein an die Verletzung der Mitwirkungspflichten im Kontext der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes anknüpft. Die besondere Passbeschaffungspflicht des § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG konkretisiert für den Bereich der Durchsetzung der Ausreisepflicht die in § 48 Abs. 3 AufenthG statuierte allgemeine Pflicht des Ausländers, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. […]
29 cc) Durch die Weigerung, eine solche Freiwilligkeitserklärung gegenüber den zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates abzugeben, verletzt der Kläger seine besondere Pflicht im Sinne des § 60b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, an der Beschaffung eines Passersatzpapiers mitzuwirken.
30 Zu den nach § 60b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorzunehmenden Handlungen zählt – wie dargelegt – auch die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung. Dies gilt auch dann, wenn diese nach der Praxis des Herkunftsstaates gegenüber dessen Auslandsvertretung im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisescheins abzugeben ist. Gemäß § 60b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist es dem Ausländer im Sinne von § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelmäßig zuzumuten, eine Erklärung gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht auszureisen, abzugeben, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokuments abhängig gemacht wird. […]
32 c) Die Abgabe einer derartigen Erklärung ist dem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer regelmäßig zumutbar (aa)). Sie steht auch dann im Einklang mit höherrangigem Recht, wenn die Erklärung nicht dem tatsächlichen Willen des Ausländers entspricht (bb)).
33 aa) Die gesetzliche Pflicht zur Ausreise hat die freiwillige Ausreise oder die Durchsetzung der Pflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zur Folge. Das Aufenthaltsrecht räumt der freiwilligen Ausreise Vorrang vor der Abschiebung ein. Eine Abschiebung kommt nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erst in Betracht, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Rechtsordnung mutet dem Ausländer daher zu, seiner Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen. Anknüpfungspunkt für die Freiwilligkeit ist die gesetzliche Ausreisepflicht. Diese schließt die Obliegenheit ein, sich auf die Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219 Rn. 14). In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden und eine "Freiwilligkeitserklärung" in der hier gegebenen Form abzugeben. Ein entgegenstehender innerer Wille des Aus-änders, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich. Dies gilt jedenfalls für den – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegen-den – Fall, dass sich die "Freiwilligkeitserklärung" inhaltlich darauf beschränkt, der gesetzlichen Ausreisepflicht von sich aus nachkommen zu wollen (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219 Rn. 14 f.).
34 Kann die Erklärung in dem Sinne abgegeben werden, der Ausländer sei vollziehbar ausreisepflichtig und wolle, um nicht abgeschoben zu werden, seiner Ausreisepflicht von sich aus nachkommen, so ist eine derartige Erklärung nicht unwahr. Bezugspunkt der Freiwilligkeit ist die Ausreisepflicht, nicht der Wille des Ausländers, aus innerer Überzeugung oder sonstigen selbst gewählten Motiven ausreisen zu wollen. Die fehlende Bereitschaft, der bestehenden Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen und diese durch Abgabe einer entsprechenden "Freiwilligkeitserklärung" gegenüber der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates zu dokumentieren, begründet keine Unzumutbarkeit. Denn die deutsche Rechtsordnung nimmt es hin, wenn sich ein Ausländer zur Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" gegenüber einer ausländischen Stelle außerstande sieht. Die Abgabe kann weder rechtlich erzwungen noch gegen den Willen des Ausländers durchgesetzt werden; an die verweigerte Abgabe können deshalb auch keine strafrechtlichen Sanktionen geknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219 Rn. 17). Wenngleich die Erklärung nicht erzwungen werden kann, wird die Weigerung, sie abzugeben, vom Aufenthaltsrecht auch nicht honoriert (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219 Rn. 18 m. w. N.). Kann ein Ausländer durch eigenes zumutbares Verhalten dazu beitragen, ein Ausreisehindernis zu beseitigen, dann führt seine Weigerung im Einklang mit § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG dazu, dass ihm eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erteilt wird. […]
36 (1) Die Pflicht zur Abgabe der Freiwilligkeitserklärung steht im Einklang mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG.
37 Allein der Umstand, dass eine Person Adressatin ihr qua Gesetz auferlegter Verhaltenspflichten und damit Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern auch des Rechts ist, dem sie sich ohne Rücksicht auf ihre Interessen fügen muss, begründet keine Verletzung der Menschenwürde. Hinzukommen muss dafür, dass sie einer Behandlung ausgesetzt wird, die ihre Subjektqualität prinzipiell infrage stellt, oder dass in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Missachtung der Würde des Menschen liegt. Die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, muss also, wenn sie die Menschenwürde berühren soll, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, sein (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69 u. a. - BVerfGE 30, 1 <25 f.>). Daran fehlt es in Bezug auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung.
38 (2) Auch das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allge-meine Persönlichkeitsrecht, welches Grundlage für die selbstbestimmte Wah-rung der eigenen Persönlichkeit ist (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. - BVerfGE 153, 182 Rn. 205 ff. m. w. N.), vermittelt dem Einzelnen keinen absoluten Schutz. […]
41 cc) Gründe, weshalb die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung im Falle des Klägers ausnahmsweise nicht zumutbar sein soll und deshalb eine Ausnahme vom Regelverhältnis anzunehmen wäre, sind weder dargetan noch anderweitig er-sichtlich.
42 d) Die fortwährende Weigerung des Klägers, im Rahmen eines Verfahrens zur Beantragung eines Passersatzpapiers gegenüber den Behörden seines Herkunftslandes eine entsprechende Freiwilligkeitserklärung abzugeben, ist auch kausal für die Unmöglichkeit der Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung. […]